Jüdische Rundschau
- Journal
- Jüdische Rundschau
- Volume
- VIII (1903)
- Issue
- Heft 20 (15.5.1903)
- Date
- 1903-05-15
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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,*,A , Seite 192. •IlidiHolte Rundschau. No. 20. Dringend! ‘ Berliner Zionistische Vereinigung, Berlin. Wir beehren «ns dem verehr!. Repräsentantcn-Kollegium der Jüdischen Gemeinde zu Berlin den in der gestern stattgehabten Sitzung unseres Kollegiums einstimmig gefassten Bc- Schluss mitzutcilen, wonach ..eine Petition an das Repräsentanten-Kollegium der Jüdischen Gemeinde zu Berlin zu richten ist dahingehend, dass dieselbe möglichst schnell eine grössere Summe für die von der schweren Katastrophe in Kischinsw Betroffenen zur Verfügung stellt: mit der Abfassung, Unter- Zeichnung im Kamen des Vorstandes und der Absatdung diese•• Petition wird:'das .Mitglied unseres Kollegiums Herr Ludwig Bthr beauftragt.“ . Gemäss diesem Beschlüsse richten wir die ergebene Bitte an die vcrehrl. Repräsentanz, möglichst schnell für die Unglücklichen in Kischincw cinzutreten. Die Grösse des Ungliicks und die entsetzliche Lage vieler Tausender, die aus authentischen Zeitungs- und Privatkorrespondenzen mehr wie genügend hervorgeht, enthebt uns der Notwendigkeit einer eingebenden Begründung unserer Bitte, durch deren Erfüllung die jüdische Gemeinde einem Wunsche entgegenkoinmt. der in den Herzen tausender Gcmcindcmitgliedcr wach ist. In grösster Hochachtung Der Vorstand der Berliner Zionistischen Vereinigung 1• A.: (gcz.) Ludwig Mehr. An das vcrehrliche Repräsentanten-Kollcgium der Jüdischen Gemeinde zu Berlin. Der Antrag, 10 000 Mark für die Unglücklichen in Kisch:-’ new zu bewilligen, wurde unter Zubilligung der Dringlichkeit angenommen. Ad 2 beantragt Sachs, sämtliche Drucksachen den Reprüsentauten vorher zuzustclleii. Da von Frankel und Blaschkc es als unmöglich, wenn auch wünschenswert hingestellt wird, sämtliche Druchsachen zirkulieren zu lassen, so kommt Louis Sachs auf den geniaien Gedanken, man solle die Vorlagen des Vorstandes vervielfältigen und so den einzelnen zustellen. Nach längerer Debatte wird dieser Antrag angenommen in der Form, die er durch Louis Sachs erhalten hat. Lin Antrag, au! grund des § 66 der GemeindcorJnung Herrn Berlin nicht aus seinem Amte als Vertreter der Gemeinde 711 entlassen, war von Isidor Sachs und Bodenstein gestellt worden. Herr Berlin verdiente es für sein mannhaftes Eintreten für die konservative Sache, dass seine Gesamungsgenoss'en ilm besser gedeckt hätten, als es geschah. Immerhin muss die Rechtfertigung, die er durch Isidor Sachs erfuhr, cinigcrmassen anerkannt werden. Wir triefen, so führte er aus. von juristischen Bedenken. In seiner Abwesenheit hat man Herrn Berlin alles Mögliche insinniert. Er habe einen andern Begriff von der Kollegialität, als Syndikus Minden zum Ausdruck gebracht hätte, der ihn. gcwisscrniassen in absentia. wo er sich nicht verteidigen konnte, vor der Front die Tressen abgerissen hat. Gerade einem Manne gegenüber mit Berlins peinlicher Gcwissenhaftigkeit müsse das doppelt bedauert werden. Als ihm Minden Leichtfertigkeit vorgeworfen habe, habe er seinen guten Tag nicht gehabt. Manheimer hat au Berlin ״esehriebeii, dass er seinen Entschluss, zurückzutreten hoffentlich nicht uusführe. Irren sei menschlich. Den Brief hat M. an! 17. geschrieben, und dann am 25• desselben Monats uni so heftiger gegen ihn gesprochen. Ich bedauere, dass man überhaupt diese Affäre Berlin konstruiert hat und ziehe meinen Antrag zurück. Minden erwidert, dass Berlin nicht Komödie gespielt habe, um Rc- Solutionen in Versammlungen zu erreichen, sondern als ein Mann von Ehre gehandelt habe. §§ 66 sei ein Strafparagraph wegen Mangel au Interesse. Hier handelte es sich höchstens um zu grossen Eifer. Der Vorwurf eines Mangels au Köllegialitüt lässt mich kalt. Für Kollegen Manheimer war cs genug, dass einer von! angegriffenen Kuratorium an der Gelbsucht c.- krankt ist.*) Wir führen das auf den Angriff des Herrn Berlin zurück. Nach kurzer Diskussion wird endlich der Fall Berlin, der eigentlich ein Fall Manheimer war, ad acta gelegt. Der Bericht über die Revision der Haupt- und Zentralkassc wird gebilligt. 111 der Rykestrasse wird eine Synagoge eröffnet werden mit je 1000 Plätzen für Männer und Frauen. Dazu kommt ein besonderer Trausaal und eine Betstube für Alltagsgottcsdicust. Im Vorderhaus werden Religionssehule und Kastellan die üblichen Räume finden. Niemand hurt zu, aber nach der Versicherung Netters. dass die Ausgaben sicher den Voranschlag von 535 000 Mk. nicht erreichen werden, wird die Bausunimc in Höhe von 530000 Mk. bewilligt. Die alljährlich üblichen Vorlagen filier Schweifen und Monumente für Weissensec werden sachlich, d. 11• langweilig erledigt. Für den Rellglonsverelit Gesundbrunnen wird für 1903'0J eine Subvention von 2(W1 Mk. und zur Tilgung von Schulden eine ein- *) Für unsere Mediziner wird der Fall von besonderem Interesse sein, weil er der erste sicher konstatierte ist, wo seelische Erschütterungen die Gelbsucht herbeigeführt haben. malige Unterstützung von 500 Mk. bewilligt. Eine gemischte Kommission wird eingesetzt, um die Wahl von Vorstehern für die Altersversorgungsanstalt zum Zwecke eines Komprornisscs vorzuberaten. Sie bestellt aus einem Gcmcindeältestcn, drei Mitgliedern des Vorstandes der Altersversorgung und drei Repräsentanten. Als solche werden gewählt Frankel und Hirsch mit je 10 und Emanucl Sachs in einer engetcn Wahl gegen Adolf Meyer mit 8 gegen 6 Stimmen. Es folgt eine geheime Sitzung. Am Dienstag, dem 5. Mai. feierte der Verein Jüdischer Stu- «Unten z« Berlin seine Semester-Antrittskncipe. x carid. meJ. Leo Cohn eröffnete mit einem Salamander auf Seine Majestät den deutschen Kaiser die Kneipe und begriisste die zahlreich cischicnenen Gäste. Als das Farbciilicd verklungen war, entwickelte Brr. Witkowski in begeisterter Rede die Tendenzen des Vereins, schilderte die Arbeit im Innern, das Wirken nach aussen und betonte, dass alle jüdischen Studenten, welcher Partcirichtuug sie auch angehören mögen, im Verein jiid. Studeuten willkommen wären, sofern sie etwas für das Judentum übrig hätten. Redner schloss mit einem Salamander auf die Oiiste. Zeugnis für d:e Sympathien, die der Verein in weitesten Kreisen genicsst. und die fremdlicheii Beziehungen, die er zu andern jüdischen Verbindungen unterhält, gibt die stattliche Korona der Gäste, insbesondere die Vertreter verschiedener Korporationen, so der Freien Verbindung Hasntonaca imd des Vereins Dil-uk Chawerim. Nachdem diese sowie einige andere Herren ihre Sympathien ihr den Verein in Ansprachen kundgegeben batten, hielt eine fröhliche Fidulitöt alle Anwesenden noch lange zusammen. Zu Chargierten für das Sommer-Semester 03 wurden im V. J. St. Berlin gewählt: ca:td. med. Leo Cohn X, sind. iur. Richard Witkowski XX, stu׳J. med. Sam. Weiss XXX. Wahre christliche und cchtcuutschc Gesinnung zeichnet die Ocsterrcicher besonders aus. ln der vorgestrigen Sitzung des österr. Abgeordnetenhauses wurde d:c Uatcrstiitzungsfragc für einen vom Abg. Herzog angebrachten und allein Unterzeichneten Antrag, ״betreffend die staatsrechtliche Stellung der Angehörigen des jüdischen Volksstammes in den im Rcichsratc vertretenen Königreichen und Ländern”, gestellt. Der Antrag, der hinreichend unterstützt w u r d c. hat folgenden Wortlaut: Das hohe Haus wolle folgendem Gcsetzentw urie seine Zu- Stimmung erteilen: Gesetz vom.. womit die staatsrechtliche Stellung der Angehörigen des jüdischen Volksstammes geregeltwird. Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reiclisratcs finde Ich anzuordnen, wie folgt: Das Gesetz vom 2t. Dezember 1867. No. 142 R.-G.-Bl. (Staatsgrimdgesetz) :st in den Artikeln J. 1־ und 19 abzuändern und haben diese Artikel zu lauten: Artikel 1. Für alle Angehörigen der im Reichsrate vertretend! Königreiche und Länder besteht e I!1 allgemeines österreichisches Staatsl iigcrrecht. Das Gesetz bestimmt, untcr welchen Bedingungen das österreichische Staatsbiirgcrrecht erworben, atisgefibt und verloren wird. Angehörige des jiidisehen Volksstammes (Juden), d. h. allen Personen ohne Unterschied der Konfession, denen, sei es von väterlicher oder mütterlicher Seite, jüdische Abstammung nachgewieseii werden kann, können das österreichische Staatsbiirgerrccht uatei keinen Umständen erwerben. Jene Angehörigen des jüdischen Volksstammes (Juden), welche bisher im Besitze des österleichischai Staatsbürgerrechtes sich befanden, werden desselben mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes verlustig. Die staatsrechtliche Stellung aller Angehörigen des jüdischen Volksstammes (Juden) wird durch ein eigenes Gesetz (Fremdengesetz. Ausnahmegesetz) geregelt. Artikel 4. Die Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes unterliegt keiner Be- Schränkung. Bezüglich der Freizügigkeit der Angehörigen des jüdischen Volksstammes (Juden) gelten die Bestimmungen de:• ״Gesetzes über die staatsrechtliche Stellung der Angehörigen des jüdischen Volksstammes”. Allen Staatsbürgern etc. (die übrigen drei Absätze dieses Artikels bleiben unverändert). Artikel 19. Alle Volksstämmc des Staates, mit Ausnahme des jüdischen Volksstammes. sind gleichberechtigt ctc. (die übrigen Bestimmungen dieses Artikels bleiben unverändert). Gesetz. vom.über die staatsrechtliche Stellung der Augehörigen des jüdischen Volksstammes (der Juden) in den In! Rcichsratc vertretenen Königreichen und Ländern (Ausnahmegesetz). § 1. Dieses Gesetz findet aut alle Angehörigen des jiidisehen Volksstammes (Juden) Anwendung, ohne Rücksicht auf ihr Religionsbekenntnis. Als Angehörige des jüdischen Volks- Stammes (Juden) im Sinne dieses Gesetzes haben alte jene Per-