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Jüdische Rundschau · 1906-01-26 · Heft 4 (26.1.1906) · page 10

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
XI (1906)
Issue
Heft 4 (26.1.1906)
Date
1906-01-26
Page
– (sequence 10)
Language
German
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;־ץ /’׳! »I (•יי * ' f ו. 1 i ’t j, י \ * Seite 5Ö JÜDISCHE Dann aber heisst cs wiederum: — Abwärts mit brausendem f Erguss, Abwärts durch Schnee und Scholienwerk dräiiRt sich und macht sich Bahn der Fluss! Die letzten Spuren seiner Schmach malmt er und knirscht er kurz und kle'n — Und flutet Kross und ruhiK dann ins ewig freie Meer hinein! Das ist der Siegespreis des gewaltigen Kampfes, der sich jetzt m Russland vollzieht: die Befreiung der Welt von ihrer letzten Fessel, die Freilegung der Balm für den Aufstieg der Menschheit zu ülück und Gesittung! Daran gemessen bedeuten Blut, Tod und Armut selbst Hunderttau?ender rar wenig. Ein Menschengeschlecht ist nur ein Laubklcid am Eichenstamme des Volkes: der Frühling bringt es, der Spätherbst wirft es welk zu ■Boden. Was will cs von diesem Ewigkeitsstandpunkte aus bedeuten, wenn ein Teil der Blätter und Zweige durch einen Somincrsturm vor der Zeit herabgerissen wird? Wenn nur der Stamm, der ewige Erneuerer, durch den gleichen Sturm der Todfeinde ledig wird, die seine Wurzeln benagten, die ihn getötet hätten und mit ihm die Laubkleider aller zukünftigen Lenze? Darum wollen wir dem grossen Moment kein kleines Geschlecht zeigen. Mische sich immerhin die dumpfe Totenklagc in den Sicgcsjuhcl. aber der Siegesjubel übertöne die Klage! Heil euch, ihr Toten, ihr seid auf dem letzten gewaltigsten Schlachtfelde der Menschheit gefallen1 Und ihr seid' als Sieger gefallen! Wir wollen sic nach Kriegerart und mit Kriegerehren bestatten: auf dem Wege zum Grabe ertöne Trauergesang; aber auf dem Heimwege lasset fröhliche Fanfaren erklingen: ״das Land ist ja frei, und der Morgen tagt wenn sie’s auch nur sterbend gewannen.“ Seit zwei Jahrtausenden glaubt die Welt, ihre Erlösung könne nur durch jüdisches Blut gewonnen werden. Das edle Blut das auf Golgatha floss, hat nicht ausgereicht: denn im Namen des Liebevollsten wütet der Hass, im Zeichen des Gerechten tobt der ‘ Frevel. Aber jetzt ist die Zeit erfüllet: Ströme jüdischen Blutes mörtcln die Quadern des Tempels der Erlösung. Heil den Blutzeugen! Heil uns, dass wir das Grosse erleben durften! Heil uns, dass sie die unsere:! sind! .. Das preussische Ausnahme- Gesetz für die Juden (Schluss) Der Entwurf fasst nicht einmal dann die Neuerrich- *tung einer jüdischen Volksschule zu, w׳enn etwa die Syna* , Rogcngemclnde sich zur Tragung der Mehrkosten bereif erklärt. 3. Die jüdischen Schulen sind ״ausschliesslich für die jüdischen Kinder" bestimmt. Die Begrün düng motiviert dieses Ausnahmegesetz nicht mit einem einzigen Worte. a) Der Entwurf behält somit § 67 Ziffer 5 des Gesetzes über die Verhältnisse der Juden bei: Hierin liegt eine kränkende Zurücksetzung der Juden. Das Gesetz vom?3. Jylj 18-17 geht, \vie § 67 Ziffer 1 deutlich zeigt, von den (ibrigen bereits für die damalige Zeit falsch beurteilten Verhältnisse vor vollständiger Emanzipation der Juden aus. Unter der Voraussetzung der Richtigkeit dieser Beurteilung für damals würde diese Bestimmung noch einigermassen verstündlich sein. Heute ist sie völlig unverständlich. Die jüdisehen Lehrer sind in gleicher Weise vorgcbildct wie die christlichen, machen vor den gleichen staatlichen Prüfungskommissionen ihr Examen; die jüdischen Schulen unterstellen der gleichen Schulaufsicht, haben dieselben Bedingungen zu erfüllen wie die christlichen, so wenig katholischen Schülern der Zutritt zu evangelischen Schulen verwehrt wird und umgekehrt, so wenig darf nichtjüdischen Schülern der Zutritt zu jüdischen Schulen versagt werden. RUNDSCHAU_No. J b) Die Bestimmung des § 24 steht in krassem Wider- Spruch zu dem allgemeinen Grundsatz des § 18 Abs. 2; denn nach § 24 soll den nichtjiidischen Schülern ״lediglich wegen des Religionsbekenntnisses der Zutritt zu einer öffentlichen Schule versagt werden." § 18 Abs. 2. Andererseits lässt die logisch unnatürliche Stellung des § IS Abs. 2 die Interpretation zu, dass dieser Satz niefct als allgemein gütiger Grundsatz anzuschen sei, sondern 'sich lediglich auf den Unterricht der evangelischen und katholisehen Kinder bezieht, somit keine* .Geltung für die Juden haben solle, deren Schul Verhältnisse in § 2-1 anders geregelt werden. (vgl. oben die Ausführungen sul> Zitier 3 zu § 24 Abs. 1 Satz 2). Diese Interpretation liegt um so näher, als § IS Abs. 1 nicht von evangelischen und katholischen Kindern und Lehrkräften handelt. Es würde also bei dieser nicht völlig ausgeschlossenen Interpretation das Wort ״niemanden" lediglich auf die soeben genannten evangelischen und katholischen Kinder .;ezogen werden müssen, so dass jüd scheu Kindern senr wohl lediglich wegen des Religio nsbekenntnisscs der Zutritt zu einer öffentlichen (evangel.schcn oder katholischen) Volksschule .versagt werden könnte. Damit würde den Sciiuiverbändcn bezw. der Schulaufsichtsbehörde die Befugnis gegeben sein, d 1 e jüdischen Kinder zwangsweise aus der ö ft'ent liehen Volsschulc des Schulvereins ausz u wc i s c n, wenn es dem Scliulverbande etwa belieben sollte, auch für eine geringere Anzahl jüdischer Kinder eine jüdische Volksschule einzurichfen. Das aber darf unmöglich die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein. Jedenfalls würde diese Schlussfolgerung ganz und gar im Widerspruch stehen zu der Absicht des Schulkotnpromisses, wie aus der Rede des Abg. Frh. V. Zedlitz vom 31. Mai 193-1 unzweideutig hervorgeht. Um demnach alle Zweifel zu beseitigen und jede Durchbrechung des in § 18 Abs. 2 ausgesprochenen obersten Grundsatz.es unmöglich zu machen, ist es notwendig; 1. den Absatz 2 des § IS als besonderen Paragraphen an die Spitze des «1. Abschnittes zu stellen; 2. in § 2-1 Abs. 2 die Worte ״ausschliesslich für die jüdischen Kinder" zu streichen. Die bestehenden jüdisch-christlichen Schulen verdanken ihre Entstehung vielfach dem Umstande, dass die früheren jüdischen Sch ulsozietä teu seinerzeit auf Grund besonderer Verträge eine Fusion mit einer christlichen Schulsozietät eingegangen sind. Das besondere Scnulvcrmögen der jüdischen Sozietät ist dabei der neuen jüdischchristlichen Sozietät zugewendet worden. Die vorliegende Bestimmung gibt dem Schulverbande das Recht der Umwandlung dieser jüdisch-christlichen Schule in eine ledig- I i c h m i t evangelischen, bezw. katholischen Lehrkräften besetzte Schule, ohne dass den Juden die Geltendmachung ihrer Vertrags!!lässigen Anspräche in geordnetem Rechtsverfahren ermöglicht wird. (S. O. zu § 2-1 Abs. 1 Satz 2.) In § 2-1 Abs. 1־ wird 1. Die Einrichtung jüdischen Religions- Unterrichts durch den Schulvcrband verboten, wo ein solcher Unterricht nicht bereits bisher seitens des Scliulvcrbandcs eingerichtet war. Also . selbst daun, wenn die Anzahl der jüdischen Kinder in einem Schulverbande eine sehr grosse werden sollte. 2. Die Aufhebung einer solchen Einrichtung auch dort Wo sie bereits besteht, gestattet, und zwar ohne Anhören der Beteiligten lediglich durch Beschluss des Schulverbandes ohne Zulassung des Beschwerdewege!! oder des Verwaltungsstreit Verfahrens, 3. Der Wortlaut der Bestimmung würde sogar die absurde Interpretation nicht absolut ausschlicsscn, dass den Schulvcrbändcn, sofern sie nicht bereits bisher für den jüdischen Religionsiiuterrielit gesorgt hüben, selbst an einer von Ihnen neu errichteten jüdischen Volksschule die Sorge für den jüdischen Religionsunterricht verboten Ist. Die Wirkung dieser Bestimmung würde sein:!.Der jüdische Religionsunterricht wird generell als private Angelegenheit der Synagogengemeinde behandelt, während jeder christliche Religionsunterricht offen tliehe Angelegenheit des Scliulvcrbandcs ist. 2. Die Juden werden, nach dazu ohne Rücksicht auf ihre Leistungsfähigkeit, und sogar selbst dann, wenn ihnen soeben erst ihr besonderes jüdisches Schulvermögen konfisziert worden ist (s. o. zu § 24 w »mwimr■ יי*י* -*י - w י *■י^ייייו י «ff 1 i

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