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Jüdische Rundschau · 1905-06-23 · Heft 25 (23.6.1905) · page 17

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Journal
Jüdische Rundschau
Volume
X (1905)
Issue
Heft 25 (23.6.1905)
Date
1905-06-23
Page
– (sequence 17)
Language
German
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No. 25 'JÜDISCHE RUNDSCHAU Seite 301 wachst der Podocarpus nicht so schön und weit nicht so hoch wie im Eldotna-Ravinc-NVald, doch sind auch hier mehrere Bauhölzer von 0,4 bis 0,6 Meter Durchmesser atp Stamm und 12—16 Meter hoch zu finden, von denen besäumte Bretter 0,2—0,4 Meter breit und 6—8 Meter lang gewonnen werden können. Stärkere und höhere Stämme sind selten und solche Von 1,5 Meter Durchmesser und über 30 Meter hoch, nur vereinzclt und sehr wenig. Aber diese Giganten haben eigentlich als Bauholz für Farmersiedehingen nur selten Wert. In Nairobi habe ich eine kleine Sägcmühlc, mit ca. 16pfe1diger Lokomobile und Kreissäge mit Blockwagenführung in Gang gesehen, die aus Podocarpus und rotem Juniperus Bretter anfcrtigic, und hat mir die Podocarpusware viel besser gefallen. Bis vor kurzem wurden nämlich hierher Bretter aus Europa importiert. Jedoch haben obengenannte Holzarten es zu ersetzen angefangen, und wie es scheint, mit Vorteil. Im Elgci'0, wie in der Südwcstcckc, können an passenden Orten kleine transportable Datnpfsägcmühlcn aufgcstellt wciden, die das Bauholz anfertigen, wobei die Lokomobilen in freier Zeit auch andere Arbeit versorgen können. Es sei an d:escr Stelle bemerkt, dass bei der Konzessionsannahme erwähnt werden soll, die östliche Grenze bildet: ״der ־Elgeyo- Escarpmcnt. letzteren cingcschlo.cscit. bis an seinen Abhang auf Kamassia zu“ und nicht: ״bis zu dem Elgej'o-Escarpment." Leber einen so schmalen Streifen von der Karte im Klaren zu sein, ist schwierig, und wenn der schmale Elgeyo vom Gebiet ausgeschlossen wird, so bleibt die ganze Bevölkerung absolut ohne Holz im eigenen Lande, was zu Unannehmlichkeiten führen kann. Die Bauhölzer haben hier jedoch ein beschränktes Vcrwendbarkcilsgebict, hauptsächlich für innere Zimmerarbeiten, da an der Sonne und vom Regen die Hölzer sich leicht krümmen, zersprengen und verfaulen. Schon die Uganda-Railway verwendet fast überall auf ihrer grossen Strecke statt Holzspalten eiserne Schicncnuntcrlagcn, trotz der billigen Holzprcise, die von derselben gezahlt werden. Und zwar zahlt die Uganda- Railway pro 100 Kubikruss Brennholz nur 4 Rps.,. was mit den aUcrbilligstcn russischen Brennholzprciscn in den Waldregioncn zu vergleichen ist, während in den Städten dort die Brenr.- hofzpreisc schon doppelt, dreifach und noch höher sind. # Nach Kenntnisnahme des Berichtes der Expedition hat, wie wir in Nr. 22 mittcilten. das Grosse Aktions-Komitee in sauer Sitzung vom 22. Mai 1905 den folgenden cinstimmigen Beschluss gefasst, der nun *der Ratifizierung durch den Kongress harrt: ״Das Zionistische Aktionkomitee erklärt, nach cingchcndem Studium des voi liegenden Berichtes der nach Ostafrika entsendeten Kommission, nicht in der Lage zu sein, der z/onistiscneii Organisation die Ausführung des Ostafrika- Projektes zu empfehlen. Gleichzeitig' schlägt das Aktionskomitce dem Kongresse vor, der britischen Regierung seinen tiefgefühlten Dank auszusprechen für das durch ihr hochherziges Anerbieten dem Jüdischen Volke erwiesene Wohlwollen." Zu den Wahlen Von Sammy Gronemann. Die Ausführungen des Herrn J. Becker in Nr. 24 sind geeignet, einige Verwirrung bezüglich der Stellung der Mitglieder des Aktions-Komitees bervorzuruien. Die von ihm vertretene Auffassung, dass die Mitglieder des A.-K. co ipso stimmbcrechtigte Kongressmitglieder sind, ist entschieden irrig. Zu seinem Irrtum gelangt der Verfasser, da ihm als kontradiktorische! Gegensatz der erscheint, nacli weichem das A.-K. ais solches wahrend der Kongressdauer nicht existiere. Eine solche Anschauung wäre selbstverständlich ganz und gar unhaltbar, wie ja auch von Herrn Becker überzeugend nachgewiesen w|rd; mcines Wissens hat aber auch niemand sich zu solcher Auflassung bekannt, — auch nicht Herr Rechtsanwalt Rosenbaum. Dieser sagt vielmehr in den zitierten Worten nur sehr zutreffend, dass das Stimmrecht von den Betreffenden nicht in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des A.-K., sondern als gewählte Delegierte ausgefibt wird. Die Sache liegt nämlich foigendermassen: An den Beratungen des Kongresses nehmen einmal die Delegierten teil, ferner aber auch die von den vorigen Kongrosse ein*, *etzter. Behörden und Kommissionen. Dese Organc stehen dem Kongress so gegenüber, wie ׳*!• Regierungs- Vertreter d.em Parlament». •Sie haben Rechenschaft ahzulegcn und Referate zu erstatten, können auch jederzeit in die Debatte eingreifen, die Koinmissionsmitgliedcr nur, •soweit es sich um ihr Ressort handelt Der Vollständigkeit wegen sei bemerkt dass auch nichts im Wege steht, zu Referenten Nichtmitglieder der Kommissionen usw. zu bestehen. Alle Mitglieder dieser Organe aber besitzen keinerlei Stimmrecht im Plenum, — ebensowenig wie es die Regierungs- Vertreter im Abgeordnetenhaus haben. — Weder aus dem Organisationsstatut, noch der Geschäftsordnung ist eia Recht des Kongresses zu folgern, seinen gewählten Organen für den nachsten Kongress Stimmrecht zu verleihen. Während nun aber sonst überall cs den Rcgierungsvertreten! verfassungsgemäss untersagt ist, ein Abgeordnetenmandat anzuncinnen. feil1* cs bei uns an einer solchen Be- Stimmung. So kann jemand dem Kongress in doppelter Eigenschart — etwa als Mitglied des Aktionskomitees und als Delcgiertcr — beiwohnen. Sein Stimmrecht aber übt er nur als Delegierter aus. Dass wir keine solche Bestinunung haben, ist sehr vernünitig. — Denn wir haben nicht einen solchen Ueberfluss an jüdischen Politikern, dass wir der Stimme aller der von uns an die Vertrauensposten berufenen Männer entbehren können. Dann wäre eine andere Bestimmung die notwendige Ergänzung. Wir müssten durch ein ausdrückliches Gesetz den ־Mitgliedern des A.-K. als solchen das Stimmrecht verleihen, aber dann müsste man konsequent sein und analog der Stellung des Bundesrats die Stellung des A.-K. umgestalten und bestimmen: Das A.-Khat über alle Anträge usw. gesondert abzustimmen. Nur der übereinstimmende Beschluss־ des Kongresses und des Aktionskomitees hat Gcsetzeskraft — Das heisst eine Umgestaltung unserer Verfassung von Grund aus, — eine Gleichstellung des A.-K. mit dem Kongresse. Doch das ist de lege ferenda; darüber demnächst noch einiges. ü Zu diesen Ausführungen des Herrn Rechtsanwalts Gronemann habe ich nur zu bemerken, dass mein Artikel lediglich bezweckte, die Aufmerksamkeit eben auf die Doppelfunk־ tion zu lenken, die unsere A.-K.-Mitglicdcr (gegenwärtig über vierzig!) am Kongress atisübcn. Diesen Zustand halte ich für unhaltbar und auch mit den in Nr. 24 von mir angeführten Bestimmungen fm Widerspruch stehend. Nur auf diesen Widerspruch und die Notwendigkeit seiner Beseitigung wollte ich hinweisen. In welchem Sinne Ich ihn beseitigt wissen will, ergibt sich aus dem Anträge, den icli einer mir nahestehenden Ortsgruppe als Antrag für den Vif. Kongress unterbreitet habe: ״Der Kongress wolle beschlicsscn: eine Aendcrung des Organ t s a t i o n s s t a t ü;t s der Zionistischen Organisation vorzubereiten, dahingehend, dass im Sinne einer w׳eitercn Durchführung der Trennung von Legislative und Exekutive die Mitglieder der Exekutiv-0 rgane unserer Organisation als solche eine Stellung auf dem Zionistenkongress erhalten, nicht aber als Delegierte zugleich auch Mitglieder der Legislative sein können.“ / זייי י־־•־־-— י*•״»*׳ ***״*׳ -pmv*■ ׳an׳! 1 h ׳ t׳ 0 k ״־־־'־’"*-*"-׳י—ד־!fPf'lll,

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