Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden · 1926-01-01 · Heft 1-3 · p. Seite 26

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
Volume
3 (1926) (Neue Folge)
Issue
Heft 1-3
Date
1926-01-01
Page
Seite 26 (sequence 28)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2650397-2650406-2650407--5326-2650721
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

finden wir den Namen eines einzigen Juden im Jahre 1394. Außer diesen freien Berufen kommen schon in frühester Zeit 2 sogenannte Neemonim, „Beglaubtevor. Sie führten vor allem die jüdischen Insatz- und Protokollbücher, d. h. sie hatten ungefähr die Stellung von Notaren der jüdischen Gemeinde. — Von wann an jüdische Notare im heutigen Sinne in Frankfurt tätig sein durften, wissen wir nicht genau. Wie sich aus einer Eingabe der jüdischen Rechtsanwälte im Jahre 18201) ergibt, war die Entwicklung etwa folgende: Bis zum Jahre 1791 waren sie nur zur Vertretung bei städtischen Aemtern berechtigt. Am 1. Februar 1791 wurden sie zum ersten Male als Anwälte anerkannt. Das Gesetz wurde dann noch am 24. Mai 17982) erweitert. Seit dem 15. September 1802 war es. ihnen wieder verboten, als Anwälte bei höheren Gerichten aufzutreten und die Eingaben im Namen ihrer Klienten zu unterschreiben. Diese Einschränkung wurde durch Gesetz vom 24. Februar 1813 aufgehoben. Sie waren nunmehr wieder berechtigt, sich Anwälte ihrer Remittenten zu nennen. Schon die Verordnung vom 20. Februar 1820 entzog ihnen wieder alle früheren Rechte. Von anderen Berufen hören wir nur noch vereinzelt. Es wird bei Bücher8) z. B. erwähnt, daß von 1473 an immer ein Wirt bezw. eine Wirtin ansässig war. Um 1489 wird von ihm ein Schwarzfärber genannt, der im Hauptberuf Vorsänger ist. Bücher*) stellt ferner fest, daß im 15. Jahrhundert ») Sie findet sich unter den Senatsakten des städtischen Archivs. 2) Was im einzelnen diese Verordnungen besagten, ist aus diesem Schriftstück nicht zu ersehen. 3) s. S. 572/3. 4) S. 565. Dienstboten1) in nicht geringer Zahl gehalten wurden. Aus seinen Angaben ergibt sich folgende Uebersicht: Im Jahre 1431 hielten 75 % aller Haushaltungen . . 1447 , 61.5% . . . 1473 , 72,7% . , . 1694 „ 60,9% . „ . 1703 , 73,6% „ Dienstboten. Unter diese Zahlen sind die der Samstagsweiber nicht einbegriffen. Sie sind die einzigen christlichen Bediensteten, die von den Juden gehalten werden durften. Zweimal finden wir die Erlaubnis, sie zu halten: in den Jahren 1605 und 1648. — Die christlichen Hebammen waren auch schon -durch die alte „Stättigkeit bis 1616" verboten2). Jüdische Hebammen sind erst seit 1709 nachweisbar*). — Außer diesen spärlichen Berichten hören wir nur noch aus zwei verschiedenen Quellen etwas über die Zahl der Metzger: 1. Im Jahre 1635 sind 8 Metzger in die Stättigkeit eingeschrieben. 2. Die Taxrolle des Jahres 1703 setzt die Anwesenheit von 6 Metzgern als bekannt voraus. — Daß auch Schneider und Schreiner im 14. Jahrhundert in Frankfurt ihr Handwerk ausübten, ist, wie Kracauer*) hervorhebt, aus dem Urkundenbuch *) deutlich ersichtlich. Die einzige Berufsgruppe, die nun noch zu besprechen übrig bleibt, ist die der Handeltreibenden. Statistisches Material findet sich über sie außer dem der obigen Tabelle keins. Die wirtschaftliche Bedeutung des jüdischen Handels im allgemeinen und seiner J) Diese Dienstboten sind Juden, da seit 1386 das Halten von nichtjüdischen Dienstboten untersagt war. Noch die Stättigkeit (1616) hält im § 33 dieses Verbot aufrecht. Ebenso die „alte Stättigkeit bis 1616", s. Schudt III. Teil S. 125 IX. 2) Schudt, s. a. a. O. Ebenso 1616 das. 3) Eine Prüfung und Verpflichtung durch einen Physikus wurde erst 1791 eingeführt. S. a. Stricker Geschichte der Heilkunde, S. 83. 4) Aus der inneren Geschichte. S. 50.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.