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Volk und Land · 1919-11-13 · Heft 46-47 (13.11.1919) · p. Seite 1479-1480

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 46-47 (13.11.1919)
Date
1919-11-13
Page
Seite 1479-1480 (sequence 25)
Language
German
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VOLK UND LAND 1480 1479 bracht wird. Wir sind aus der Epoche heraus, in der jeder, der sich mit der wirtschaftlichen Erschließung Palästinas befaßte, doch mehr oder weniger als Phantast oder, was noch schlimmer ist, als ein ausgemachter Philanthrop angesehen wurde. Es häufen sich Nachrichten darüber, daß aus allen Ländern die Kaufleute Sich für Palästina zu interessieren anfangen. In dieser Beziehung ist der Bericht des schwedischen Konsuls in Jerusalem bezeichnend, der in „Stockholms Dagblad“ vom 11. 10. 19 abgedruckt ist, und der hauptsächlich über die Aussichten einer Handelsverbindung zwischen Schweden und Palästina handelt. Es heißt im Bericht u. a.: Nachdem durch die Schiffe der schwedischen Orientlinie jetzt eine direkte Verbindung zwischen Palästina und Schweden hergestellt wird, muß der schwedische Handel alles tun, um für Schwedens Aus- und Einfuhr Vorteile daraus zu ziehen. Palästina gebraucht vor allen Dingen Bauholz und Bretter. Lieferungen von Holz für Apfelsinenkisten sind bereits gesichert. Ferner braucht das Land Papier und Pappe in erhöhtem Maße; auch Petroleummotoren und -Brenner sind für ein Land, in dem Kohlen und sonstiges Brennmaterial fehlt, sehr wichtig. Die Motoren werden namentlich bei der Bewässerung der Orangeplantagen verwandt werden können, jedoch auch für Handwerk und Industrie von Bedeutung werden. In Palästina werden so gut wie keine Werkzeuge hergestellt und müssen ebenso wie Nägel Und Schrauben eingeführt werden. Schwedische Schuhwaren werden in kleineten Mengen bereits eingeführt, und die schwedischen Zündhölzer beginnen den Markt zu erobern. Für die Ausfuhr nach Schweden werden Apfelsinen und Zitronen, Oliven- und Sesamöl, Häute, besonders Schaffelle und Wolle in Frage kommen.“ Palästina und die chemische Industrie Es unterliegt keinem Zweifel, und wir stützen uns bei unseren heutigen Betrachtungen auf Meldungen aus niederländischen Quellen, daß die Engländer mit der Absicht umgehen, den Handel nichtbri tisch er Staatsangehöriger in Palästina zu erschweren. Wenn auch im dieser Hinsicht offiziell nichts geschehen wird, so bleiben nach den bisherigen Erfahrungen, die anscheinend die Holländer in Palästina gemacht, die britischen Behörden dort bemüht, den gesamten Bedarf dies Landes d/en britischen Erzeugern zuzuführen. Ob diese Absichten sich voll verwirklichen lassen werden, ist die Frage, denn wahrscheinlich dürfte die britische Industrie nicht alle Erzeugnisse selbst herzustellen vermögen in einer ,Qualität und in einer Preislage, die sich als konkurrenzfähig erweist. Der neue Hafen von Haifa wird natürlich als einziger Hafen Palästinas eine erhebliche Bedeutung gewinnen, und da .seine Verbindung mit dem Hinteriande gut ist, so dürften der Güterbewegung keine besonderen Schwierigkeiten entgegenstehen. Die holländischen Blätter, idie sich mit den Geschäftsmöglichkeiten in Palästina 'beschäftigen, führen eine ganze Reihe von Artikeln an, die dort auf das allerdringendste gebraucht werden. Darunter befinden sich Drogen und Chemikalien. Die britische Industrie in Drogen und Chemikalien hat ja während des Krieges erhebliche Fortschritte gemacht. Nichtsdestoweniger dürfte sich die englische Fabrikation einer Täuschung hingeben, wenn sie die Anschauung vertritt, in diesen Artikeln in Palästina das ganze Geschäft machen zu wollen. Wir glauben, behaupten ziu dürfen, daß auch Deutschland in Drogen und Chemikalien nach dem Kriege leistungsfähig bleiben, und daß seine weitgehende Konkurrenzfähigkeit es ihm gestatten wird, einen Teil des Bedarfes der neuen Republik Palästina zu decken. Natürlich wird die Bedeutung des Ger schäftes abhängen von der Tüchtigkeit der Agenten,- firmen, die man sich in den Hauptstädten des Landes genommen hat. I Der holländische Bericht spricht leider nicht davon, wie die Empfänger in Palästina diese Lieferungen be- I zahlen sollen. Bares Geld scheint dort nicht in! größerer Menge verfügbar zu sein, obgleich die türkische Bodenwirtschaft und Viehzucht während des Krieges ungemein große Gewinne erzielt hat. Man wird also wohl mit den Produkten des Landes, im Wechselverkehi, die Zahlung der britischen und amerikanischen Fakturen besorgen wollen. Es wird abzuvvarten sein, ob sich in Palästina die wirtschaftliche Entwicklung so gestaltet, daß man mit geringem Risiko dahin exportieren kann. Den holländischen Lieferanten wird der Rat gegeben, falls sie das Geschäft nach Palästina unternehmen wollen, vorerst Kataloge drucken zu lassen mit Preisverzeichnissen in drei Sprachen, arabisch, englisch und französisch. Man glaubt, daß, wenn diese Kataloge richtig verteilt werden, sich in Palästina Interessenten melden werde«, 'mit welchen man dann von Fall zu Fall das Geschäft zu machen trachten kann, immer unter Anwendung vernünftiger Vorsichtsmaßnahmen mit Bezug auf die Bezahlung. (Aus einem deutschen Fachblatt]. Kongreß jüdischer Kaufleute in Polen In Warschau wurde am 22. d. M. der erste Kongreß der jüdischen Kaufmannschaft Polens eröffnet. Dem Kongreß wird eine große Bedeutung beigemessen, da zum eisten Male die Probleme des Handels in Polen überhaupt und speziell die Schwierigkeiten der jüdischen Kaufmannschaft erörtert werden sollen. Der jüdische Handelsstand macht bekanntlich eine schwere Zeit durch. Die Boykottbewegung geht darauf aus, den jüdischen Handel systematisch auszuschalten: insbesondere in der Provinz greift diese Bewegung immer mehr um sich. Marken- und Patentschutz in Aegypten Ueber die Rechtslage der ausländischen Industrieunternehmungen in Aegypten schreibt „Exportateur frangais“: Der Weltkrieg hat in Aegypten Pläne für die Reform der Gesetzgebung gezeitigt, die voraussichtlich den Fremden bessere Garantie« für den Schutz ihrer Eigentumsrechte gewähren werden. Damit soll nicht gesagt werden, daß die Ausländer bisher keinen geschäftlichen Schutz genossen hätten; wenn auch Aegypten nicht durch internationale Abmachungen gebunden ist, so erfreuen sich die Fremden doch eines besonderen Schutze«; sie können von keinem einheimischen Gericht belangt werden, können aber den Schutz ihrer Konsulargerichtsbarkeit und die Rechtssprechung der „gemischten“ Gerichtshöfe beanspruchen. Die erstere beruht auf den sogenannten Kapitulationen, wonach die Ausländer exterritorial sind und nur den Gesetzen ihres eigenen Landes unterstehen, so daß irgendein von ihnen begangenes Verbrechen als in ihrer Heimat und nicht in Aegypten geschehen, angesehen wird. Streitfragen zwischen Ausländem verschiedener Nationalität oder zwischen Ausländern und Einheimischen kommen vor den „gemischten“, aus ausländischen und einheimisch'en Mitgliedern -bestehenden Gerichtshöfen in Alexandrien, Kairo und 'Mansurah zur Aburteilung. Deren Urteile ünterliegen der Bestätigung durch den Appellhof in Alexandrien. Die Rechtsprechung der „gemischten“ Gerichtshöfe hat einen rein zivilrechtlichen Charakter, sie kann in Handelssachen nur auf Schadenersatz erkennen. Was Nachahmungen und ähnliche Betrugsarten betrifft, 90 enthält die Gesetzgebung keinen Paragraphen, der den Schutz industriellen Eigentums genau feststellt; die „gemischten“ Gerichts-

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