Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- X (1905)
- Issue
- Heft 27 (7.7.1905)
- Date
- 1905-07-07
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Seite 326 No. 27 JÜDISCHE RUNDSCHAU gliedern derselben hat ein vom Kongresse gewähltes Kongress- I gcricht zu entscheiden, das aus drei Mitgliedern besteht und ln einer vom Kongress zu bestimmenden Stadt seinen Sitz hat. v § 43. Das Kongressgericht hat vor Fällung seines Spruches das Gutachten eines vom Kongress gewählten Kongressanwaltes einzuholen, ist aber an dieses Gutachten nicht gebunden. § 44. Dieses Kongressgericht funktioniert auch als Diszipiinargericht, wenn der Kongressanwatt gegen Mitglieder der Bewegung die Anklage erhebt, dass sie die Bewegung oder Mitglieder derselben geschädigt oder herabgesetzt haben. Disziplinarstrafen sind: 1. Rögen; 2. Geldstrafen zugunsten des N.-F.; 3. Entziehung des Wahlrechtes für eine gewisse Zeit; 4. Ausschluss aus der Organisation. Falls die Geldstrafen für den N.-F. binnen der bestimmten Zeit nicht erlegt worden sind, tritt an deren Stelle der Aus- Schluss aus der Organisation. § 45. Der Kongressanwalt ist verpflichtet, über Auftrag des engeren A.-K. die Anklage zu erheben. § 46. *Jede rechtsuchende Partei ist berechtigt, ihre Anträge durch einen juristisch gebildeten Rechtsbeistand zu bc* gründen. VIII. Statutenänderung. § 47. Eine Acnderung des Statutes kann nur durch den Zionistenkongress beschlossen werden. Der § 1 dieses Statutes kann nur dann abgeändert werden, wenn bei Einberufung des Kongresses die Abänderung dieses Paragraphen ausdrücklich auf die Tagesordnung gesetzt war. Hierzu ist die Anwesenheit von vier Fünfteln a’ler Delegierten notwendig, deren Wahl vom Kongresse verifiziert worden ist. Zur Beschlussfassung Ist die Drciviertclmajorität notwendig. Die Stimmenabgabe hat durch Namensaufruf zu erfolgen. Alle anderen Bestimmungen können durch einfache Majorität des Kongresses abgeändert werden. Organisation der Zionistischen Bewegung Von Rechtsanwalt Dr. ßo'dcnhcimcr. Zur Erläuterung meines Organisationsentwurfs möchte ich an dieser Steile nur einige ganz kurze Bemerkungen machen, die das Verständnis erleichtern sollen. Indem ,'ch mir voibehalte, an anderer Stelle meine Organisatfonsplänc gegenüber den bisherigen Entwürfen zu vertreten. Von dem Entwurf des engeren A.-K. unterscheidet sich der hiermit veröffentlichte im wesentlichen ln folgenden Punkten: Der § 1 enthält das Basler Programm in seiner vollstendlgcn Fassung, da die zur Erreichung des Zieles ln Aussicht genommenen Mittel meines Erachtens einen ebenso wuchtigen Teil des Programms bilden, wie das In Aussicht genommene Ziel selbst. Unter diesen Mitteln ist ausser der Besiedelung Palästinas die seiner Nachbarländer aufgeführt. was lediglich der Tatsache Rechnung trägt, dass in allen bedeutenden zionistischen Unternehmungen die Nachbarländer Palästinas als die zionistische Interessensphäre in Betracht gezogen s:nd. Sodann vermeldet mein Organisationsvorschlag die Schaffung . eines Zwischengchildes zwischen dem Direktorium und dem A.-K-, indem er das A.-K. seinem eigentlichen Zweck entsprechend zu einem ständigen Senat oder Synhcdrion umgestattet, ln welchem die bedeutendsten und einnussreichsten Führer der zionistischen Bewegung vciiicten sein sollen. Soweit nach der bisherigen Organisation ein Ffinfcrauschuss existierte, wird dieser Ausschuss zwcckmäs$igcrwfeise repräsentiert durch das Präsidium dieses A.-K., dessen Mitglieder ircht notwendig alle oder überwiegend an einem Platz residieren müssen. ^Dcr Sitz der Leitung der zionistischen Bcwegung wird bestimmt nicht mehr durch ein Kollegium, sondem durch das Kongressburcau, welches von einem besoldeten Generalsekretär geleitet werden soll. Bei der hier vorg<׳- sehenen Ausgestaltung des A.-K. zu einer Behörde, die sich aus verschiedenen Faktoren zusammensetzt, ln welchen ständig die Präsidenten der einzelnen Kommissionen und der verschiedencn Landsmannschaften vertreten sind, erübrigt cs sich, eine besondere Jahreskonferenz zu bilden, und tritt an Stelle derselben lediglich eine Tagung des A.-K., welche für das Ja Ir, in welchem der Kongress ausfällt, obligatorisch gemacht ist. In diesem Entwurf ist sodann eine völlige Trennung der Gcwalten durchgeführt, Gesetzgebung. Exekutive und Rechtsprechung vollständig getrennt, und in dem A.-K. eine oberste Kontrollbeliördc der zionistischen Bewegung geschaffen, aus deren Mitte sich die Führer des Kongresses, sowie der einzelncn Komitees herausbifden körnten. Die Bedeutung unserer künftigen Neuorganisation darf nicht unterschätzt werden, da von ihr nicht zum geringsten Teile die zukünftige Entwickhing unserer Sache und die bald gc Erreichung unseres Zieles abbängt. * * ♦ Statut der zionistische׳) Organisation. I. Zugehörigkeit. § I. Die zionistische Organisation umfasst diejenigen Juden, welche auf Grund des Programms des Zionisterkc»־ grosses und dieses Statuts den Schekel entrichten. Das Programm lautet: ״Der Zionismus erstrebt für das jüdische Volk die Schäftung einer öffcntlich-rcchtlieh gesicherten Heimstätte in Palästina. Zur Erreichung dieses Zieles nimmt der Kongress folgende Mittel in Aussicht: . 1. Die zweckdienliche Förderung der Besiedelung Pakisttn'S und seiner Nachbarländer mit indischen Ackerbauern, Handwerkern und Gewerbetreibenden. 2. Die Gliederung und Zusammenfassung der gesamten / Judenhcit durch geeignete örtliche und allgemeine Veranstaltnngen nach Massgabe der Landesgesetze. a Die Stärkung des jüdischen Selbstgefühls und Volksbcwusstseins. 4. Vorbereitende Schritte zur Erlangung der Regicrungszu- Stimmungen, die nötig sind, um das Ziel des Zionismus zu erreichen." II. Organe. § 2. Das Hauptorgan der zionistischen Bewegung ist der Kongress, der durch die Delegierten der einzelnen Landeskomitecs und Föderationen gebildet wird. § 3. Die ständige Vertretung des Kongresses bildet das grosse Aktionskomitee, an dessen Spitze ein Präsidium von mindestens 5 und höchstens lt Mitgliedern steht. § 4. Das Fxckutivorgan des Kongresses und des grosse!׳ Aktionskomitees bildet ein Direktorium von mindestens 3 und höchstens 5 Mitgliedern. § 5. Zur Schlichtung von Streitigkeiten dient das Kongrcssgcricht. § 6. Für bestimmte Zwecke können vom Kongress ständige Kniumisioncn eingesetzt werden. § 7. Der Kongress unterhält ein Bureau, welches von einem besoldeten Generalsekretär geleitet wird. III. Gliederung. § 8. Die Landeskonitees oder Föderationen gliedern sich in Ortsgruppen. Vereine und besondere Wahlgruppen zur Aus- Übung des Wahlrechts für den Kongress. L a ם d e s k o m i t c e. § 9. Die Schekölzahler eines bestimmten Landes unterstellen einem gemeinsamen Landeskomitee, welches von den Delegierten der Landesorganisation״ gewählt wird. Das Landcskomitcc wählt einen Vorsitzenden, welcher die Korrespondenz mit dem Kongressburcau führt. Die Ausgestaltung und Verfassung dieser Landesorganisationen richtet sich nach den Landesgesetzen. . Ortsgruppen. § 10. Sämtliche Schekelzahler eines Ortsbezirks bilden eine Ortsgruppe. Die Ortsgruppen smd nach Massgabe der