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Jüdische Rundschau · 1905-07-14 · Heft 28 (14.7.1905) · page 5

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
X (1905)
Issue
Heft 28 (14.7.1905)
Date
1905-07-14
Page
– (sequence 5)
Language
German
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C) ן)\יז OOP 0 j ü חם® \ju H L. Abonnementspreis ' (Zusendung Inbegriffen) vlerietjikrflch: t. durch dis Ex?fditioa: •) In Berlin —,90 Mark, b) nach aus* wirts 1,— Mark, c) für das Ausland 1.50 Mark. S. |» p#1t»bonne»*nl 1,25 Mark. lnsertlonsprels dl« vlergespallene Petit-Zelle oder deren Raum ZS Pfennig. Organ der Zionistischen Vereinigung für Deutschland Adresse für Geldsendung;« und Bestellungen: Vertag Mditche Ruadiebau, E. O. m. b. ti, Berlin N. S4, Augustetr. 49a. Oetchaliaetundea der Eapedltlaai tiglich (ausser Sabbat und Sonntag) vormitugs 10—1, nachmittags J—7 Uhr. Adresse der Redaktion: Berti■ N W. 62. MelanohtbenitraiM 4» Alle Rechte rorbehalten. Abdruck aus der JUEDISCHEN RUNDSCHAU nur bei toller Quellenangabe gestattet. Nummer 28 Berlin, 11. Tammüz 5665 14. Juli 1905 X. Jahrgang Bekanntmachung Während des Kongresses wird das Zentral־■ organ der zionistischen Partei, DIE WELT, täglich erscheinen. DIE WELT gibt hierfür Sonderabonnements im Betrage von 2,50 Kronen aus. Es ist uns gelungen, für unsere Abonnenten eine Ermässigung von 1 Krone zu erwirken. Jeder Abonnent der JUEDISCHEN RUNDSCHAU erhält daher gegen Einsendung j von 1,50 Kronen — 1,30 M. — an die Admini- -• stration der WELT, Wien IX, Türkenstrasse 9, DIE WELT während des Kongresses frei ins Haus geschickt. Wir bitten unsere Leser, von dieser günstigen Offerte Gebrauch zu machen und den Abonnementspreis von 1,30 M. gefl.' einsenden zu wollen. Zur Ergänzung der täglichen Berichte der WELT wird die Zionistische Vereinigung für Deutschland in Verbindung mit uns während des Kongresses eine tägliche Korrespondenz herausgeben. Diese Korrespondenz wird den Vertrauensmännern der Zionistischen Vereinigung für Deutschland zugesandt werden. Verlag Jüdische Rundschau, E. 6. m. b. H. N. 54, Auguststrasse 49 a. Verhältnis der Nebenströmungen des Zionismus zu dessen materiellen Instrumenten Kine Studie von Dr. Leopold K a 11 n. Als der Kampf um die Ausscnduug der Expedition nach Ostafrika am VI. Kongresse entbrannt war, wurde die Anwendung der materiellen Mittel der zionistischen Bewegung für dieses Unternehmen durch besonderen Beschluss exkludiert. Obschon fast einstimmig gefasst, dürften sieh wohl nicht viele.über die letzten Qrfin.de diese? Beschlusses vollkommen klar gewesen sein. Die Meisten traten demselben aus richtigem Instinkte bei, ohne viel nach den Motiven zu fragen oder sich davon Rechenschaft zu geben, dass das Gegenteil ein schweres Unrecht wäre. Das beweist der Umstand, dass in der Folge, als manche vom konkreten Endziele des Zionismus abirrten und in das Gebiet des abstrakten Territorialismus retirierten, man wiederholt ganz befremdliehe Ansichten über die erwähnte Resolution und deren Gegenstand zu hören bekam, obschon man diese Dinge gar nie hätte in Frage stellen dürfen. So kommt in einem Aufrufe der Warschauer Territorialisteu die Forderung vor, dass der Beschluss des III. Kongresses aufgehoben werde, der die Aendcrung der Statuten der Jüdischen Nationalbank im Sinne der ursprünglich bei der Bankgriindung obwaltend gewesenen Tendenz bezweckt. — So haben die Genier Territorialisteu in ihrer Proklamation einen versteckten Angriff auf das A.-K. unternommen, dass es der obigen Direktive des Kongresses folgend zur Ausrüstung der Expedition oder doch V*ergrösscrung derselben nicht auch den Schekel verwendete. — So hat sich endlich beim Parteitage in Budapest ein verebrlicher Oesinmmgsgcnosse vernehmen lassen, dass man den. jiidisehen N.-F. auch zu territorialistiseheii Zwecken verwenden möge. Unter diesen Umständen ist es dringend gebot''*• diese Materie von einigen ethischen und juristischen Gesichtspunkten zu durchleuchten. Es ist mir leider nicht bekannt, ob sich irgend ein Rechtslehrer mit der juristischen Seite dieser Materie ex professo beschäftigt hat, und ich muss daher an sie wie an ein noch nicht urbar gemachtes Feld herantr׳cten. , $ י * sjt Wer sich öffentlich zur Sammlung von Mitteln, Geld oder Geldeswert zu einem bestimmten, wohltätigen oder idealen Zwecke erbietet, scliliesst mit den einzelnen Spendern, die seinem Rufe folgen, einen zweiseitigen, wenn auch in der Regel unentgeltlichen Vertrag. Der Inhalt der Obligation ist in der Auffordemng zur Spende definiert. Er verpflichtet sich dem Spender gegenüber, den von letzterem gewährten Beitrag zu dem von ihm angegebenen Zwecke zu verwenden. Sämtliche und jeder einzelne Beitragsleister werden seine Kontrahenten und erlangen ihm gegenüber das unbestreitbare Recht, dass er als deren Mandatar, zu d׳em er sich freiwillig erboten hat, so und U/ \ . V fr

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