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Jüdische Rundschau · 1905-07-07 · Heft 27 (7.7.1905) · page 11

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
X (1905)
Issue
Heft 27 (7.7.1905)
Date
1905-07-07
Page
– (sequence 11)
Language
German
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No. 27 Seite 327• JÜDISCHE RUNDSCHAU Lände.sorganisation zu besonderen Beitragstcistungen für Landeskomitee verpflichtet 1 . Vereine und Federationen. § 11. Für die Erreichung besonderer Zwecke innerhalb der zionistischen Bewegung oder zur Förderung einzelner Punkte des zionistischen Programms könne,! sich Vereine bilden, welche aus Schckelzahlern bestehen. Diese Vereine unterstehen dem Landeskomitce. Falls diese Vereine Jedoch insgesamt aus mindestens 5000 Schckelzahlern beuchen, können dieselben nach Anhörung des Laudcskornitccs mit Genehmlgung des Aktionskomitees eine besondere Federation bilden. Wahlgruppcn. § 12. Schckclzahlcr, welche mangels ausreichender Orgauisation keiner Ortsgruppe zugehören, werden zum Zwecke von Wahlen zu besonderen Wahlgruppcn vereinigt. Landsmannschaft und Fraktion. § 13. Die Delegierten einer Landesorgatiisation bilden auf den! Kongress eine Landsmannschaft, wenn sic mindestens 5000 Schekelzahler repräsentieren. Dasselbe gilt von den Fedcrationen zionistischer Vereine. Die letzteren werden als Fraktion bezeichnet, wenn sie lediglich auf detn Kongress zum Zwecke gemeinschaftlicher Beratung zusarmnentreten. Jedoch haben nur die Repräsentanten von insgesamt 5000 Schekel- Zahlern das Recht, sich zu einer Fraktion zu vereinigen. Wer einer Fraktion angehört, scheidet aus der Landsmannschaft oder Federation aus. Delegierte einer Landesorgatiisation von weniger als 5000 Schckelzahlern können sich einer Landsmanuschaft oder Fraktion durch Einträgen in eine dafür bestimmte Liste anschliessen. a) Kongress. § ld. Der Zionistenkongress tagt alle zwei Jahre an einen! vom Trossen Aktionskomitee zu bestimmenden Ort. 11: dringenden Fallen ist das grosse Aktionskomitee auch zu einer früheren Einberufung des Kongresses berechtigt. Au i gaben des Kongresses. § 15. Die Aufgaben des Kongresses sind: 1. Entgegennahme und Prüfung des Rechenschaftsberichtes des Aktionskomitees und des Direktoriums. 2. Ausgestaltung des zionistischen Programms und Beschlussfassung über die zur Durchführung desselben erforderlichen Mittel 3. Feststellung des Budgets der nächsten Verwaltungs- Periode. 4. Wahl des Aktionskomitees, des Direktoriums, des Kongressgerichtcs und der ständigen Kommissionen für die nächste Verwaltungsperiode. 5. Entgegennahme und Prüiung von Petitionen und Anträgen. Geschäftsordnung. § 16. Die Arbeiten des Kongresses werden nach der vor' Kongress beschlossenen Geschäftsordnung durchgeführt. Mit glieder des Direktoriums sollen nicht in das Präsidium des Kongresses gewählt werden. § 17. An den Verhandlungen des Kongresses können nur die Delegierten teilnchmcn. welche in Gemüsshcit des Orgauisationsstatuts von den Ortsgruppen, Vereinen oder Wah’> giupnen gewählt sind. § 18. Die Schckelzahler haben das aktive Wahlrecht bei erreichtem 18. und das passive bei erreichtem 24. Lebensjahre. Wahlberechtigt sind: 1. diejenigen, welche in beiden VcrwaltungsJahren den Schekel entrichtet haben, 2. die Schekelzahlcr des 2. Jahres der Verwaltungsperioor wenn dieselben erst in diesem Jahre der Bewegung beigetreten sind und den Schekel vor detn Wahltag ent• richtet haben. Die Wahlen sind vier Wochen vor Beginn des Kongresses vorzmiehmen. Bei Verhinderung eines Gewühlten ist bis zum Kongrcssbeginn eine Ersatzwahl! zulässig. Für den Fall der Verhinderung der Delegierten sind Ersatzmänner zu wählen. Jedoch mindestens drei Monate vor Tagung des* * Kongresses die Delegiertenkarte, wenn die Mitteilung‘ des Delegierten vorliegt, dass er sein Mandat nicht auszuüben in der Lage ist. § 19. Die Landcskomitecs und Föderationen sind berechttgt, für ic 200 Schkctzahler einen Delegierten zu wühlen. Die Wahl erfolgt durch die Ortsgruppen oder Wahlgrupoen gemäss Einteilung der Landesorganisation. Zur Wahl sind nur diejenigen Schekelzahler berechtigt, welche ihre Verpflichtungen gegenüber der Landesorganisation erfüllt haben. § 20. Die Wahl der Delegierten für den Zionistenkongress ist eine direkte und geheime. Die sonstigen Bestimmungen bleiben den Landesorganisationen überlassen. Diese haben Jedoch mindestens 3 Monate vor Tagung des Kongresses die Bestätigung.^! Wahlordnung bei dem Direktorium einzuholeu. Die Verständigung über die vorgenommene Wahl erfolgt durch die Landesorganisation oder Federation. Diese sind verpflichtet, dem Gewählten eine Legitimation über die erfolgte Wahl auszustcllen. § 21. Jeder Delegierte verfügt auf dem Kongress nur über eine Stimme. § 22. Die Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. Jedes Landeskomitce und Federation führt eine eigene Liste seiner Schekclzahler, die es ebenso, wie die Liste der gewählten Delegierten dem Direktorium wenigstens 4 Wochen vor jedem Kongress mitzuteilen hat. § 23. Mindestens 3 Wochen vor dem Kongress soll dessen Tagesordnung jedem Landeskomitee bezw. Federation zueeschickt werden. Diese Tagesordnung muss in die betreffende Landessprache übersetzt und den Delegierten des Landes bekannt gemacht werden. § 24. Die Berichte der ständigen Kommissionen, die den! Kongress vorgelegt werden sollen, sind ו01י Bedarf in hebräischcr, deutscher, russischer, jüdischer, französischer und englischer Sprache zu drucken und den Kongrcssdelcgierten vorzulegen. b) Landesdclegiertentag. § 25. Alljährlich hat in alten Landcsorgamsatiouen und Fedcrationen ein Delegiertcntag. der von dem Landeskomitee oder dem Zentralkomitee der Federation einzuberufen ist, stattzufinden. Die einzelnen .Bestimmungen hierüber werden durch das Statut der Laudcskornitccs oder Fedcrationen festgestellt, das der Genehmigung des grossen Aktionskomitees bedarf. c) Legitimationsausschuss. § 26. Zur vorbereitenden Prüfung der Rechtmässigkeit der Wahlen zum Kongress wird ein ständiger Legitimationsausschuss gebildet von 5 Mitgliedern, der sich eine Woche vor Beginn des Kongresses am Kongressort versammelt. Für den Fall der Verhinderung der einzelnen Mitglieder dieses Ausschusses werden 5 Ersatzmänner gewählt. d) Grosses Aktion Komitee. § 27. Während der Zeit, in welcher der Kongress nicht tagt, wird die zionistische Organisation repräsentiert durch das vom Kongress für die Zeit bis zum nächsten Kongress gewählte und nur ihm verantwortliche Aktionskomitee und ein gleichfalls vom Kongress bis zum nächsten Kongress gewähltes und diesem verantwortliches Direktorium, welches die laufenden Geschäfte erledigt. Dos grosse Aktionskomitee besteht: 1. aus 23 vom Kongress gewählten Mitgliedern, 2. aus den Mitgliedern des Direktoriums, 3. aus den Präsidenten der Landeskomitees und Federationen, sofern dieselben mindestens 5000 Schekelzahler repräsentieren, 4. aus den Präsidenten der ständigen Kommissionen, 5. aus den Mitgliedern des Kongressgerichtes, 6. aus den Mitgliedern des Direktoriums der Kolonialbank, 7. aus den Mitgliedern des Direktoriums des^Nationalfonds. § 28. Die 23 vom Kongress zu wählenden Mitglieder werden auf Vorschlag der Landeskomitees, Federationen und Fraktionen ohne Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten Landesorganistation vom Kongress gewählt. § 29. Zur Kompetenz des grossen Aktionskomitees gch°a)'1Bestimmung von Zeit und Ort des einzuberufenden Kongresses, . b) Beschlussfassung über die Genehmigung der Statuten der einzelnen Landesorganisationen und Fedcrationen c) Beschlussfassung über die Genehmigung der Bildung \on Federationen innerhalb einer bestehenden Landcsorganisation, d) Beschlussfassung betreffend einmalige Ausgaben von mehr als 1000 Pfund Sterting, , ■ . e) Beschlussfassung über Vertragsabschlüsse mit Regterunget! oder Behörden. f) die Schaffung neuer zionistischer Institutionen, g) Genehmigung der Anstellung des Generalsekretärs des Kongressbureau’s, h) Beschlussfassung über die Tagesordnung des Kongresses. i) Beschlussfassung über Berufung der Laudesorgamsatio ha״ nur! FndAraHonen crecen Entscheidungen des Dlrektoriums. k) Kontrolle der Geschäftsführung des Direktoriums. § 30. Das grosse Aktionskomitee üb♦ durch das Direkterium die Oberaufsicht über die Landciorganisationen und Federationen aus, hat das Recht, zu den Sitzungen der Landeskomitees und Delcgiertentagc Delegierte zu entsenden, welchen bezüglich der zu fassenden Beschlüsse bis zur Beschlussfassung ■tMH«■■ ־•־־%, וייןי יף״^יי^!׳״׳■ ־.1;W ייי־מ״^^ליי^י״י^יייין1,^ 4 ך—י״־י״׳י־י * V» V

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