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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1926-01-01 · Heft 1-3 · p. Seite 28

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
3 (1926) (Neue Folge)
Issue
Heft 1-3
Date
1926-01-01
Page
Seite 28 (sequence 30)
Language
German
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— 28 — ihre Waren feilzuhalten1). Das Feilbieten von Waren auf der Straße ist auch in der übrigen Zeit verboten2). Zur Eröffnung einer Handlung ist die Concession des Rates einzuholen; diese wird nur auf Grund eines Befähigungsnachweises erteilt3). Gleiches gilt für das Wechselgeschäft, in dem im übrigen die Juden den Nichtjuden gleichgestellt sind4). In dem § 127 sind alle den Juden verbotenen Geschäftszweige zusammengestellt. Er lautet: „Der Handel, dessen Führung den Juden auch fernerhin verboten bleibt, ist: 1. Der Münzhandel, welcher in der Absicht geschieht, um entweder gute Münz-Sorten einzuschmelzen und welch einen unerlaubten Gewinn daraus zu ziehen, oder um die besseren Münzsorten aus- und dagegen schlechtere und zu geringhaltige einzuführen; 2. Der Handel mit allen Gattungen von Waffen, sowohl en gros als en detail, da dieser Verkauf nur den Waffenschmieden, Büchsenmachern u. Schwerdfegern zusteht; 3. Der Handel mit neuen auswärts gemachten und zum Verkauf hereinbringenden Mobilien, Kleidungsstücken u. dgl., welcher den hiesigen Handwerkern Nachteil bringen kann; 4. Der Spezerei- und Materialien-Handel sowohl en gros als en detail; 5. Der Wein-, Frucht-, Fourage- und Brennholz-Handel; 6. Der Commissionsu. Speditions-Handel, weil der Handel und die Geschäfte und die Geschäfts-Betreibung dieser unter den drey letzten Nummern aufgezählten Gegenstände nebst dem, daß er besoni) l. c. §§ 119—120. J)U§ 124. 9) 1. c. § 123. *) 1. c. §§ 124/5. dere, weit umfassende Einrichtungen erfordert, dem bürgerlichen Handelsstand vorbehalten und als eine vorzügliche und ausschließliche Wirkung des Bürgerrechtes angesehen werden soll." Den den „schlechten Handel (sogenannten Schacher) führenden Juden" ist insbesondere der Ankauf jeder im geringsten verdächtigen Ware verboten.1) Stättigkeits- und Schutzjuden dürfen sich nicht mit Fremden zum gemeinsamen Geschäftsbetriebe vereinigen.2) Einen besonders großen Raum nehmen die Vorschriften über das Geldgeschäft der Juden ein.8) Es sollen hinsichtlich des Geldausleihens auf Pfänder, hinsichtlich der Zinsen und der Veräußerungen und des Verfalls von Faustpfändern die allgemeinen Bestimmungen Anwendung finden. Nur Hypotheken und Insätze auf Gütern außerhalb der Judengasse sollen sie auch weiterhin nicht erwerben können. Ausnahmen gelten nur für „Personen des geringen Standes4), Landleute, wie auch Minderjährige und Haussöhne.6) Geldforderungen jeglicher Art an solche Personen müssen auch bei Gericht angemeldet sein.6) Die Darlehen müssen in barem Geld und in voller Höhe, d. h. ohne Abzug, gegeben werden7.) Die Ehefrau ist für die Schuld des Mannes nur haftbar, wenn sie den Schuldschein mit unterschrieben hat und damit ihre Einwilligung in das Rechtsgeschäft bewiesen hat.8) § 135 bestimmt, daß hinsichtlich des „Geld- Aufborgens und Darleihens, sodann des Verkaufs auf Borg und anderer Contrakten 1) U § 128. 2) 1. c. § 129. 3) 1. c. §§ 130-139. 4) Es sind dies Leute, die weniger als 2000 fl Besitz „verschätzen". 8) Stättigkeit (1807) § 130. 6) 1. c. § 131. ') 1. c. §§ 132/133. 8) 1. c. § 134.

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