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Jüdische Rundschau · 1905-07-14 · Heft 28 (14.7.1905) · page 7

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
X (1905)
Issue
Heft 28 (14.7.1905)
Date
1905-07-14
Page
– (sequence 7)
Language
German
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m 28. Seite 335 JÜDISCHE RUNDSCHAU zur Erreichung die Menschheit fördernder Güter und ethischer Zwecke würden sicherlich versiegen. Kommen wir zum Gegenstand unserer Unte1> suchung, zur Frage zurück, ob ,die zu züonlst’.schen Zwecken gesammelten Mittel zur Erreichung anderer Ziele verwendet werden dürfen. Da hätten wir: I. Den Jüdischen NationakEond. Die Sammlung desselben erfolgte und erfolgt fortwährend auf Grund des Baseler Programms mit dem fest vorgezeichneten Zwecke, Grund und Boden im alten Judenlande zur zivilrechtlichen Erwerbung desselben anzukaufen. ' Ob die Möglichkeit letzt schon vorhanden ist, in der genau vorausgesetzten Weise die genannten Erwerbungen zu machen, bleibt dahinge־ stellt. Meiner auf die dermaligen Institutionen des türkischen Rechtes basierten Meinung nach ist dies dermalen durchaus nicht der Fall, und ich stehe nicht an, zu erklären, dass jede solche Erwerbung, die über Drängen einer gewissen veralteten Richtung im Zionismus vorgenommen ,wird, ganz entschieden zweckwidrig ist, und dass man 11i;crdurch eine umgehe!! re Voran t* wortung auf sich ladet. Ich werde hierüber noch einen besonderen Artikel zur Instruierung der Delegierten des VII. Kongresses veröffentlichen und will mich daher jetzt damit nicht weiter beschäftige'!!. Aber die Sammlungen für den N.-F. wurden und werden ohnehin nicht zur sofortigen; Ausführung des angestrebten Zweckes veranstaltet, und wenn der N.-F. eine respektable Höhe erreicht haben wird, so wird es auch umso leichter möglich sein, den vorausgesetzten Zweck zu erreichen. Klar ist aber, dass die Verwendung auch nur eines Pfennigs zu einem dem Sammclzwccke frein'dcn Ziele ein schwerer Ve1> trauensmissbrauch, ein Akt unentschuldbaren Unrechtes wäre, der überdies die Quellen des N.-F. für die Zukunft verstopfen würde, urid hierbei müssen alle vom Standpunkte der Moral und des Rechtes »oben angeführten Erwägungen und Gegejngründe!massgebend »ein. II. Die Jüdische Kolonialb'ank. Diese ist ׳wohl eine' Aktiengesellschaft, und bei solchen hat. in der Regel Majoritätsbeschluss verbindliehe Kraft. Allein ist zur Aenderung im -Gegenstände und Wesen des Unternehmens einer Aktiengesellschaft schon nach den positiven Gesetzgebungen an sich eine qualifizierte Majorität erforderlich, so ist eine Wesens- und Zweckänderung hier gleich bei der Geburt geradezu ausgeschlossen worden. Die Institution der Founder Shares ist a priori zu dem Behufe geschaffen worden, um durch Anvertrauen derselben an Personen unzweifelhafter zionistischer Gesinnung einem solchen Bestreben wirksam entgegenzutreten. Hat nun schon diese Einrichtung eine gewisse Vorsorge getroffen, so kommt auch noch weiter folgendes »ns Treffen, was die J. K.-B. erst recht als eine Aktiengesellschaft sui generis qualifiziert. Es Ist bekannt, dass der weitaus grösste Teil der Aktionäre und auch insbesondere die. Massen '1der ärmeren Teilnehmer bei *-!־Werbung und Auszahlung der Shares nicht wie bei einer anderen Aktiengesellschaft in erster Linie ein Geschäft machen und fette Dividenden einkassieren wollten, sondern durch ihre Betey'Ugunjg durch Opferung oder Abdarbung von Sparpfennigen deii durch die Jüdische Kolonialbank zu erreichenden Zweck möghch machen und fördern wollten. Kommt aber dieses letztere Moment in Betracht — und dem kann sich niemand verschossen — so erscheint die Jüdische Kolonialbank trotz ihrer 5us»>erlichen Form, andererseits von inneren Elementen getragen und durchsetzt, die für die sub I) angeführte Sammlung des N.-F. massgebend waren und sind, wenn auch durch diese Institution ein anderes bestimmtes Gebiet des zionistischen Endzweckes bearbeitet werden sollte, indem hierdurch nämlich eine juristische Persönlichkeit geschaffen wurde, die zur Erreichung und Erwerbung politischer Rechte und ökonomischer Konzessionen geeignet Ist. Wenn dann auch durch die englischen Juristen das statutarische Ziel der Bank aus rechtlich technischen Gründen und mit besonderer Berücksichtigung des spezifisch englischen Rechtes und seiner Anschauungen sc erweitert wurde, dass es der Absicht der Gründer und Aktionäre nicht mehr entsprach, ja geradezu direkt zuwiderlief, so lag hierin eine Ueberschreitung des Mandates vor, deren Sanierung der III. Kongress mit Fug und Recht beschlossen hat. In dem bezüglichen Beschlüsse lag daher nicht etwas Neues, sondern׳ die Rückkehr zur ursprünglichen Tendenz, das ist derjenigen, welche man allen Aktienzeichnem programmatisch bekanntgegeben hatte, und die sich als irrcgeüihrt, wenn nicht gar als vergewaltigt anzusehen guten Grund hatten. Der Beschluss des III. Kongresses ist demnach nicht die Schaffung eines neuen, oder Üie Einschränkung des vorhandenen Zweckes, sondern die Beseitigung eines durch besonders Obermassige Vorsicht cntstandcr.cn und begangenen Unrechtes. In der Doppelgestaltung der J. K.-B. als zionistische Institution und Aktiengesellschaft und darin, dass sie von zwei Faktoren abhängt, nämlich vom zionistischen Kongresse und von der General- Versammlung der Aktionäre, welch letztere wieder durch die prädominante Stellung der Tnisties ein überwiegend zionistischos Element in sich fasst, sind die genügte!1den> Präservative moralischer und rechtlicher Natur gelegen, welche das unentwegte Festhalten am palästinensisch-zionistischen Ziele sichern. Die darauf bezüglichen Thesen der Warschauer Territorialisten, die sich auch gegen die Anglo-Palestine Cie. etc. wenden, involvieren ein Aufleimen gegen Recht und Legalität, und selbst wenn sie bei dein einen Faktor, dem Kongresse, die Majorität für sich hätte*!!, so könnten sie doch nicht die Aktionäre und deren legale Vertretung dazu zwingen, ihnen die Gelder für die ihnen jetzt besser erscheinenden Ziele auszuliefem. III. Der Schekel. Dieser ist seiner Natur nach dazu bestimmt, als Mittel nicht nur für die Erhaltung und Ausbreitung der Zionsidee und der zionistischen Organisation zu dienen, sondern auch zur Erreichung zweckdienlicher Zwischenziele, zur Anknüpfung und Erhaltung von einflussreichen Beziehungen, zur Ebnung der Wege etc. verwendet zu werden. Dessen Benennung nach einer alten wohl religiösen, aber gleichzeitig auch nationalen Steuer, die zur Pflege der als höchste nationale Güter angesehenen Einrichtungen verwendet wurde, bildet ein wohlerworbenes Recht der zionistischen Bewegung. ' Er ist gleichsam eine Schutzetiquettc, die durch jahrelange Uebung einen gewissen Kredit erworben hat. Wer den Schekel hergibt, weiss, was er damit unterstützt und fördert. Wollte man dert Schekel zu etwas anderem verwenden, so könnte das wohl durch Kongressbeschluss möglich w׳erden. Aber, nachdem eine Körperschaft, welche Volksziele, also höhere Güter Zu erreichen be- ««ימיוד•«• «*j^pf** C׳ Y . v

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