Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 44-45 (30.10.1919)
- Date
- 1919-10-30
- Page
- Seite 1401-1402 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
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1401 VOLK UND LAND 1402 lieh schwächt und den Wert seiner Stelle vermindert, sehen wir auch daraus, dah die Gehöfte mit dem alten Kornkanon in Mecklenburg-Schwerin bei freihändigen und Kcnkursverkäufen im ganzen besser bezahlt werden als diejenigen mit fixiertem Kanonkapital. Der Vererbpächter aber seinerseits brachte bei der Fixierung des Kanonkapitals ein recht schweres Opfer: Er verzichtete' nicht nur auf jede weitere Teilnahme am steigenden Frucht- und Grundstückspreise, sondern übernahm auch alle Folgen einer eintretenden Geldentwertung. Wollte man durch die Fixierung des kapitalisierten Kanons als Hypothek einer Verschleierung der Erbpächterschulden bei der Beleihung seiner Stelle Vorbeugen, so konnte man andere günstigere Wege beschreiten, indem man in den Hypothekenschein die Bemerkung aufgenommen hätte: „Es gehen vor ... M. und das Kanonkapital beträgt .... M., wozu es freilich einer kurzen Novelle zur Hypothekenordnung bedurft hätte. Vollständig überflüssig wird das alles, wo die Beleihung der Pächter doch nicht durch private Gläubiger, sondern wie es in Mecklenburg-Schwerin der Fall ist, durch eine besondere hierzu geschaffene Institution, den Domanialen Kapitalfonds, geschieht.*) Die Vererbpachtung in Mecklenburg-Schwerin wurde im Grunde genommen unter für die Erbpächter sehr günstigen Bedingungen durchgeführt. Der Kanon machte bei den Erbpächtern für jede Quadratrute 2 Pfennig aus, während z. B. die Zeitpächter der große'n Domanialhöfe bis 12 Pfennig pro Quadratrute zu entrichten haben. Seit 1875 ist die Kündigung des Kanonkapitals (aber nur auf einmal) gestattet. Das Domaniüm verzichtete auf dieses Hecht. Das Kanonkapital gleicht also hier einer unkündbaren und unamortisablen Hypothek. Die älteren Erbpächter durften ihren Kornkanon unter Annahme bestimmter Preise für jeden Scheffel in eine feste Geldsumme umsetzen. Mehr als die Hälfte hat hiervon Gebrauch gemacht. Jeder Erbpächter erhielt die ersten 150 preußische Morgen seines von ihm bis dahin als Zeitpächter oder alter Erbpächter bewirtschafteten Gutes ohne alles Einstandgeld; für den darüber hinausgehenden Teil zahlte er geringes KaufgeM, dazu noch so abgestuft, daß mit der Größe der (Stelle der Preis für die letzteren Teile immer mehr stieg. Ohnehin verfuhr man bei der Taxierung der Gebäude so, daß nur die größeren Besitzer für ihre Gebäude bis zur Hälfte des Brandkassen wertes zahlten. Die Hofwehren wurden den Erbpächtern zu der niedrigen Taxe vom ,18 Prozent überlassen, trotzdem sie zur Zeit der Vererbpachtung viel höheren Wert besaßen. Baire Auszahlung der Kauf- und Erbstandgelder wurde nicht gefordert, sondern der ganze Betrag hinter dem Kanonkapital und auch hinter dem für andere Schulden des Erbpächters freibleibenden Posten im Hypothekenbuch für die Kammer und nach der Gründung des Domanialkapitalfonds für dessen Verwaltung eingetragen. Diese Schuld muß der Erbpächter mit 4 Prozent verzinsen, als auch außerdem 1 Prozent (seit 1886 noch Prozent) zur allmählichen Amortisation zahlen. Solange er seine Verpflichtung erfüllt, kann ihm nicht gekündigt werden. Der Erbpächter kann sowohl seine ganze Schuld als auch auf 100 Mark abzurundende Teile kündigen, letztere kann er auch nach ihrer Auszahlung im Hypothekenbuche abschreiben lassen, jedoch nur zur Rechtsfolge der Nichtwiedereintragung, so daß anderes Geld mit gleicher Priorität nicht wieder eingeschoben werden kann. Auf *) Ralk — Vererbpachtung der Domänen in Mecklenburg-Schwerin — Rostock. den jedesmaligen Betrag der Aniortisatioiissutnme, des sogenannten sinkenden Fonds, werden terminlich' 4 Prozent Zinsen und Zinseszinsen gutgeschrieben, doch kommt derselbe nicht bei etwaigen teilweisen Kapitalabzahlungen, sondern beim völligen Abtrag der Schuld aus § 6 in Anrechnung. Rechtlich bedeutet der sinkende Fonds keine selbstständige Gegenforderung, sondern nur eine Bezeichnung für den durch Amortisation ohne weiteres getilgten Teil der erbpächterischen Hypothekenschuld. Die Erbpachtkontrakte sind möglichst kurz und einfach gehalten. Sie enthalten nur wenig grundherrliche Reservate wie Jagd, das Recht für den landesherrlichen Betrieb geeignete Kalk- und Lehmlager zu benutzen, sowie die Mitbenutzung der privaten Wege. Die Kontrakte lehnen auch irgendwelche Entschädigungen und Remissionen an den Erbpächter ab. Wirtschaftliche oder Benutzungsvbrschriften fehlen in den Kontrakten gänzlich. Sogar das Rückfallsrecht bei Mißbrauch der Stelle ist fortgelassen. Der Kontrakt sorgt aber dafür, daß jedes Erbpachtgehöft eine selbständige Nahrungsstelle bleiben soll, durch die Bestimmung, daß jede Wirtschaftsstelle die erforderlichen Wohn- und Wirtschaftsgebäude enthalten muß, wenn auch das Bewohnen durch den Besitzer nicht vorgeschrieben wird. Deshalb ist auch die Teilung und Parzellierung kontraktlich verboten. Ebenso unzulässig ist die Konsolidation oder auch nur wirtschaftliche Zusammenlegung mit einem anderen Grundstück, wodurch die Aufsaugung der Erbpachtshufen durch Kapitalisten und Großgrundbesitzer verhindert werden soii. Es wurde aber dem Erbpächter nachträglich gestattet, bei hervortretendem Bedürfnis und sonst gce'g-eten Umständen passend gelegene Stücke von ihren Hufen als Büdnereien und Häuslereien abzutreten und zu verkaufen. Wovon schon häufig Gebrauch gemacht worden ist und wodurch die Erbpächter die auf ihren Hufen ruhenden Erbpachtschulden wesentlich abzutragen imstande sind. Alimente, Altenteile, Gehöftshaussteuern aus dem früheren bäuerlichen Verhältnis sind dem Erbpächter im Erbpachtkontrakt auferlegt. Für ihre Regelung und Vollstreckung ist das bisherige Administrationsverfahren reserviert. A?s grundbriefliche Verpflichtungen gelten jene dann auch als schon von Gesetzes wegen in die erste Abteilung der Grund- und Hypothekenbücher eingetragen und erlöschen im Kontrakte nicht. Nach ausdrücklicher kontraktlicher Bestimmung sind alle Steuern, Abgaben und Leistungen: an die Landesherrschaft, Kirche und Pfarre, Schule, Gemeinde zu administrativen und polizeilichen Einrichtungen überhaupt alle aus dem öffentlichen Recht der Gegenwart und Zukunft fließenden, das Grundstück ergreifenden Verbindlichkeiten, ausschließlich vom Erbpächter und zu keinem Teil von der landesherrlichen Verwaltung zu tragen. Die Veräußerlichkeit der Erbpachtstellen ist nicht von grundherrlicher Genehmigung abhängig emacht, sondern entsprechend dem gemeinen echt und wie bei Eigentum vorbehaltlich anderweitiger testamentarischer Verfügungen des Gehöftbesitzers völlig freigegeben. Kontraktisch ist aber das gesetzlich nicht feststehende Vorkaufrecht Vorbehalten. Aber nicht, wie wohl sonst auch direkt für die Gemeinde oder einzelne Mitglieder, wodurch nur zu leicht persönliche Beweggründe hineingetragen werden, sondern ausschließlich, soweit berechtigte Miterben nicht davon Gebrauch machen, für die großherzogliche Kammer, welche dadurch im Einzelfall den Rückkauf für irgendwelchen Bedarf an Ackerland sich sichern