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Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1926-01-01 · Heft 1-3 · p. Seite 27

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Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
3 (1926) (Neue Folge)
Issue
Heft 1-3
Date
1926-01-01
Page
Seite 27 (sequence 29)
Language
German
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— 27 - einzelnen Zweige im besonderen ist bis zur Mitte des 17. Jahrhunderts sehr eingehend behandelt bei Dietz1), Bücher2) und Kracauer3)4). Bücher spricht die Ansicht aus, daß die Juden und nur sie als einziges Gewerbe das des Geldverleihens betrieben hätten. Diese Ansicht ist durch Kracauer*) widerlegt. Kurz zusammengefaßt ergibt sich aus der Literatur, daß nachweislich von der Zeit vor 1074 an bis zur ersten Judenschlacht die Juden neben den Geistlichen fast den gesamten Handel beherrschten. Erst im Laufe des 13. Jahrhunderts trieb auch die übrige Bevölkerung Handel. Kriegk 6) schreibt vom 13. Jahrhundert: „Der Handel war so ausschließlich der Lebensberuf der Juden, daß man sich im Mittelalter den Juden nur als einen Handelsmann dachte." Zu dem gleichen Ergebnis wie Dietz kommt Kracauer, der aber von ganz anderen jüdischen Quellen ausgeht. Nach ersterem spielt der Geldhandel für die Juden erst in der Mitte des 16. Jahrhunderts eine bedeutende Rolle. — In den genannten drei Arbeiten ist es so scharf gezeigt, wie sehr der gesamte Handel durch die Vorschriften der Stättigkeit6) bedingt war, daß es sich erübrigt, hier des Näheren darauf einzugehen. Die Wirkungen der Stättigkeit des Jahres 1616 sind von Kracauer bei Behandlung der Ge- J) Frankfurter Handelsgeschichte (S. 65, 137, 195 ff.) J) S. 572 ff. 3) Beiträge zur Geschichte des 30 jähr. Krieges, S. 142 ff. 4) Aus der inneren Geschichte, S. 26 ff. 5) Bürgerzwiste, S. 409. Auch er meint allerdings, daß vorzugsweise der Geldhandel getrieben worden sei tt) Außer in ihnen wurden noch besondere Verbote erlassen. Es sei hier nur eine solche Verordnung genannt, für die sich der Beleg noch im Archiv der israelitischen Gemeinde (Nr. 83) findet. Es sind die Akten (1672/6) über ,das Verbot des Senats, daß sich die Juden des Einkaufs, Buchhandels und Betriebes aller Buchdruckschriften zu entheben haben". Wann diese Bestimmung aufgehoben wurde, ist nicht zu ermitteln. Wie sich aus der früheren Tabelle ergibt, wurden 1694 schon wieder Buchhändler verzeichnet. schichte des dreißigjährigen Krieges *) genau verfolgt. In Ergänzung des dort gegebenen sind hier nur noch die Bestimmungen der späteren Zeit, d. h. des 19. Jahunderts, zu behandeln. Es ist aus dieser Zeit nur die Stättigkeit des Jahres 1807, das Gesetz vom 1. September 1824 und das vom 27. Dezember 1836 zu erwähnen. Abschnitt IV der Stättigkeit (1807) trägt die Ueberschrift „Wohnung, Gewerb und Handlung". In den §§111—139 ist hier die Frage der Berufe behandelt. Gleich zu Beginn dieser Bestimmungen tritt uns eine grundlegende Aenderung gegen frühere Zeiten entgegen. Es werden die Juden zum Handwerk zugelassen. „Alle den hiesigen Handwerks- Innungen und Zünften nicht ausschließlich zukommende Arbeit" kann von jüdischen Arbeitern geleistet werden2). Jüdische Jungen und Lehrlinge können ins Handwerk aufgenommen werden; sie erhalten auch, wenn sie ihre Lehrzeit beendet haben, einen Lehrbrief3). — Manufakturen und Fabriken können von Juden eröffnet werden mit den Einschränkungen, daß innerhalb des Betriebes nur jüdische Arbeiter beschäftigt werden, und daß außer in Meßzeiten mit diesen Dingen nur der Handel en gros gestattet ist*). Im §118 ist die bedingte Handelsfreiheit ausgesprochen; sie wird nämlich in den nächsten Sätzen6) in folgender Weise eingeschränkt: Einen offenen Laden außerhalb der Judengasse zu halten, ist den Juden verboten; ebenso das Aushängen von Schildern und das Ausstellen von Waren in Schaufenstern. Eine Ausnahme hiervon findet während der Messezeit statt, zu der es den Juden erlaubt ist, außer in ihren ständigen Läden, in Buden und Ständen J) l. c ') Stättigkeit (1807) §111. 3) I.e. §§113/4. *) 1. c. § 116. 5) 1. c. §§ 119-129.

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