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Volk und Land · 1919-10-30 · Heft 44-45 (30.10.1919) · p. Seite 1403-1404

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 44-45 (30.10.1919)
Date
1919-10-30
Page
Seite 1403-1404 (sequence 18)
Language
German
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1403 VOLK und LAND -= 1404 will. Die großherzogliche Kammer kann sich des Vorkaufrechts auch aus höheren Gründen zugunsten Dritter, insbesondere der Gemeinde, bedienen. Sie tut dies jedoch nur in den seltensten Fällen. Wenn dadurch bei Zwangsversteigerungen der Käufer und gleichzeitig eingetragene Gläubiger mit Forderungen ausfallen sollten, so hat die Kammer jene voll zu befriedigen. Die Beibehaltung des Vorkaufrechts ist trotzdem durch all dies noch nicht gerechtfertigt. Das Vorkaufsrecht soll in Mecklenburg-Schwerin das fehlende Enteignungsrecht ersetz-en. Aber dazu ist es viel zu zufällig und die von ihm gebotenen Vorteile sind bei weitem nicht von solcher Wichtigkeit, daß sie den Schaden des Vorkaufrechts, nämlich die große Erschwerung der Veräußerung der Erbpachtstelle äufwiegen. Der Kontrakt fordert eine von früher her übliche landesherrliche Anerkennung des Verkaufs im freihändigen Giiterhandel, wobei Kanzleigebühren mit 2 Prozent des Wertes der Hufe zu zahlen sind. In Erbfällen bei Zwangsverkäufen und bei Ankauf durch einen Blutsverwandten des letzten Besitzers sind nur sehr niedrig gehaltene Kammerkanzleigebühren (20 Pfg. für jeden steuerbaren Scheffel des Grundstücks) zu zahlen. Der Erbschaftsbesitz kann nur einer Person ( zustehen (also Anerbenrecht), mit Ausnahme des! ungeteilten Besitzes mehrerer Erben bis zur Erb- | schaftsteilung. Die Verschuldbarkeit der neuen Erbpachtstellen ist wie bei Eigentum, und soweit nicht ihre Besitzer letztwillig anders verfügen, ganz frei und unbeschränkt. Ein Damm gegen Ueberschuldung wird freilich wie unten nachgewiesen, auch durch die feste nur bis zum nochmaligen Betrage der Kanonkapitaldarlehen sich ei streckende Beleihung des Domanialkapitalfonds, der fast allein für die Beleihung in Betracht kommt, gezogen. Der letztere aus den Kapitalwerten der großherzoglichen Finanzverwaltung bestehend, die infolge der allgemeinen Vererbpachtung der Bauernhufen und aus anderer Veranlassung flüssig geworden sind, beleiht seit dem Jahre 1871 die Erbpächter gegen 4 Prozent. Amortisation und Unkiindbarkeit sind daher dem gegenseitigen Vertrage überlassen. j Die ganze Institution des Domanialkapitalfonds j kann als Muster für zukünftige Erbpachtbanken j angesehen werden. Das ganze Beleihungsverfah- ) ren geschieht durch die Vermittlung der großj herzoglichen Domanialämter Sportel- und gebühj renfrei. Bef dem gesamten Kanonkapital von j 36 Millionen Mark betragen die Anleihen an die j neuen Erbpächter 4G Millionen Mark, welche sich j auf 700—800 Köpfe also auf ein Fünftel samtj licher neuen Erbpächter beläuft. (Im Jahre 1894.) | Durch die Anleihen des Domanialkapitalfonds und I das dadurch dem neuen Erbpächter geschenkte Verj trauen ist die Kreditfähigkeit der letzterem auch in j weiteren Kreisen gesichert und dadurch der Hauptj zweck voll erreicht worden. Geldinstitute, Vorj mundschaften, Rentiers und besonders die wolil-! habenden Landleute selbst verschmähen die Erbi pachtpapiere nicht mehr und haben wegen der j Beurteilung der Sicherheit im allgemeinen die ■ Grundsätze des Domanialkapitalfonds angenommen. | Die Zahl der neu begründeten oder neu regu- I lierten Erbpächterstellen beträgt 5300 bäuerliche! Wirtschaften. Nach d,en ersten Jahren, in denen | trotz aller Vergünstigungen die Erbpächter manche j Krisen zu überstehen hatten (die Ursachen dieser Krisen lagen mehr in den allgemeinen Verhälti nissen der deutschen Landwirtschaft, als in den spezifischen Verhältnissen der mecklenburgischen Pächter) bilden die Erbpächter einen blühenden Erbpächterstand. Die Zahl der Erbpachtstellen, die ihren Besitzer wechseln, sind relativ viel geringer als die der Wirtschaften, die sich im freien Besitze der Bauern befinden. Die Preise, die bei dem Wechsel des Besitzes für Erbpachtstellen erzielt werden, sind bedeutend höher als für die gleichgroßen Bauernwirtschaften im freien Eigentum, was sicherlich durch die günstige Stellung eines Erbpächters zu erklären ist. Wenn wir das über die Vererbpachtung in Mecklenburg-Schwerin Angeführte zusammen' fassen, so müssen wir folgende Prinzipien hervorheben, deren konsequenter Durchführung der glänzende Erfolg der Vererbpachtung zu verdanken sei. 1. Die Vergebung der Erbpachtstellen unter möglichst günstigen Bedingungen. Selbst die Gegner der Vererbpachtung berechneten 1869 den Wert der Kanonkapitalien auf 40 u d des Wertes der Erbpachtstellen. Die fiskalischen Interessen sind bei Vererbpachtung völlig hinter den sozial-politischen zurückgetreten. 2. Alle Bestimmungen der früheren Erbpacht, die von jeher in Mecklenburg-Schwerin für Uebertragung fester dinglicher Rechte am Bauerngut übliche Form war, sind den Forderungen der Neuzeit entsprechend gemildert und modifiziert worden. Professor Ehrenberg hat recht, wenn er seiner Meinung über die Erbpacht folgenden Ausdruck gibt*): ,lch möchte Sie aber darauf aufmerksam machen, daß die praktische Gestaltung der Erbpacht nicht solche tiefgreifende tatsächliche Unterschiede gegenüber dem vollen Eigentum erkennen läßt, wie die Theorie meist annimmt.“ Prof. Ehrenberg hatte insofern recht, wenn man das von ihm Gesagte aut die mecklenburgische Erbpacht anwendet. Er hat aber hiermit auch den schwachen Punkt der mecklenburgischen Erbpacht bezeichnet. Wie die später zu behandelnde Rentengutsgesetzgebung ist sie von Männern geschaffen und durchgeführt worden, welche ihr Ideal in dem freien unbeschränkten Eigentum sahen. Die Form der Erbpacht an sich ist für sie nür eine Uebergangsbedeutung. Sie sehen in ihr oft nur ein unumgängliches Uebel und schätzen an ihr einzig und allein die Möglichkeit, welche sie gibt, das Land aufzuteilen und viele kleine Landwirte anzusiedeln. Die Gebundenheit der Erbpacht aber ist ihnen verhaßt, die Rechte, die dem Obereigentümer eingeräumt werden, suchen sie möglichst auf die Fixierung einer Hypothek mit angemessener Verzinsung zu beschränken. Diejenige Erbpachtform scheint ihnen die beste zu sein,* welche dem freien Eigentum am nächsten kommt. So sagt Balck**) der jmeeklenburgischen Erbpacht rühmlich nach, daß„sie künftig an gegebenen Zeitpunkten sofort ohne alle Schwierigkeit in freies Eigentum umgestaltet werden kann.“ Ist also die mecklenburgische Erbpacht oft als das Muster einer neu einzuführenden Erbpacht hingestellt worden, so muß man vom Standpunkte der Bejahung der Erbpacht an sich, als einer Form des möglichst durch die Rechte der Gemeinschaft gebundenen Bodenbesitzes, die mecklenburgische Erbpacht als einen recht ungenügenden Ausdruck dieser Gebundenheit bezeichnen. *) In einem Briefe an mich betreffend die Erbpacht in Mecklenburg-Schwerin. **) Balk: Die Vererbpachtungder Domänen m Mecklenburg-Schwerin. Rostock 1896,

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