Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- X (1905)
- Issue
- Heft 27 (7.7.1905)
- Date
- 1905-07-07
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Seite 325 JÜDISCHE RUNDSCHAU N0.27 , ־r \ , , e) Schaffung von neuen zionistischen Institutionen; f) Beschlussfassung Ober die dem Kongresse zu unterbratenden Vorlagen; g) Entscheidungen Aber die Berufung der I.andcsorganisationen gegen Entscheidungen des engeren A.-K. und über Konflikte zwischen Direktorium und engerem A.-K. Das grosse A.-K. hat auch das Recht, vom Direktorium und engeren A.-K. Auskunft über deren Geschäftsführung zu verlangen, und diese sind verpflichtet, solche zu erteilen. § 26. Das Direktorium repräsentiert die zionistische Bewegung nach aussen und leitet dieselbe im Innern mit Hilfe des engeren Aktionskomitees. Es hat die Ausführung der vom Kongresse gefassten Beschlüsse in die Wege zu leiten, d. h. dem engeren A.-K. die nötigen Anordnungen zu geben. Das Dirktoriuin fasst sa'nc Beschlüsse kollegial, d. i. mit Stimmenmehrheit. Das eng'cre Aktionskomitee hat über Anordnung des Direktoriums die technische Durchführung der Kongrcssbeschlüsse zu besorgen. Es hat die Organisation und Propaganda zu leiten, den Schekel einzuheben und zu verwalten, als Ausschuss des Aufsichtsrates des ״J. C. T.“ die statutenmässigen Rechte auszuüben, den Nationalfonds im Sinne des Statuts zu verwalten und überhaupt alles zu tun, was nicht in diesem Statut ausdrücklich der Kompetenz anderer Körperschaften vorbehalten ist. Es übt insbesondere die Oberaufsicht über die Landes* Organisationen und Föderationen aus, hat das Recht, zu den Setzungen der Landeskomitees und der Delegicrtcntagc (Konventionen) Delegierte zu entsenden, welchen bezüglich der zu fassenden Beschlüsse ein Vetorecht zusteht, und kann Be- Schlüsse der Landesorganisationen, welche cs als für die Bewegung schädlich erachtet, sistieren. Den Körperschaften, deren Beschlüsse sistiert wmrden, steht die Berufung an das grosse A.-K. zu. Dieselbe ist binnen 8 Tagen beim engeren A.-K. einzubringen. Das grosse A.-K. muss dann binnen 14 Tagen einberufen werden. Die Mitglieder des engeren A.-K. haben unter sich die Ressorts zu verteilen. Jedes Mitglied erledigt die laufenden Angelegenheiten seines Ressorts selbständig. Wichtige Angelegenheiten, ferner Käufe und Verkäufe, Investitionen sowie alle Gcldausgabcn sind der kollegialen Beschlussfassung zu unterziehen. § 27. Das Direktorium ist verpflichtet, zur Beschlussfassung’ über die dem grossen A.-K. vorbclialtcnen Angelegenheiten, mindestens aber einmal im Jahre, das grosse A.-K. mit angemessener Anberaumungsfrist unter Angabe der Tages- Ordnung einzuberufen. Das Direktorium und das engere A.-K. haben das grosse A.-K. von dem Jeweiligen Stande der Bewegung und der organisatorischen und administrativen Tätigeit auf dem laufenden zu erhalten. Die Obmänner der L.-Ks. haben die Verpflichtung, mindestens zweimal im Jahre über den Stand der zionistischen Bewegung ln Ihrem Lande dem engeren A.-K. Bericht zu erstatten. § 28. Die Beschlüsse des Direktoriums sind für das engere A.*K. massgebend. Vcrw’eigert dieses die Ausführung, so kann das Direktorium, falls es sich um Kongressbeschlüsse handelt, dieselben selbst ausführen oder durch andere Funktionäre ausführen (lassen. Das engere A.:K. ist unter persönlicher Verantwortung der einzelnen Mitglieder verpflichtet, die vom Direktorium hierzu geforderten Mittel aus der Kasse des A.-K. beizustellen. Handelt es sich um eine Initiative des Direktoriums, über die der Kongress sich nocl\ nicht geäussert hat, so wird im Falle eines Konfliktes zwischen Direktorium und engeren! A.-K. das grosse A.־K. einberufen, w׳elches mit Stimnienmehrheit entscheidet. § 29. Falls ein Mitglied des Direktoriums und des engeren A.-K. stirbt, oder auf andere Weise der Mitarbeit an diesen, Körperschaften entzogen wird, besorgen che Uebrigbieibcndcn die Geschäfte bis zum nächsten Kongresse. Falls mehr a?s :ein Mitglied ausfällt, ist das grosse A.-K. binnen 8 Tagen mit angemessener Frist einzuberufen, welches die Ergänzungsw’ahlcn mit der Funktiosdauer bis zum nächst n Kongress vornimmt. Sonstige Lücken, «Ec im grossen A.-K. entstehen, werden erst״durch die Wahlen am nächsten Kongress ausgefüllt. §- 30. Vorlagen, welche dem Kongresse vorgefiegt werden sollen, müssen mindestens 3 Monate vor Zusammentritt des Kongresses den verschiedenen Landesorganisationen übersendet werden. In besonderen Fällen kann hiervon abgesehen werden, falls die Majorität des grossen A.-K. die Dringlichk it der Vorlage anerkennt § 31. Der Verkehr des engeren A.-K. mit einer Gruppe von Vereinen «st ausgeschlossen, solange diese nicht den Federationscharakter erhalten haben. Um eine neue Feder-- tion zu bilden, ist es notwendig, dass in einem Lande mindestens 50 Vereine mit einer Anzahl von mindestens 5000 Schekel* Zahlern sich zusammcnschlicssen. Eine neue Federation kann sich nur unter Genehmigung des engeren A.-K. und der A.-K.־ Mitglieder des betreifenden Landes bilden. Im Falle der Meinungsverschiedenheit zwischen den Landes-A.־K.־Mitg!iedem einerseits und dem engeren A.-K• andrerseits in dieser Angelegenheit entscheidet das grosse A.*K. Eine Federation, die sich über mehrere Länder erstreckt, ist nicht gestattet. Organisationen, die sich gegen diese Bestimmung gründen, dürfen als zur zionistischen Organisation gehörig nicht ancr* kannt werden. Die Mitglieder solcher Organisationen werden des Wahlrechtes verlustig. § 32. Der Kongress kann für bestimmte Zwecke besondere Kommissionen, sei cs ständige, sei es mit begrenzter Dauer, cinsetzen. Diese Kommissionen müssen aber am Einvernehmen mit dem engeren A.-K. arbeiten. V. Einkünfte der zionistischen Organisation. § 33. Die Einkünfte der zionistischen Organisation bestehen aus dem Schekel, den Beiträgen zur Landesorganisation, den Spenden und Zuwendungen Jeglicher Art. § 34. Der Schekel Ist die jährliche Beitragsleistung der Zionisten zur Deckung der laufenden Ausgaben für die ganze zionistische Bewegung und ist durch die betreffenden Landes- Organisationen an die Kasse des engeren A.-K. abzuführen. Die Landesorganisationen sind verpflichtet, zur Einziehung des Schekels durch sämtliche Vereine Schekeltage an einem und demselben Tage, möglichst um die Zeit zwischen Purim und Pessach, erlnbcrufen zu lassen. Von Personen, die das Programm des Zionistenkongresses nicht anerkennen, darf der Schekel nicht angenommen werden. Wird durch die persönliehe Erklärung eines Schekelzahlers oder durch, einen Spruch des Kongressgerichtes konstatiert, dass ein ScliekcEzahlcr das Programm des Zionistenkongresses nicht anerkennt, so w'rd er des Wahlrechtes verlustig. § 35. Die Beiträge zur Landesorganisation werden von dem Vercinsdelegiertentage der betreffenden Landesorganisation bestimmt und fliessen in die Kasse des Landeskomitces auf dem vom Vereinsdelegiertentage bestimmten Wege. § 36. Spenden und sonstige Zuwendungen fliessen durch Vermittlung der Landeskomitecs in die Kasse des engeren A.-K. § 37. Jeder Zionist hat jährlich einen Schekel von mindcstens 1 Frc., 1 Krone, 1 Mark, 40 Kopeken, 25 Cents, 1 Shilling zu zahlen. § 38. Die Einziehung des Schekcds hat durch die Landeskomitccs gemäss der Bestimmungen des Vcreinsdclcgiertcntages der betreffenden Landesorgaiisationen zu erfolgen. VI. Revision. Unverändert VII. Kongressgericht. § 42. Zum Zwecke der Schlichtung von Streitigkc'tcu zwischen Körperschaften der Organisation und zwischen Mit-