Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 3 (1926) (Neue Folge)
- Issue
- Heft 1-3
- Date
- 1926-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
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— 29 - auf den Dorfschaften" das Gesetz vom 1. Februar 1780 weiterhin in Kraft bleiben soll. — An Minderjährige und Gesinde darf weder Geld noch Ware geliehen werden.1) Das Nehmen höherer Zinsen, als bei den Nichtjuden üblich ist, ist den Juden verboten.2) Im übrigen gelten alle durch dieses Gesetz nicht aufgehobenen Bestimmungen des Statuar-Gesetzbuches der Reformation Teil II Titel 12 und Titel 17.3) Das Gesetz vom 1. September 1824*) strebt die vollkommene wirtschaftliche Gleichstellung der Juden mit den Nichtjuden an. Es sollte von nun an den Juden in gleicher Weise erlaubt sein wie den Nichtjuden, Handwerk und Gewerbe zu betreiben, sowie auch Handlung und Fabrik zu führen. Eine einzige Einschränkung blieb auf dem Gebiet des Handels bestehen: Der Handel mit Brennholz, Frucht, Fourage und Mehl blieb weiterhin der nichtjüdischen Bevölkerung vorbehalten. Außerdem sollte nach Art. 96) das Wachstum der jüdischen und christlichen Waren- und Kleinhändler im Verhältnis der Bevölkerungszahlen bleiben. Ein Gleiches wurde im Handwerk für die Zahl der jüdischen Meister bestimmt.8) Die Aufhebung dieser Begrenzung am 27. Dezember 18367) geschah auf Grund sehr langwieriger Verhandlungen zwischen Senat, Rechney-Amt und Vorstand der israelitischen Gemeinde.8) Nachdem das Rechney-Amt nach längerem Zweifel entschieden hatte, daß das Gesetz vom Jahre 1) l. c. § 136. 2) 1. c. § 137. 3) Der Stadt Frankfurt am Mayn ernewerte Reformation 1578 (Veröffentlicht 1611). Diese Titel handeln über „Judenschulden oder Schulden, so bei den Juden gemacht werden" bzw. .Von Fahrender Haab*. *) Gesetz- und Statuten-Sammlung. III. 227 ff. ä) s. d. e) Art. 12 des Gesetzes. 7) Gesetz- und Statuten-Sammlung V. 230. 8) Als Quellen kommen in Betracht: 1. Protokollbücher des Senats, 2. Akten der „Rechney-Registratur nach 1816« Faszikel 47/10. 3. Senats-Akten, insbesondere A. 169 Nr. 26. 1824 die Zahl der Handlungen, nicht aber der Händler, auf 200 festgesetzt habe, wurde vom Vorstand sowie vom Rechney-Amt eine Aufstellung über die Zahl der jüdischen Waren- und Kleinhandlungen eingefordert, aus der sich folgendes Bild ergibt: Handel der Juden in den Jahren 1825 and 1835.1) 1825 1835 Art Personen- Zahl Personen- Zahl der Handlung zahl der zahl der Handlungen Handl. Manufakturwaren en gros 73 49 73 48 en gros et en detail 23 18 9 6 en detail 76 67 80 69 Kurze Waren 26 19 30 26 Rohe Produkte2) 27 22 44 33 Tapeten, Schreibmaterialien u. andere Waren nachCommission 13 13 6 5 Buch und Kunstgegenstände 5 3 6 5 Weine 4 4 3 3 Bijouterie3) 11 10 12 11 Warenhändler 258 263 Warenhandlungen 205 206 Putz-Mode 11 9 9 9 Gerümpler 35 28 28 28 Alte Kleider und altes Eisen 24 24 27 17 Ständchen 6 6 — — Krämer 12*) 12«) 8 8 Hausierer 5 5 14 14 Kleinhändler 93*) 76 Kleinhandlungen 84*) 76 x) Gröllere Unterschiede zwischen dieser Tabelle und der von 1824 bzw. 1835 lassen sich nur durch die beiden Momente erklären, auf die auch in den Rechney-Akten sehr oft hingewiesen wird, daß nämlich erstens die Angaben der Juden über ihren Beruf sehr ungenau seien und zweitens, daß bei den Juden ein Berufswechsel besonders häufig sei. 2) Es gehören hierzu: Kolonial-, Material-, Leder-, Rauch-, Pelz- und Metallwaren sowie Wellroßhaare und Bettfedern. 3) Einschließlich: Silberwerk, Uhren und Juwelen. 4) Es sind in der Tat nur 11 Krämer. Die Summe der Kleinhändler verringert sich daher auf 92, die der Kleinhandlungen auf 83. Aus dieser Tabelle wird nun in folgender Weise die Einhaltung des Art. 9 des genannten Gesetzes bewiesen: „Es waren dem-