Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 46-47 (13.11.1919)
- Date
- 1919-11-13
- Page
- Seite 1463-1464 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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VOLK UND LAND 1463 vielseitiger, vornehmlich wirtschaftlicher Tätigkeit, deren Hauptzweck es ist, der jüdischen Arbeiterschaft im Lande das Eindringen in neue Produktionszweige, vor allem in das neue Gebiet der Landwirtschaft zu ermöglichen, die genossenschaftliche Methode auf dem Gebiete der Produktion und des Konsums kräftig zu fördern und die gewerkschaftlichen und kulturellen Organisationen der Arbeiterschaft im Lande in ihrer Selbsttätigkeit zu unterstützen. Budget Im Anschluß an die Beratung des Poale-Zion- Verbandes in Stockholm fand im Oktober eine gemeinsame Sitzung des Verbandsbüros mit dem Leiter des Jaffaer Arbeitssekretariates Gen. Blumenfeld und den Delegierten der palästinensischen Arheitervereinigung ,,Achduth Haawodah“ statt, bei der nach eingehender Aussprache folgendes Budget für die Tätigkeit des Palästina-Arbeiterfonds im Jahre 5680 (1919—1920) beschlossen wurde: 1464 Frcs. Büros in jaffa, Jerusalem und Haifa •'. 2400 (60 000) Sicherung bestehender städtischer Arbeitergenossenschaften 2000 (50 000) Kredite für neue städtische Arbeitergenossenschaften .... 2000 (50000) Subvention für die Krankenkasse der jüdischen Arbeiter in Palästina . 300 ( 7 500) Schriftliche Informationen für Einwanderer . 300 ( 7 500) Kredite für Arbeiterküchen - 500 (12 500) Organisatorische Arbeit (gewerkschaftliche und politische) 1100 (27 500) Haschomer .11CO (25 000) Literarische Tätigkeit in Palästina 1000 (25 000) Bauplatz für ein Arbeiterheim in Jaffa . 2000 (50000) Unvorhergesehene Ausgaben (darunter Kredite für ländliche Arbeitergenossenschaften) 1500 (37 500) zusammen: 14 100 (352 500) JUEDISCHES SCHIEDSGERICHT IN POSEN Schiedsgerichtsordnung für das Schiedsgericht beim Jüdischen Volksrat in Posen § 1. Das Schiedsgericht ist zuständig, sofern seine Zuständigkeit von den Parteien vereinbart ist. § 2. Die Wahl der Schiedsrichter erfolgt durch den Jüdischen Volksrat in Posen, und zwar für eine Amtsdauer von 3 Jahren. Die Einsicht in die Liste der Schiedsrichter ist jedem gestattet, der ein Interesse glaubhaft macht. § 3. Das Schiedsgericht tritt in der Regel in Posen zusammen. Die Sitzungen sind öffentlich, sofern nicht das Schiedsgericht etwas anderes beschließt. § 4. Die Bestellung der Schiedsrichter für den einzelnen Streitfall erfolgt durch den Jüdischen Volksrat in Posen, und zwar nach einer Reihenfolge, die bei Beginn eines jeden Geschäftsjahres festzulegen ist. § 5. Das Schiedsgericht besteht in erster Instanz aus drei Mitgliedern. Der Vorsitzende muß die Befähigung zum Richteramt haben und seit mindestens 5 Jahren als praktischer Jurist tätig sein. In zweiter Instainz besteht das Schiedsgericht aus 5 Mitgliedern, von denen der Vorsitzende und ein Beisitzer die Befähigung zum Richteramt haben und seit mindestens 10 Jahren als praktische Juristen tätig sein müssen. § 6. Ein Schiedsrichter kann aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines Richters berechtigen. lieber den Ablehnuingsantrag entscheidet das Schiedsgericht unter Hinzuziehung des nach § '4 zu bestimmenden Ersatzschiedsrichters. § 7. Die Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt durch einen schriftlichen Antrag beim Jüdischen Volksrat in Posen unter Angabe von Namen und Wohnort der Parteien und des Grundes des erhobenen Anspruches. Es sollen die Tatsachen angegeben werden, aus denen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts folgt. Dem Antrag soll eine Abschrift für die Gegenpartei beigefügt werden. § 8. Das Schiedsgericht hat vor Erlassung des Schiedsspruches beide Parteien zu hören und das dem Streit zugrunde liegende Sachverhältnis zu ermitteln, soweit es die Ermittlung für erforderlich erachtet. Auch im übrigen soll sich das Verfahren tunlichst an die Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich anschließen. Das Schiedsgericht kann jedoch Ausnahmen gestatten. § 9. Die Parteien können sich durch mit schriftlicher Vollmacht versehene Bevollmächtigte vertreten lassen, auch mit Beiständen erscheinen. Bevollmächtigte können insbesondere auch Rechtsanwälte sein. In der mündlichen Verhandlung können Personen, welche ohne Rechtsanwalt zu sein, geschäftsmäßig das mündliche Verhandeln vor Gericht betreiben, zurückgewiesen werden. In zweiter Instanz müssen die Parteien sich stets durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt nicht für Parteien, die selbst Rechtsanwälte sind. § 10. Das Schiedsgericht kann in jeder Lage des Rechtsstreites das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. § 11. Das Schiedsgericht ist jederzeit berechtigt, unter Angabe von Gründen die Verhandlung eines Streites mit der Maßgabe abzulehnen, daß den Parteien nunmehr der ordentliche Rechtsweg frei steht. § 12. Das Schiedsgericht entscheidet durch Stimmenmehrheit. § 13. Der Schiedsspruch muß enthalten: a) Die Bezeichnung der Parteien, b) Die Namen der Schiedsrichter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben. c) Die Entscheidung über den Streit selbst und über die Kosten. d) Die Gründe der Entscheidung, falls nicht die Parteien auf Angabe der Gründe verzichten. § 14. Schiedssprüche, gegen die die Berufung zulässig ist, sind auch ohne Antrag für vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung zu erklären. Die Sicherheit ist beim Jüdischen Volksrat in Posen, im übrigen nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Deutsche. Reich zu leisten. § 15. Der Schiedsspruch ist vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts abzufassen, unter Angabe des Tages der Abfassung von den Schiedsrichtern zu