Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Journal
- Zeitschrift für Demographie und Statistik der Juden
- Volume
- 2 (1925) (Neue Folge)
- Issue
- Heft 1
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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— 9 - auch das Gesetz betreffend die Unterhaltung der öffentlichen Volksschulen vom 28. 7. 1906 zugeschnitten, wo es heißt, die öffentlichen Volksschulen seien in der Regel so einzurichten, daß der Unterricht evangelischen Kindern durch evangelische Lehrkräfte, katholischen Kindern durch katholische Lehrkräfte erteilt werden solle CS 331). V *J / Der Krieg und vor allem seine Auswirkungen änderten nun vollkommen das oben gezeichnete Bild des preußischen Volksschulwesens. Bereits vor dem Kriege vertrat die unabhängige Pädagogik die für alle Konfessionen gemeinsame Volksschule, doch bekanntlich ohne Erfolg. (Siehe die Schriften des erfahrenen Schulmannes J. Tews). Mit Recht sagte man, dem Staate obliege keineswegs die Verpflichtung, die besonderen konfessionellen Ansprüche seiner Bürger zu beachten und zu berücksichtigen. Die neue Reichsverfassung kommt dieser Anschauung in dem unter Grundrechten und Grundpflichten aufgenommenen Artikel IV sehr nahe, in welchem ein einheitliches Programm für das gesamte öffentliche Schulwesen des Reiches aufgestellt wird. In dem aufschlußreichen Artikel 146 he:ßt es, für den Aufbau des öffentlichen Schulwesens sei die Mannie- *—> faltigkeit der Lebensberufe, für die Aufnahme eines Kindes in einer bestimmten Schule qpi^p /^j-jjprjp 11tii~| Npip^ijn^ nicht die wiri~ schaftiiehe und gesellschaftliche Stellung oder das Religionsbekenntnis seiner Eltern maßgebend. Der Absatz 2 durchbricht einschränkend diese Bestimmung. Wörtlich lautet er: „Innerhalb der Gemeinden sind auf Antrag von erziehungsberechtigten Volksschulen ihres Bekenntnisses oder ihrer Weltanschauung einzurichten, soweit hierdurch ein geordneter Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird." Gleichwohl wird durch den ersten xAbsatz sowie durch die Festlegung einer gemeinsamen Grundschule die Simultanschule als das Primäre erklärt, wobei den Eltern gemäß Absatz 2 die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Kinder in eine Schule ihres Glaubens zu senden. Außerordentlich instruktiv und neuartig ist der Artikel 149, dessen Bedeutung darin liegt, daß der Religionsunterricht nur für den Lehrplan, nicht aber für den einzelnen Lehrer und Schüler obligatorisches Pflichtfach ist. „Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach der Schulen, mit Ausnahme der bekenntnisfreien (weltlichen) Schule. (In Preußen gibt es nur 53 derartige Anstalten.) Die Erteilung religiösen Unterrichts und die Vornahme kirchlicherVerrichtungenbleibtderWillenserklärung der Lehrer, die Teilnahme an religiösen Unterrichtsfächern und an kirchlichen Feiern und Handlungen der Willenserklärung desjenigen überlassen, der über die religiöse Erziehung des Kindes zu bestimmen hat." Es kann also kein Zwang mehr von Seiten des Staates zwecks Teilnahme am Religionsunterricht ausgeübt werden. Dies läßt sich auch aus dem Artikel 135 folgern, der für alle Bewohner des Reiches volle Religions- und Gewissensfreiheit verbürgt. Die Entscheidung liegt allein in der Macht des Erziehungsberechtigten. Das Allgemeine Landrecht vertritt bereits einen derartigen Grundsatz (Teil 2, II. Titel § 76 flg.), der nochmals in dem Gesetz über religiöse! Kindererziehung vom 15. 7. 1921 eingehend reiebsgesetzlich unter Aufhebung sämtlicher entgegenstehender landesgesetzlicher Be- | Stimmungen seine Regelung findet. „Die j freie Einigung der Eltern" genügt (— sie ist | an keine Form gebunden —), zu erklären, | ob und an welchem Religionsunterricht ihre Kinder teilnehmen sollen. Sind sie vom Relionsunterricht befreit, vermag kein Zwang i mehr auf sie ausgeübt zu werden, am Gebet | zu Beginn oder Schluß des Unterrichts teil- \ zunehmen oder während desselben in der