Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- X (1905)
- Issue
- Heft 23 (9.6.1905)
- Date
- 1905-06-09
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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Seite 270 JÜDISCHE RUNDSCHAU No. 23 das Gesamtgebict der im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder. Die Bewilligung kann für ein weheres Jahr verlängert werden, doch muss mindestens vier Wochen vor Ablauf der Oiltigkeitsdauer darum angesucht werden. Soll der Hausierhandel in dem Verwaltungsgebiete einer anderen politischen Landesbehördc betrieben werden, so muss die Erweiterung vor Beginn des Betriebes bei der zuständigen Behörde erwirkt werden. Die Verlängerung, sowie die Erweiterung ist zu verweigern, wenn gegründete Bedenken vorliegen. Sind das schon unhaltbare Bestimmungen, die den Hausierer der Willkür der Bureaukratie preisgeben, so sind die Vorschriften betreffs der Vidierung des Hausierbuches von geradezu mittelalterlicher Härte. Der Hausierer ist gehalten, in allen Orten, in welchen er einer. Geschäftsbetrieb beabsichtigt, noch vor Beginn desselben die Vidierung seines Hausierbuches bei der kompetenten Behörde zu erwirken. Die Vidierung kann, wenn gegründete Bedenken vorliegen, verweiger! werden. Schon diese Bc- Stimmung eröffnet uns einen Ausblick auf d’ie künftigen Schikanen. denen der Hausierer seitens antisemitischer Ortsbehörden ausgesetzt sein wird. Es kommt aber noch besser! Die Vidierung kann zur Venneidung eines zn starken Andranges von Hausierern an einem Orte aut bestimmte Zeit beschränkt werden, jedoch, wie das Gesetz gaädic sagt, auf nicht weniger als drei Tage, wobei auszusprechen ist. nach welcher Frist der Hausierer in diesen Ort zum Geschäftsbetriebe z.urückkehrcn darf. Man beachte wohl die beucblerische Oesetzesmache! Der» Hausierer soll durch eine bestimmte Frist — sic darf vier Wochen nicht überschreiten — der Geschäftsbetrieb in dem fraglichen Orte verboten sein. Das reaktionäre Gesetz spricht dies in positiver Fassung so aus, dass daraus eine Erlaubnis der Rückkehr in den Ort wird. Es ist überflüssig, beizufügen. dass für christliche Hausierer gemäss § 16 des Gcetzes alle Vidierungsbeschränkungen keine Geltung haben. Daran ist nicht genug: In einzelnen Orten kann der Hausierhandel gemäss § 12 des Gesetzes von der Gemeindevertretung (!) auf unbestimmte oder bestimmte Zeit untersagt werden. Wohl ist dieser Beschluss der Genehmigung der politischen Landesbehörde unterworfen. Allein in KronUinderu. wie in Niederösterreich, wo die Statthalterei und der Magistrat Wien den gleichen Karren ziehen, hat dieser Vorbehalt keinen Wert. Auch hier sind die arischen Hausierer des § 16 des Entwurfes ausgenommen, das heisst, sic dürfen selbst in ausgeschlossenen Orten hausieren. Der § 12 des Gesetzes schafft noch eine zweite Gattung begünstigter Hausierer. In den vom Hausierhandel ausgeschlossenen Orten können an daselbst ansässige und hilfsbedi'irftige Personen, die das 24. Lebensjahr zu rück gelegt haben, beschränkte Hausierbewilligungen erteilt werden. p-cs solche an Juden nicht verliehen werden, ist bei dem Charakter der mit dem Erteiluugsrechte versehenen Bchurden selbstverständlich. , , Geradezu absurd ist die Bestimmung, dass Bewohner '• Orten, für welche ein Hausierverbot erlassen worden ist, von der Erlangung einer Hausierbewilligung für andere Orte ausgeschlossen sind. Die politischen Behörden können weiters aus samtäts- oder veterinärpolizeilichen Rücksichten bei Epidemien die Aus- Übung des Hausierhandels in bestimmten Gebieten untersagen, im Grenzbezirke aber können nur Bewohner dieses Bezirkes und die christlichen Hausierer der öfter erwähnten Art zum Hausierhandel zugclasscn werden. Eine lange Liste von Waren ist gemäss § 10 des Gesetzes vom Hausierhandel ausgeschlossen, desgleichen ist der Abschluss von Ratengeschäften, sowie die Einladung zum Abschlüsse solcher Geschäfte und d e Verteilung von Prospekten, betreffend den Verkauf ver Lospromcssen, dem Hausierer untersagt. Fügen wir noch hinzu, um den kleinlichen Geist, der das Gesetz, erfüllt, zu zeigen, dass die Verwendung von Lasttieren'odcr irgendwelchen Fahrzeugen im allgemeinen beim Hausierhandel nicht gestattet ist. Damit haben wir den Kreis der Einschränkungen. Verbote und Untersagungen umschritten, der den unglücklichen Hausierer umgibt. Entrinnt er der einen Masche des Netzes, so wird er zweiiellos sich in der nächsten unentrinnbar iangen. Barbariseh sind die Strafen, die auf die l'ehertretuug selbst geringfiigiger Vorschriften gesetzt sind. Neun Delikte, darunter Kleinigkeiten, wie z. B. die Ausübung des Hausierhandels in einet» anderen Gebiete, als den: bewilligten, was ja durch ein geringes Versehen erfolgen kamt. d׳c wieder!!״!: oder durch längere Zeit erfolgte Unterlassung der Vidierung. die \ er wendüng eines Warenträgers. Lasttieres der Fahrzeuges und dergleichen Bagatellen werden mit Geldstrafen bis 3"0 Krotten, die im Falle der Uneinbringlichkeit in Arreststraten, und zwar 10 Kronen für einen Tag. utngewanJelt wird, bestraft. Gegen Rückfällige kamt die Strafe des Verlustes der Hausierbew iüigtntg und die Ausschüessung v״m Hausierhandel auf bestimmte Zeit verhängt werden. Erfolgte die Bestrafung wegen Hausicrcus mit verbotenen Waren, so ist der Verfall der Ware auszuspreclten. Kleinere Versehen werden mit 5!י Kronen Strafe bedroht, auch hier kann gegen wiederholt Rückfällige Verlust oder Aus-! Schliessung vom Hausierhandel ausgesprochen werden. Pie Waren, welche der Hausierer im Zeitpunkte der Uebertretung mit sich führt, haften für die verhängten Geldstrafen, ebenso die unbefugt benützten Last- und Zugtiere sowie Fahrzeuge. Jedes Straferkenntnis ist itt! Hausierbuche ersichtlich zu machen, damit die Behörden, welche die Verlängerung oder Erweiterung der Hausierbefugnis za bewilligen haben, oder die famosen Vorschriften über die Vidierung handhaben, um ..gegründete Bedenken” zur Verweigerung nie verlegen sind. Die sonst für politische Übertretungen geltende Verjährungsfrist von drei Monaten ist für Hausiererdelikte aur sechs Monate verlängert. ehemaligen, und um Jahrtausende länger als die Frauzosen, die jetzigen Herren. Nichts destoweniger teilen sie das Schicksal ihrer Volksgenossen in allen andern Ländern der Erde, als fremde Eindringlinge angesehen und missachtet zu werden und sind, wie überall, auch hier fast ausschliesslich auf den Mandel und den Wucher angewiesen. Die grossen Reichu'imcr, die sie angeb־ lieh als Kau Heute und Geldvcrleihcr erworben haben und von denen manche Reisende viel Aulhebens machen, gehören wie so vielen bei den Juden ins Reich der Sage. Wie ich von vertrauenswürdigster Seite, dem Direktor der tunesischen Alliance-Sclmlc erfahren habe, ist die Gemeinde im ganzen sehr arm, wofür auch schon das recht unansehnliche von Juden bewohnte Stadtgurstino spricht. Ein Besitz von 200 00D bis 300 000 Frcs., der allerdings bei der allgemeinen Ansprnchslosigkeit eine ausgezeichnete Lebenshaltung ermöglicht, gilt schon für einen gewaltigen Reichtum und bis zu einer Million hat cs zur Zeit nur eine einzige Familie gebracht. Die allgemeine politische Lage der tunesischen Juden — ntan unterscheidet scharf zwischen solchen und eingewanderten italienischen oder französischen Juden — ist, wie schon erwähnt, eine durchaus ungenügende. Von allen Steilungen im Staats- und Heeresdienst sind sie de facto, wenn auch nicht dem Gesetze nach, ausgeschlossen und während alle andern Nicht-Mohamcdatier nach französischem Recht abgeurteilt werden, unterstellen sie der mohamedanischen Jurisdiktion. Mag das auch an und für sich nicht allzttsclilimm sein, da die 1110hamedanische Rechtsprechung zwar sehr summarisch —• so kennt man keinerlei Berufung und Todesurteile werden sofort durch in der Nähe stehende schwarze Henker vollstrecki — alter mich glaubwürdigen Berichten durchaus human und vernünftig sein soll, so wird doch gerade hierdurch die unwürdige Stellung der Juden deutliehst illustriert. Nach dem geltenden Recht kann ein Jude nicht gegen einen Mohamcdaner als Zeuge auftreten. so dass z. B. Klagen wegen Beleidtgung oder Körperverletzung, die sieh nur auf jüdisches Zeugnis stützen können, von vornherein iruchtlos sind. Bei dieser so traurigen politischen Lage der Juden, die im Lagen Falle die Unterdrückung durch die Araber mit der durch die Franzosen vertauschen werden, kann man hoffen, dass die Propagierung zionistischer Ideale von reichem Erfolge sein w ird. Vorläufig scheint allerdings mit solcher noch nicht der erste Aniang gemacht zu sein. Wenigstens kannte unser jüdischer Führer,