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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1926-01-01 · Heft 4-6 · p. Seite 58

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
3 (1926) (Neue Folge)
Issue
Heft 4-6
Date
1926-01-01
Page
Seite 58 (sequence 19)
Language
German
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- 58 - 11. Au gu s t 1919, so müssen wir feststellen, daß das Deutsche Reich nach den Worten der Reichsverfassung als religionsloser Staat mit einer neutralen Stellung gegenüber der Religion anzusprechen ist. In der modernsten aller Verfassungen heißt es: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Rechts. Sie verleiht ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde." (Artikel 137 Absatz 3.) (Vergleiche hierzu das Geseiz über die Verhältnisse der Juden vom 23. 7. 1847/G. S. S. 263: Zu einem unmittelbaren oder mittelbaren Staatsamte, sowie zu einem Kommunalamte kann ein Jude nur dann zugelassen werden, wenn mit einem solchen Amte die Ausübung einer richterlichen, polizeiilchen oder exekutiven Gewalt nicht verbunden ist.) Und dennoch: Die amtliche Konfessionsstatistik findet in der Deutschen Reichsverfassung ihre feste Verankerung: „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren. Die Behörden haben nur soweit das Recht, nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu fragen, als davon Rechte und Plichten abhängen oder eine gesetzlich angeordnete statistische Erhebung dies erfordert" (Artikel 163, Absatz 3). Wie in allen Kulturländern, besteht also im allgemeinen in Deutschland inbezug auf die religiöse Ueberzeugung des Einzelnen Schweigefreiheit. Die Ausnahme gibt uns der oben zitierte Artikel 163 wieder. Sehr interessant sind hierzu die Ausführungen des Abgeordneten Gröber, die er als Berichterstatter in der verfassunggebenden Nationalversammlung machte, Ausführungen, die der Aktualität nicht entbehren. (Niedergelegt im Aktenstück Nr. 391, Seite 187, unter „Berichte der verfassunggebenden Nationalversammlung", Carl Heymanns Verlag, Berlin 1920). „Niemand ist verpflichtet, seine religiöse Ueberzeugung zu offenbaren", ist auch aus den alten Grundrechten übernommen. Der Begriff „religiöse Ueberzeugung" bedeutet die Stellungnahme des Einzelnen zu den dogmatischen Fragen im ganzen oder zu einzelnen dogmatischen Fragen und rechnet zu den subjektiven Momenten, während ein Unterschied dazu die „Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft zu den objektiven Tatsachen gehört. Nun stehen wir auf dem Standpunkt, daß zwar eine Verpflichtung zu einer Offenbarung der religiösen Ueberzeugung zu verneinen ist, daß dagegen ein Fragerecht der Behörde nicht auch nach der Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sondern überhaupt zu allen Fragen, von denen Rechte und Pflichten abhängen, zugelassen sein soll. Dieses Fragerecht ist in erster Linie für öffentliche statistische Zwecke vorgesehen, und ist dieses auch a b - solut notwendig, da der Statistik sonst ein ganz wichtiges Gebiet kulturellerFragen genommen würde. Damit genügt man aber dem Bedürfnis noch lange nicht. Es handelt sich vor allen Dingen auch darum, in die Aufzeichnung, die die Gemeinden über die neu Zuziehenden aufnehmen, auch die Konfession der Betreffenden einzutragen. Da nun erst auf Grund dieser Listen die Kirchen ihre Steuerlisten anlegen, hängen Rechte und Pflichten nicht direkt von der Eintragung dieser ursprünglichen Gemeindelisten ab, sondern erst von der Eintragung in die Kirchenlisten, so daß hier die Gemeinde nach der Vorlage eigentlich kein Fragerecht besitzt. Da auf diese Weise aber hier der Kirche eine statistische Feststellung zurKirchensteuer unmöglich gemacht würde, müßte die Kirchenbehörde selbst in

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