Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- X (1905)
- Issue
- Heft 23 (9.6.1905)
- Date
- 1905-06-09
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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No. 23 JÜDISCHE RUNDSCHAU Seite 269 ■dieser junger! jüdischen Helden lieb und teuer ist, mit der dringenden Bitte: Helfet, helfet rasch! Es sollen nicht unsere heiligsten Gefühle entweiht ■werden, die Gefühle der tiefsten Trauer und des Mitleids mit den heldenhaften Märtyrern, die in einem heiligen Kampfe gefallen sind. Der Vorsitzende des Komitees: Dr. S. Skoworowski. Das Komitee: S. Glasberg, A. Kulischer, Ch. J Gottesmann, S. Piatigorski, J. Wcisburd, Dr. J. Rosenleid. Rechtsanwalt D. Prisant, J. Gottesmann, Ch‘. Glasborg-, Ch. Landau, J. Spielbcrg, B. Gottesmann, J. Gitis, S. Wiener, A. Graf mann, A. Litwak, J. Bittelmann, S. Bernstein, Dr. S. Fried mann, Stellvertreter: M. Margolis, G. Schapira. Spenden sind zu richten an: J. A. Spielberg, Sh i tom i r (Russland). Das Zentralburcau der Z. V. f. D. (Schatzmeister Herr Max W o 11 s t e i n e r, Berlin NW. 23, Holsteiner Ufer 10), ist bereit, Spenden entgegenzunehmen, und w ird die.Ausweise publizieren. Ein antisemitisches Gesetz Unser ircimdnachbarücher Bundesstaat Oesterreich hat kürzlich das Muster eines Ausnahmegesetzes gegen die Juden geschaffen, das um dieser seiner Mustergütigkeit willen ei״ wenig näher unter die Lupe genommen zu werden verdient. Das ..Gesetz über den fi a u s i c r h a n d e 1" ist ■vom Ah!;.'- ordnetenhause bereits in dritter Lesung angenommen worden. Es ist ein Musterstück deshalb, weil es klipp und klar ein Ausnahmegesetz gegen die Juden ist und dabei doch nicht einmal das Wort ״Jude” enthält. Man höre, was das JÜDISCHE VOLKSBLATT (Wien) von diesem famosen Gesetz berichtet: ״Es werden zwei Gattungen von Hausierern unterschieden: für die einen gelten alle Gesetzesbestimmungen, deren Titel- Überschriften Beschränkungen. Ausschliesstmg. kurz, alle mögliehen Einengungen ankiine'igen, für die anderen gelten die Ausnahmen von den Schranken. Die ersteren sind die jüdischen Hausierer, die letzteren die christlichen, ohne dass das heuchlerische Gesetz diese Be- Zeichnungen gebraucht. Im Paragraph 16 werden nämlich einzelne Orte von zehn Kronländcrn namentlich aufgeführt, deren dort hcitnatbcrechtigten Bewohnern der Hausierhandel ohne Jede Beschränkung gestattet wird. Ein Blick in diese Liste beweist, dass mese Ausnahme mit der Erwerbsarmut der fraglichen Gegenden und Bezirke, als ob es in ganz Oesterreich Irgendwo ärmere Leute gäbe als in Galizien. Doch sollte den 800 000 Juden Galiziens diese Freiheit nicht zustatten kommen. Während von viel kleineren Kronländcrn, wie Krain. Schlesien, eine betrachtliehe Anzahl von Orten, deren dort heimatberechtigte Bewohner die Exemption von den; brutalen Gesetze gemessen sollen, auigezählt sind, figuriert Galizien in der Liste nur mit vier kleinen Dörfern beziehungsweise Gemeinden, nämlich Andrychow. Dembowiec. Swiatnlki und Su'.ko\vicc._ Man hat in dem Lande rnit der zahlreichsten jüdischen Bevölkerung sorgfältig fast nur solche Orte ausgcwählt, in welchen keine Juden heimatberechtigt sind. Diö Beschränkungen des Gesetzes sind mannigfache und stehen zum grössten Teile mit den Staatsgrundgesetzen nicht im Einklänge. Schon die persönlichen Eigenschaften, die das Gesetz vom Hausierer verlangt, sind strengere, als sie selbst von Bankdirektoren begehrt werden Er muss nicht nur unbescholten sein, sondern auch nicht vertrauensunwfirdig erscheinen. Er muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und das Alter von 33 Jahren erreicht haben, obwohl man in Oesterreich mit 24 Jahren Geschworener und mit 30 Jahren Reichsratsabgeordneter sein kann. Die begünstigten Hausierer gemäss Paragraph 16 des Gesetzes können dies schon mit 24 Jahren werden. Er muss weiters in dem Bezirke der zuständigen Gewerbebehörde seit mindestens einem Jahre wohnhaft sein und laut Gutachten des Amtsarztes nicht mit einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit behaftet noch in abschreckender Weise entstellt sein. Er darf sich keines Warenträgers bedienen. Nur einem Hausierer, der seit mehreren Jahren den Handel bctreibt, sich stets tadellos benommen hat und überdies durch das Zeugnis des Amtsarztes nachweist, dass er wegen vorgeschrittenen Atters oder eines Gebrechens die Ware nicht selbst tragen kan!:, kann die Verwendung eines Warenträgers bewilligt werde::. Was in Oesterreich alles verwehrt ist! Das natürliche Recht jedes Menschen, sich zum Tragen von Waren der Mithilfe eines anderen zu bedienen, wird an eine lange Reihe von Bedingungen geknüpft. Ebenso parodistisch muten die Vor- Schriften darüber an, welche Personen als Warenträger eines Hausierers zugelassen werden können. Sie müssen nämlich denselben Anforderungen entsprechen, wie die Hausierer selbst, also betreffs Staatsbürgerschaft, Unbescholtenheit, Vertrauens- Würdigkeit (zurr׳ Lastentrager!!!). Domizils unJ körperlicher Beschaffenheit. Nur genügt für den Lastenträger das vollendete 24. Lebensjahr. Die arischen Hausierer aber, gemäss § 16 des Gesetzes, können sich sogar ihrer jugendlichen Angehörigen, wenn sie nur der Schulpflicht entwachsen sind, beim Hausieren als Helfer bedielten. Die Freizügigkeit des Hausierers ist schwer eingeschränkt. ‘ Die Bewilligung zum Hausierhandel wird nur für ein Jahr und ן nur für das derselben politischen Landesbehörde unterstehende I Verwaltungsgebiet erteilt. Nur die den arischen Hausierern gemäss § 16 des Gesetzes erteilte Hausierbewilligung gilt für \ * gleichen kaum findet, so dass es als ein Segen für Tunis bezeichnet werden muss, dass die Franzosen int Jahre 1881 einige unbedeutende Grenzstreitigkeiten zum Vorwand nahmen und das Land durch den sogenannten Bardo-Vertrag unter ihre Gewalt brachten. Zwar kann man es nicht ohne schmerzliche Anteilnahme sehen, dass die Araber, diese prachtvolle Men,schen-Rasse, in der manche den Idealtypus unseres Geschlechts erblicken, sich, so unähnlich der kriegerischen Tüchtigkeit ihrer Ahnen, fast ohne Kampf einem Volk unterworfen haben, das an Schönheit der Gestalt, an Ruhe lind Würde des Benehmens tmd, wenn man den Urteilen genauester Kenner des Arabcrtums glauben darf, an Vornehmheit und Adel der Gesinnung so weit hinter ihnen zurücksteht. Vergleicht man aber die Schilderung, die frühere Reisende von Tunis entworfen haben, mit den heutigen Zuständen, so muss man zugestehen, dass die Franzosen hier in wenigen Dezennien eine Kulturtat ersten Ranges vollbracht und ihre Befähigung für Kolonisationen dieser Art aufs glänzendste bewiesen haben. Ob allerdings dan, was wir so Kultur nennen, und das im wesentlichen in Aeusserlichkeiten und vor ■allem in einer sich in alles einmischenden Staatsautorität bestellt, wirklich ein Glück für die Völker ist. das zu entscheiden ist ebenso schwierig, wie nicht meine Aufgabe. Immerhin kann es die früher nur aus engen, schmutzigen und übel riechenden Gassen bestehende Stadt Tunis heut an Breite und Schönheit der Strassen, an Pracht der Gebäude. Läden und Cafes mit jeder ita* licnischen oder französischen Stadt gleicher Bevölkcrungszahl aufnehmen. Auch die allgemeine Sauberkeit steht auf einer überraschend hohen Stufe und nur das Judenviertel macht eine beschämende Ausnahme. Die Bevölkerung der Stadt (etwa 170 000 Seelen) setzt sich zusammen aus ca. 10000 Franzosen, die als die Herren des Landes alle Stellen der Verwaltung, der Post, Steuern etc. in den Händen haben. 40000 Italienern und Maltesern, einigen 'rausend Griechen, 80 000 Mohamedanern (Araber, Türken, Neger aus Trypolis. Marokko und dem Süden) und 40 000 einheimischen Juden. Da die letzeren meine zionistischen Leser am meisten interessieren, so will ich gleich mit einigen Worten das wiedergeben, wan ich von ihrem Leben gesehen und in Erfahrung gebracht habe. Die Juden sind, sieht matt von den Berbern ab, die höchst wahrscheinlich noch von den Ureinwohnern des Landes abstammen, die ältesten Bewohner der Regentschaft, um mehr als 7 Jahrhunderte länger dort als die Araber, die 1 *! V <־ 1 V * ■ \