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Jüdische Rundschau · 1905-07-14 · Heft 28 (14.7.1905) · page 6

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
X (1905)
Issue
Heft 28 (14.7.1905)
Date
1905-07-14
Page
– (sequence 6)
Language
German
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Seite 334 JÜDISCHE RUNDSCHAU No. 28 nicht anders mit dein ihm anvertrauten Oute verfahre, wie er dies zugesagt. Ist der Mandatsvertrag: im allgemeinen auf ein gewisses Vertrauensverhältnis basiert, so ist er es tn einem solchen Falle umsomehr, wo der Spender in der Regel für: sich selbst einen materiellen Erfolg nicht erwartet und durch das Hingeben des Beitrages in zweifelloser Weise bekundet, dass ihm an der Erreichung Öes Wohltats- oder idealen Zweckes gelegen ist. und dass er zu dem betreffenden Sammler das unbedingte Vertrauen hat, dass dieser die übernommene Verpflichtung auch erfüllen werde, ja sogar bisweilen von der Ueberzeugung durchdrungen ist, dass gerade durch diesen Mandatar, sei es ein einzelner oder eine Körperschaft, der gewallte Erfolg leichter und sicherer erreicht werde, als wenn er sich selbst damit befassen würde, indem ihm, dem Spender, vielleicht die Zelt dazu fehlt, sich damit zu befassen, die Mittel und Wege unbekannt sind, die zur Erreichung des Zieles führen, oder was regelmässig der Fall ist, dem Einzelnen mit beschränkten Kräften und Mitteln die Herbeiführung des mitgewollten Erfolges geradezu unmöglich wäre. Zu einer Aenderung des Zweckes ist der Sammler auch dann nicht berechtigt, wenn ihm auch der andere Zweck besser, höher und im allgemeinen Interesse auch wünschenswerter erschiene. Er beginge damit einen Vertragsun'd Vertrauensbruch. Er würde hierdurch den Willen des Spenders vergewaltigen und sich mibe?- fugterweise zu dessen Kurator aufwerfen, wo er doch *1ur sein Vertreter zu sein und 'dem erhaltenen Auftrag gemäss zu hmideln versprochen hat. Er könnte auch zweifellos nach den Gesetzen der meisten Länder darauf geklagt werden, die ihm zur Verfügung gestellten Mittel so zu verwenden, wie er sich obligiert hat. Wo dies aber nicht der Fall wäre, wäre ein automatisches Benehmen seinerseits umso verwerflicher, weil es sich als eine unehrliche, listige Hcrauslockung darstclite, als eine Vergewaltigung des Willens von Hilflosen präsentieren müsste, und Gewaltanwendung gegen selche, die sich nicht wehren können, moralisch am schimpflichsten ist. Es ist wohl überflüssig zu erwähnen, dass dieses Unrecht •ebenso gegen den Spender begangen wird, der auch nur die geringste Gabe zum bekamitgegebeinen Zwecke beigesteuert, wie gegejn denjenigen, der viel dazu gegeben hat. Zwischen den einzelnen Spendern zu einer Sarnmlung lässt sich wohl schwer ein Rechtsverhältnis auf Basis zünftiger Jurisprudenz konstruieren. Und gleichwohl würde man fehlgohen, wenn man diese zufällige und lose Association derselben nur als eine faktische phne alle rechtlichen Elemente ansehen wollte. Dies geht aus folgenden Erwägungen hervor: Schon der Umstand, dass sie zu ein und demselben Zwecke die Mittel beisteuern und zweifellos gegen die sammelnde Person oder. Gesellschaft eben dasselbe Recht erlangen, dass diese der gegebenen Zusage gemäss den übernommenen Auftrag ausführe, ist nicht ohne juristische Bedeutung. Sie sind zweifellos zu einer gemeinsamen Klage, also zur Bildung einer om. zessual aktiv legitimierten Genossenschaft berechtigt, die den Erfolg haben soll, den sammelnden Mandatar zur Vollziehung des Auftrages, zur Aufwendung der Mittel zu dem in Aussicht gestellten Zwecke zu zwingen. Aber auch folgendes kommt dazu. — Wenn ich auf Grund einer öffentlichen Sammlung einen Betrag hingebe, so tue Ich dies regelmässig in der Voraus- Setzung, dass durch meinen Beitrag allein der Zweck nicht erreicht würde, da ich ja sonst die Vormittlung des sich anbietenden Mandatars ablehnen und allein den besagten Zweck zu erreichen mich bemühen würde. Ich will also und rechne schon im Momente des Hingebens meines Beitrages damit, dass auch an- ׳dere dasselbe tun, welche und weil sie denselben Zweck für gut und dessen Erreichung für wünschenswert erachten. Diese Voraussetzung trifft auch bei allen meinen Mitspendern zu. Sollten mm alle anderen prüsumtiven Mitspender vegblcibcn, so hätte ich, da der Zweck unmöglich geworden wäre, gegen den Sammler das Recht,* meine Leistung zurückzufordern, da ich ja nicht ihm eine Schenkung machen oder einen Dispositionsfond zu seiner freien Verwendung hingeben, sondern nur seine mir atigeboteiic Dienstleistung in Anspruch nehmen wollte und ihm das Vertrauen entgegenbi achte, dass er durch die Beteiligung auch noch anderer Spender den gewollten Zweck herbeiführen würde. Der Hinzutritt dieser andern Spender schwächt mein bedingtes Revokationsrecht, welches mit dem Anwachsen derselben und der Anhäufung der erforderliehen Mittel immer mehr schwindet. Ich übe natürlich diese Wirkung auch auf das Revokationsrecht aller Mitspender aus, welche sich also auch in der Hinsicht mit mir in gleicher Rechtslage befinden, dass wir die Beträge insofange nicht rtiekfordern dürfen, als der von uns gebilligte Zweck erreichbar ist. Und noch eines. Ebensowenig wie der Sammler für sich allein bereehtigt ist, die gesammelten Mitte! zu einem anderen als zu dem vorgesteckten Ziele zu verwenden, ebensowenig können die Mitspender, und wären sie auch in der Majoriiät, ihm eine Aenderung des Zweckes auftragen oder auch nur gestatten. Majoritätsbeschluss kann bei andern kompakteren Associationen durchgesctzt oder Statut bindend sein; in solchen Fällen aber nicht. Und wenn auch nur ein einzelner gegen alle zurückbleibt, so können alle anderen weder selbst den Zweck ändern, noch ihn dazu zwingen, seinen Beitrag zurückzunehmen und sie dann frei gewähren zu lassen, da er ein unbedingtes Recht auf die ursprünglich zugesagte Verwendung und zwar nicht nur seines Beitrages, sondern auch der Beiträge aller anderen Mitkontralienlcn seines sammelnden Mandatars hat, da er ebenso wie alle Anderen nur unter dieser Voraussetzung und Bedingung seinen Beitrag bezw. die Mitkontrahenten ihre Beitrüge gegeben haben und letztere so angenommen wurden. Nach natürliehen Grundsätzen ist für ihn das Recht erwachsen zu untersagen, dass den Mitspendern ihre Beiträge zurückgcgebcn werden. Er, der einzelne allein, v׳äre im Rechte und alle andern würden nebst 'der Untreue gegen sich selbst einen Vertrauensbruch auch ihm gegenüber begehen, da auch sie selber, die unter der gleichen Voraussetzung gespendet, durch die Hingäbe des Beitrages in die Verpflichtung eingegangen sind, denselben nur zu dem Zwecke verwenden zu lassen, der bei 'der Sammlung bekanntgegeben wurde. Hierzu kommt noch folgendes: Ein Missbrauch des Vertrauens in öffentlichen Dingen schädigt nicht nur den verratene!; Zweck selbst, sondern allgemein die publica fides. — Schon ein solcher Rechtsbruch wirkt moralisch verheerend. Würde er sich einigemal oder gar öfter wiederholen, •so würde dadurch Treu und Glaube auf diesem Gebiete des öffentlichen Lebens für immer untergraben werden, niemand mehr sich an solchen Sammlungen oder Stiftungen beteiligen wollen und die Quellen für Mittel

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