Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- XI (1906)
- Issue
- Heft 4 (26.1.1906)
- Date
- 1906-01-26
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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J »-־ No. 4 JÜDISCHE RUNDSCHAU Seite 51 Abs. 1) gezwungen, die Kosten des jüdischen Religionsunterrichtes aus eigenen Mitteln zu bestreiten, wiilircnd für die christliche Bcvölkerung.unter den Voraussetzungen des § 21 die Verpflichtung des Schulvcrbandcs zur Hinrichtung eines Religionsuntcrrichtes für die Minderheit selbst nicht mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Schule oder mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der Verpflichteten verneint werden darf." Eine Begründung dieses Ausnahmegesetzes wird nicht gegeben. Die Motive S. 67 begnügen sich lediglich, die Bestimmung des Entwurfes mit anderen Worten zu wiedcrholen. , Nun legi allerdings § 62 des Gesetzes über die Verhaltnisse der Juden den Sy nagogen gerne inden die Verpflichtung auf. solche Einrichtungen zu treiien, dass es keinem schulpflichtigen Kinde an dem erforderlichen Religionsunterrieht fehlt. Aber 1. ist dieses Gesetz vor Emanicrung der Verfassung er- Jasscn , ״ י ' 2. verbietet cs keineswegs den Kommunen die Einrichtung jüdischen Religionsunterrichts auf ihre Kosten; 3. stellt der vorliegende Entwurf die Verpflichtung der Schulverbände hinsichtlich des Religionsunterrichts für jedes andere Bekenntnis fest. Unter den« Schein der Aufrechtcrhaltung des bestehenden Rechts schafft somit der Entwurf eine Abänderung des bestehenden Rechtes zu Ungunstcn der Juden. Diese Ungerechtigkeit ist uni so grösser, als nach den. Entwurf (§ 8) die zur Bestreitung der Bedürfnisse der Volksschulen erforderlichen Mittel als Kom munallast aufgebracht werden, die jüdischen Steuerzahler also zur Tragung der Kosten des gesamten Unterrichts, auch des christlichen Religionsunterrichts herangezogen werden. Das bisher geltendc Recht befreit wenigstens beim Bestehen einer öfientliehen jüdischen Schule die Juden von allen Leistungen zur Unterhaltung der christlichen Ortsschule (Ges. über die Verhältnisse der. Juden § 67 No. •0. II, In dem Gesetzentwurf fehlt jede Bestimmung über das Schicksal der Lehrer der aufgelösten Schulen. Nur die Begründung Seite 67 weist den neuen Saiulverbändcn die Verpflichtung zur Unterhaltung der bisherigen Lehrer ״bis zu ihrer änderweiten Unterbringung" zu. Aber hat die Begründung nicht Gesetzeskraft; ist selbst in der Begründung nicht gesagt, ob die Lehrer den Anspruch auf volles Gehalt, einschliesslich der bereits erdienten und der noch zu fordernden Alterzulagen, sowie Wohnungsgeldzuschuss (bezw. Dienstwohnung usw.) behalten oder ob sie auf Wartegeld gesetzt werden. Verschränkt der vorliegende Entwurf gerade den jüdischen Lehrern die ״anderweite Unterbringung nahezu vollständig.” 1. 2. 3. b) c) III- Die §§ 28 und 30 schreiben den Eintritt des evan'gelisehen und des katholischen Geistlichen in die Schuldeputation bezw. den Schulvorstand vor, und zwar a) ohne Rücksicht darauf, ob in dem betr.Schulverbände eine Schule der betr. Konfession besteht; ohne Rücksicht darauf, ob auch nur die nach 21 Abs. 1 zur Einrichtung eines Minderheitsreligions- Unterrichts erforderliche Zahl von 12 Kindern der betr. Konfession vorhanden ist; ohne, dass es der Bestätigung bedarf und ohne dass die Zurückweisung des Geistlichen zulässig ist (mit alleiniger Ausnahme des in § 28 Abs. 5 und S5 31 Abs. 5 erwähnten Falles). Der Eintritt des Rabbiners ist nach dem Entwurf abweichend hiervon geknüpft an das Bestehen einer öffentlichen jüdischen oder jfldish-christlichen Schule, daran, dass flcr Rabbiner seinen Wohnsitz am Orte hat; an die widerrufliche Bestätigung der Schulaufsichtsbehörde. Die Bestimmungen über den Eintritt der evangelischen und katholischen Geistlichen in § 31 Abs. 3 beweisen, dass die Vertretung, bezw. Uebcrwachung der religiösen Interessen der Kinder hierfür massgebend gewesen sind. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit, zur Vertretung der religiösen Interessen der jüdischen Kinder den Rabbiner, I. 3. der ja ohnehin‘ nach § 52 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden zu seiner Anstellung der Bestätigung durch die Regierung bedarf, unter den gleichen Voraussetzungen in die Schuldeputation, bezw. den Schulvorstand berufen. Es erscheint dies um so notwendiger, als nach § 31 Abs. 4 die in den Schulvorstand berufenen Einwohner derselben Konfession angchören müssen, welcher die Lehrkräfte der Schule angchören. Wird auf Grund dieser Bestimmung auch § 30 No. 2 und 3 von der Schulaufsichtsbehörde interpretiert, so ist an allen Orten, an denen nicht eine jüdische oder jiidisch-christliebe Schule besteht, dir Eintritt eines Jud.n in den Sclirn- Vorstand wie In die städtische Schuldeputation ausgeschlossen. Somit würden die religiösen Interessen der jüdischen Kinder ohne jede Vertretung sein. Sollte eine derartige Interpretation des § 30 No. 2 und 3 Platz greiiett, so würde dies eine Abänderung des geltenden Rechts zu Ungunsten der Juden involvieren. (Vgl.- Min-Reskr. vom 26. Januar 1871.) Eine derartige Auslegung des Gesetzes würde dem Rclchsgesetz vom 3. Juli 1S69 widersprechen, welches die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Acmtcr als vom religiösen Bekenntnis unabhängig erklärt. Und Reiclisrecht soll vor Landrecht gehen. IV. Der Entwurf enthält' keine Schutzbestimmung, entsprechend § 11 Titel 12 Teil II Alig. Landreclit oder § 62 des Gesetz.es über die Verhältnisse der Juden oder § 17 Abs. 2 des Entwurfs eines Volksschulgesetzes von« Jahre 1S92, des lnhalts, dass ohne ausdrücklichen Antrag des Erziehungsbereciitigten kein Kind zu einen« andern als dem Religionsunterricht seines Bekenntnisses zuzulassen ist. Die Bestimmungen des Entwurfs setzen den jüdischen Volksschullehrerstand auf den Aussterbeetat. Die Juden haben aus eigenen Mitteln ohne staatliche Beihilfe Lehrerblldungsanstalten errichtet und unterhalten. Wird der Entwurf Gesetz, so bleibt fiir die dort vorgebildeten Lehrer kaum mehr Beschäftigung. Es kommt hinzu, dass viele kleine Synagogengenicindcn nur dadurch, dass am Orte eine jüdische Schule besteht, in der Lag;; sind, einen geprüften Lehrer anzustellen, wie ihn § 62 Abs. 2 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden zur Erteilung des Religionsunterrichts mit .Recht verlangt. Als dringende Forderungen ergeben sich daher 1. Streichung des ganzen § 24. 2. Fassung des 4. Abschnitts (§§IS—35 und 25) gleichmassig für alle Religionsbekenntnisse. 3. Dementsprechend Abänderung der §§ 28—30 mit gleicher Berücksichtigung der J#den. 4. Erweiterung des Kreises der in § 25 aufgeführten Unterrichtsfächer. Rundschau I Juden in Marokko In einem Berliner Telegramm stellt die KÖLNISCHE ZEITUNG auf Grund zuverlässiger Erkund gungen iest, dass die vom IMPARCIAL verbreitete Nachricht, deutsche Juden hätten eine Eingabe an den Kaiser gerichtet, damit er seinen Einfluss zugunsten der Juden in Marokko geltend mache, und diese Eingabe sei ablehnend beschieden worden, ia Isc h »3t. Eine derartige Eingabe sei niemals an den Kaiser gerichtet worden, konnte also nicht abschlägig beschieden werden. Nach der TRIBUNA ist der italienische Vertreter auf der Konferenz, Visconti Venosta, beauftragt worden, im Namen Italiens die bürgerliche Gleichstellung der Juden in Marokko zu beantragen. Frankreich. England. Deutschland und Amerika werden diesen Antrag unterstützen. Polen־־ und Judenpolitik ln einer füniten Beilage schreibt das BERLINER TAGEBLATT über die Lehren der Volkszählung in der Provinz Posen und kommt zum Schluss auch auf die Juden zu sprechen, jene Juden, die auf Anweisung des TAGEBLATTS die deutschnationale Sache \erteidigen und deshalb von den Polen, weit mehr aber von den Deutschen, insbesondere der durch und durch judenfeindlichen Provinzialregierung durch Zurücksetzungen und Zurückdrängungen aller Art die Quittung darüber empfangen, dass sie dem Deübcuium zu Liebe ihr Judentum beinahe so stiefmütterlich behandeln, wie es dem 1 י ""Ui1■1"!"״P1 י׳מייזיו 1■ . ״!■?■«ייv* wfM