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Volk und Land · 1919-11-13 · Heft 46-47 (13.11.1919) · p. Seite 1465-1466

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 46-47 (13.11.1919)
Date
1919-11-13
Page
Seite 1465-1466 (sequence 18)
Language
German
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1465 1466 unterschreiben, den Parteien in einer von Schiedsrichtern unterschriebenen Ausfertigung durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen und unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung bei der Gerichtsschreiberei des zuständigen Gerichts niederzulegen. Hat eine Partei ihre gewerbliche Niederlassung im Ausland, so genügt ihr gegenüber die Aufgabe des Schiedsspruches zur Post durch den Gerichtsvollzieher. § 16. Der Schiedsspruch sowie ein evtl, abgeschlossener Vergleich ist in ein Protokollbuch einzutragen. § 17. Eine Partei, die tür den Fall ihres Unteriiegens einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen Dritte zu erheben glaubt, kann dem Dritten den Streit verkünden. Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt. Wenn der Dritte in den Streit ein tritt, so kann mit seiner Zustimmung das Schiedsgericht in demselben Schiedsspruch zugleich über den gegen ihn erhobenen Anspruch entscheiden. Die Streitverkündung erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes, in dem der Grund der Streitverkündung und die Lage des Rechtsstreites anzugeben ist. Abschrift des Schriftsatzes ist dem Gegner mitzuteilen. § 18. Gegen die Urteile der Schiedsgerichte in erster Instanz ist die Berufung zulässig. Die Zulässigkeit der Berufung ist, wenn die Berufung ausschließlich einen Anspruch betrifft, der die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, durch einen den Betrag von 500 M. übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstandes bedingt. Als ein Anspruch, der die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld. § 19. Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung einer Berufungsschrift beim Jüdischen Volksrat in Posen unter Bezeichnung des angefochtenen Schiedsspruches und der Erklärung, daß gegen diesen Schiedsspruch .Berufung eingelegt werde. Die Berufungsfrist dauert ein Monat und beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruches. Die Einlegung der Berufung kann auch vor der Zustellung des Schiedsspruches erfolgen. Gegen die Versäumung der Berufungsfrist ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Maßgabe der § 233 der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich zulässig. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Bei Zustellung des Schiedsspruches erster Instanz erfolgt ein schriftlicher Hinweis auf die für die Einlegung der Berufung geltenden Vorschriften. Eine Zustellung ohne diesen Hinweis setzt die Berufungsfrist nicht in Lauf. § 20. Wenn das ordentliche Gericht den Schiedsspruch aufhebt oder den Antrag auf Erlaß des Vohstreckungsurteils abweist, so bleibt der Rechtsweg ausgeschlossen. Der Streit ist auf Antrag einer der Parteien von einem nach' § 4 neu zu bildenden Schiedsgericht zu entscheiden. Schiedsrichter, die in der Sache schon tätig waren, werden übergangen. § 21. Für die auf Beschluß des Schiedsgerichts vorzunehmenden richterlichen Handlungen ist bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 600 M. das Amtsgericht Posen, bei einem höheren das Landgericht Posen zuständig, falls nichts anderes vereinbart ist. § 22. Die schiedsgerichtlichen Kosten des Rechtsstreites einschließlich der baren Auslagen werden vom Schiedsgericht nach billigem Ermessen festgesetzt. Hierbei sind Umfang und Schwierigkeit des Rechtsstreites sowie der Wert des Streitgegenstandes zu berücksichtigen. Sie betragen mindestens 20 M. § 23. Jeder Antragsteller haftet dem Schiedsgericht für die Kosten. Das Schiedsgericht ist berechtigt, vom Antragsteller die Einzahlung eines Vorschusses zur Deckung der voraussichtlichen Kosten anzuordnen. Es kann die Terminsanberaumung von der Einzahlung dieses Vorschusses abhängig machen. § 24. Die Kosten einschließlich der dem Gegner erwachsenen, soweit diese zur entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, trägt die unterliegende Partei, sofern nicht der Schiedsspruch etwas anderes bestimmt. Die Notwendigkeit der zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aufgewandten Kosten wird nach § 91 der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich beurteilt. Die Kostenfestsetzung erfolgt im Schiedsspruch selbst. § 25. Die Vorschriften über das Armenrecht (§ 114 folgende der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich) finden entsprechende Anwendung. Das Vorhandensein der Armut im Sinne des § 114 der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich wird vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen geprüft. Der beizuordnende Rechtsanwalt ist aus der Zahl derjenigen Rechtsanwälte zu wählen, die in die Liste der Schiedsrichter eingetragen sind. § 26. Aenderungen dieser Schiedsgerichtsordnung bestimmt der Jüdische Volksrat in Posen. Geschäftsordnung für das Schiedsgericht beim Jüdischen Volksrat in Posen § 1. Das Büro des Schiedsgerichts wird durch den hierzu bestellten Sekretär verwaltet. § 2. Es ist ein Prozeßregister zu führen, ln dieses ist jede eingehende Sache unter Angabe von Name und Adresse der Parteien, sowie evtl, eines Streitverkündeten einzutragen. Ferner ist einzutragen, wann eine Sache angefangen und wann sie weggelegt worden ist, endlich ob die Kosten bezahlt sind. § 3. Geht ein Antrag ohne die Abschrift für die Gegenpartei ein, so ist der Antrag, nachdem die Sache in das Register eingetragen worden ist, dem Antragsteller zur Beifügung der Abschrift zurückzugeben. § 4. Es ist ein Protokollbuch zu führen, in das der Schiedsspruch sowie ein evtl, abgeschlossener Vergleich einzutragen ist. § 5. Die Zustellung des Urteils erster Instanz geschieht mit folgendem Anschreiben: Anbei erhalten Sie das Urteil in Ihrer Sache gegen — —. Nach der Schiedsgerichtsordnung für das Schiedsericht beim Jüdischen Volksrat in Posen ist die erufung bei einem Anspruch, der die Zahlung einer Geldsumme zum Gegenstand hat, nur dann zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand den Wert von 500 M. übersteigt. Als Anspruch, der die Zahlung einer Geldsumme als Gegenstand hat, gilt auch der Anspruch aus einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld. Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung einer Berufungsfrist beim Jüdischen Volksrat in Posen uinter Bezeichnung des angefochtenen Schiedsspruchs und der Erklärung, daß dagegen Berufung eingelegt werde. Die Berufungsfrist beträgt ein Monat und beginnt mit der Zustellung des Schiedsspruchs. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden. § 6. Dem Sekretär liegt die Einziehung der Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens ob. Er hat, falls er Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des VOLK UND LAND den

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