Mannheim
Compact Memory

Jüdische Rundschau · 1905-07-07 · Heft 27 (7.7.1905) · page 12

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jüdische Rundschau
Volume
X (1905)
Issue
Heft 27 (7.7.1905)
Date
1905-07-07
Page
– (sequence 12)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2651273-2651394-2651421--02546-2659435
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

JÜDISCHE RUNDSCHAU No. 27 Seite 328 des Kongresses ein Vetorecht zustcht. Gegen Entscheidungen des Direktoriums steht den Landesorganisationen und Federationen die Berufung an das Aktionskomitee zu, welches in wichtigen Fällen sofort einzuberufen ist. § 31. Das passive Wahlrecht in das Aktionskomitee und das Direktorium ist von einer dreijährigen ununterbrochenen Schekelzahlung abhängig. I e) Direktorium. § 32. Das Direktorium ist das Exekutivorgan des Kongresses und des Aktionskomitees und repräsentiert, solange Kongress oder Aktionskomitee nicht tagen, die gesamte zionistische Organisation. Das Direktorium ist dem Aktions־ komitee und gemeinschaftlich mit diesem dem Kongress verantwortlich. Die speziellen Aufgaben des Direktoriums sind: a) die Anstellung des Generalsekretärs und der sonstigen Sekretäre und Beamten des Kongressbureaus und seiner Dependenzen. b) Entscheidung Ober alle Fragen der Landesorganisation, c) Durchführung der Beschlüsse des Kongresses und des Aktionskomitees, d) Verhandlungen mit Regierungen und Behörden oder einzelnen Personen zwecks Durchführung dieser Be- Schlüsse. e) Erledigung' aller Anfragen. Petitionen und Antiäge, soweit dieselben nicht zur Kompetenz des Kongresses oder des Aktionskomitees gehören. § 33. Das Direktorium zerfällt in verschiedene Dezcrnatc und die einzelnen Mitglieder des Direktoriums werden für diese Dezernate, die sic selbstständig verwalten, vom Kongress gewählt. In allen Fällen hat jedoch das Direktorium über die Durchführung seiner Massnahmen in von Zeit zu Zeit stattfindeuden Sitzungen Beschluss zu fassen. § 34. Auf Antrag des Direktoriums muss das grosse Aktionskomitee vou dem Präsidenten desselben cinberufen werden. § 35. Scheidet ein Mitglied des Direktoriums während der Verwaltungsperiode aus seinem Amte, so ist das Aktions־ komitee berechtigt, einen Stellvertreter mit Amtsdauer bis zum nächsten Kongress zu bestellen. f) Präsidium des Aktionskomitees. § 36. Das Aktionskomitee wählt aus seiner Mitte ein aus mindestens 5, höchstens aus 11 Mitgliedern bestehendes Präsidium. In das Präsidium sollen die Mitglieder des Direktoriiims der zionistischen Bewegung, ferner der jüdischer, Kolonialbank und der Nationalfondverwaltung nach Möglichkeit nicht gewählt werden. Das Präsidium bestellt aus einem Präsidenten. 2 Vizepräsidenten und 2 Schriftführern und Be!- sitzem. Das Präsidium des grossen Aktionskomitees bestimmt die Tagesordnung und leitet die Verhandlungen desselben nach Massgabe der Geschäftsordnung. Das Präsidium fasst auch Beschlüsse über die Einberufung des Aktionskomitees, falls diese Einberufung nicht auf Antrag des Direktoriums erfolgt in welchem Falle der Präsident berechtigt ist, die Einberufung vorzunchmen. ln anderen Fällen muss das grosse Aktionskomitee auf Antrag von 15 Mitgliedern desselben durch den Präsidenten einberufen werden. In den Jahren, in welchen kein Kongress stattfindet, ist das Aktionskomitee zu einer ausserordentlichen Tagung einzuberufen. § 37. Die Geschäfte des Aktionskomitees und des Direktoriums werden auf Grund einer vom Aktionskomitee ausgearbeiteten und vom Kongress zu genehmigenden Geschäfts- Ordnung geführt g) Kongressgericht § 38. Zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Körperschaften der Organisation oder zwischen Mitgliedern derselben hat ein vom Kongress gewähltes Kongressgericht zu entscheiden, das aus 3 Mitgliedern besteht. § 39. Wo in den Statuten des Bank- oder des Nationalfonds vom Fünferausschuss die Rede ist, tritt an seine Ste'lc das Präsidium des Aktionskomitees. § 40. Das Kongressgericht hat vor Fällung seines Spruches das Gutachten eines vom Kongress gewählten Kongressunwaltes einzuholen, ist aber an dieses Gutachten nicht gebunden. § 41. Das Kongressgericht funktioniert auch als Disziplinargericht und Ehrengerichtshof, wenn der Kongressanwalt gegen Mitglieder der Bewegung die Anklage erhebt, dass sie durch ihre Tätigkeit die Bestimmungen der Organisation oder die grundlegenden Forderungen der Disziplin geschädigt haben. Disziplinarstrafen sind: 1. Warnung. 2. Geldstrafen zu Gunsten des Nationalfonds. 3. Entziehung des aktiven oder passiven Wahlrechts für eine Wahlperiode, 4. Ausschluss aus der Organisation. Die Strafen zu 3 und 4 treten für den Fall ein, dass die zu Gunsten des Nationalfonds verfallene Geldstrafe nicht entrichtet wird. Der Kongressanwalt..,_ § 42. Der Kongressänwalt erhebt die Klage kraft Auftrag des Direktoriums oder des Aktionskomitees. Jede Partei ist berechtigt, sich durch einen Verteidiger vertreten zu lassen. IV. Einkünfte. § 43. Die Einkünfte der zionistischen Organisation bcstehen aus den Schekeln, den Beiträgen zur Landesorganisaiiu״ und den Spenden und Zuwendungen jeglicher An. § 44. Der Schekel ist die jährliche Beitragslcistur.g der Zionisten zur Deckung der laufenden Ausgaben für die ganze zionistische Bewegung und ist durch die betreffenden Landesorganisationen an die Kasse des Aktionskomitees abzuführen. Die Landesorganisationeil sind verpflichtet, zur Ein- Ziehung des Scliekcüs durch sämtliche Vereine Schekcltage einbe/ufen zu lassen. § 45. Die Beiträge zur Landesorganisation werden von dem Delegiertentage der betreffenden Landesorganisation bestimmt und fliessen .in die Kasse des Landeskomitecs auf dem vom Delegiertenfagc bestimmten Wege. § 46. Spenden und sonstige Zuwendungen fliessen durch Vermittlung der Landeskomitecs in die Kasse des Aktionskomitecs. § 47. Jeder Zionist hat jährlich einen Schekel von mindestens 1 Franc, 1 Krone. 1 Mark, 40 Kopeken. 25 Cents oder l Shilling zu zahlen. § 48. Die Einziehung des Schekels hat durch die Landeskomitecs gemäss den Bestimmungen des Delegiertcntages der betr. Landesorganisation zu erfolgen. V. Revision. § 49. Der Kongress wählt 2 Revisoren und 2 Revisoren- Stellvertreter. § 50. Die Kassabücher des Kongressbureaus sind mit dem 30. Juni abzuschliessen und nebst sämtlichen Rechnungen, Berichten und Memoranden an einem zu vereinbarenden Tage und Orte vor dem Kongresse den Revisoren zur Prüfung zu übergeben, wpüchc dem vom Kongresse zu wählenden Finanzausschussc einen schriftlichen!Bericht vorzulcgen haben. Die Revisoren sind ermächtigt, nötigenfalls einen öffentlichen Rechnungsführcr zur Kontrolle heranzuzichcn. ' VI. Statutenänderung. § 51. Eine Acnderung des Statuts kann nur durch den Zionistenkongress beschlossen werden. Der § 1 dieses Statuts kann nur dann abgeändert werden, wenn bei Einberufung des Kongresses die Abänderung dieses Paragraphen ausdrücklich auf die Tagesordnung gesetzt war. Zur Beschlussfassung ist die Dreiviertel-Majoritüt notwendig. Die Stimmenabgabe hat durch Namensaufruf zu erfolgen. Alle andern Bestimmungen könne.» durch einfache •Majorität des Kongresses abgeändert werden, ן Aus der Bewegung . Posen. Am 24. Juni wurde in der Wahlversammlung־ des Kreises Posen Herr D r. Jeremias zum Kongressdelcgiertcn. Herr B o c h n e r - Schönlanke zum Stellvertreter gewählt. — Die Ortsgruppe wählte für den Deutschen Delegiertentag die Herren D r. Jeremias und D r. Koldcnschcr. zum Stellvertreter Herrn M. Krause. Die Ortsgruppe beantragt bei den! Delegiertcntag: 1. Den Sitz des Z.-K. nach Berlin zu verlegen; 2. dahin zu wirken, dass in allen Badeorten mit erheblicher jüdischer Frequenz zionistische Propaganda entfaltet werde und dass in den Lesehallen der Badeorte jüdische und speziell zionistische Zeitschriften auslicgen; 3. Die jährlichen ordentlichen Delegierten tage innerhalb des Deutschen Reiches und mindestens einen Monat vor einem Kongresse abzuhalten; 4. Die zum vorjährigen Delegiertentag von der Ortsgruppe Posen vorgelegtc Resolution betr. das Arbeitsprogramm der Ortsgruppen erneut zur Diskussion zu stcliieii und zugleich dem Z.-K. die Missbilligung darüber auszusprechen, dass diese Frage nicht nach dem entsprechenden Beschluss des Delcgierteutnges weiter bearbeitet worden ist. — Das Bureau des Gruppen verbau des Posen hat in seiner Sitzung am 29. Juni beschlossen, sich vorstehenden Anträgen v01 Bin 11 ältlich anzuschliessen. Es stellt ausserdem seinerseits noch folgende Anträge: 5. D!e Gruppenverbände erhalten zur Führung ihrer Geschäfte eine מ־־יידגלזמזמי»- "

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.