Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 44-45 (30.10.1919)
- Date
- 1919-10-30
- Page
- Seite 1399-1400 (sequence 16)
- Language
- German
- Belongs to
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1399 - -_- - VOLK UND LAND -- —- - --=.^ 1400 DIE PROBLEME DER ERBPACHT VI Von Dr. Nathan ben N a t li Die Erbpacht in Mecklenburg-Schwerin. Die Probleme der Erbpacht, wie wir sie bis jetzt entwickelt haben, und wie wir sie in weiteren Aufsätzen moch aufzählen und behandeln werden, sind nicht rein theoretische Deduktionen aus ebenso rein theoretischen Annahmen, sondern sie sind durch das Leben geschaffen worden und sind Produkte realer Gegebenheiten. Die Lösungen die wir ihnen geben, gründen sich auf Erfahrungei zahlreicher Vererbpachtungen. Nicht solche, die in vergangenen Zeiten stattgefunden haben und demgemäß mehr das Tummelfeld von Historiker- Streitigkeiten sind, sondern von Erbpacht-Institutionen der Gegenwart, und demgemäß noch heutigen Tages für die Richtigkeit bzw. Unrichtigkeit gewisser Maßregeln als Mittel zur Erreichung bestimmter Zwecke zeugen. Unter diesen Vererbpachtungen verdient die Mecklenburg-Schvverinsche unsere besondere Aufmerksamkeit. Nicht nur weil sie vorn den Vererbpachtungen der jüngsten Vergangenheit, die sich in der Gegenwart noch erhalten haben die größte ist, sondern auch weil wir aus ihr sehr vieles lernen können. Sowohl in Bezug auf den Erbpachtzins, wie wir ihn nicht gestalten sollen, wie auch in Bezug auf die Behandlung des Kreditproblems, wie es gemacht werden könnte. Ich meine nämlich die Großzügigkeit einer Zurückstellung reiner Gewinninteressen vor den Interessen des Erbpachtstandes, wobei auch der Gewinn nicht zu kurz kommt. Aber wenden wir uns der ausführlichen Behandlung dieser Erbpacht zu. In Mecklenburg-Schwerin hat der Bauernstand unter der Legung der Bauern seitens der Ritter j besonders gelitten. Auf weiten Ausdehnungen verschwanden die Bauernhöfe und die Latifundien der Ritter dehnten sich auf Kosten des Bauernstandes aus. Nur auf dem Domanium ist der Bauernstand verblieben. Aber auch hier war seine Lage recht schlecht. Der Bauer zum überwiegenden Teil Zeitpächter litt unter allen Uebeln (und Unsicherheiten der Zeitpacht. In dem fürstlichen Reskripte vom 4. April 1822, welcher die dorfschaftsweise Vererbpachtung der Domanialbauern anordnet, findet sich folgender Satz: „Da in den meisten Gegenden selbst auf sehr gutem Boden die Zeitpachtbauern in ihrer Wirtschaft undi Kultur noch immer sehr zurückgeblieben und in so ärmlichen Umständen sind, daß bei der ersten eintretenden Not die Zahlungen nicht recht eingehen‘‘ .... Die den Zeitpächtern kontraktlich obliegende Meliorationspflicht wurde von ihnen vernachlässigt, um nicht bei dem nächsten Kontraktwechsel einen höheren Pachtzins zahlen zu müssen. Wegen fehlender Realsicherheit mangelte es ihnen völlig an hypothekarischem Kredit. Die proletarischen Parzellenbauern machten dem Mittelbauern immer größere Konkurrenz und saugten den Bauernbesitz dort, wo er noch übrig geblieben war, auf. Schon in den ersten Jahrzehnten des 19. Jahrhunderts kam der Gedanke auf, den Bauernstamm duTCh Verleihung dinglich gesicherter Rechte nicht nur zu heben, sondern auch zu gleicher Zeit durch die Form der Verleihung dieser Rechte den Bauernbesitz für die Zukunft unantastbar zu machen. Wohl wurden vou Zeit zu Zeit lokale Vererbpachtungen ganzer Dörfer vorgenommen. Dies gea n , Jerusalem, /. Zt. Hamburg. schah aber nach den von der Vergangenheit überlieferten Normen und ließ großzügige Gesichtspunkte vermissen. Deswegen fand sich in allen diesen Erbpachtkontrakten die Klausel vor, nach der bei einer in der Zukunft zu erfolgenden allgemeinen Vererbpachtung der Domanialbauern die Kontrakte der alten Erbpächter aufgerufen utnd annulliert werden konnten. Diese allgemeine Vererbpachtung erfolgte auch später nach den Gesichtspunkten, die im pro memoria des Großherzogs vom 9. Mai 1868 niedergelegt sind, und die sich in einen Satz zusammenfassen lassen. Die Domanialbauern sollten in nahezu freie Eigentümer umgewandelt werden. Man ging darin sogar Viel weiter als es unbedingt nötig war. So1 vor allem in der Fixierung des Kanons. Die bisher gezahlte Pacht*) ist mit 25 kapitalisiert und als erstes Geld in die Hypothekenbücher der Erbpächter für die großherzogliche Kammer eingetragen worden. Der Erb- | Pächter hatte für dieses Geld 4, Prozent zu zahlen. | Der Charakter einer Pacht trat also bei dieser i Verzinsung eines gewöhnlichen Hypothekenpostens gänzlich zurück. Nun hat aber die Fixierung des; Kanons vielmehr Nachteile als Vorteile. Deren Vor- I teile sind: a) Die Erbpächter sind vor einer Steigerung sicher und für ihre Beleihung sind damit klare Verhältnisse geschaffen worden. b) Die Erbpächter laufen nicht Gefahr in Jahren niedriger Kornpreise ihre Pachten nach der vorhergegangenen vielleicht höheren Durchschnittsperiode zahlen zu müssen. Diesen Vorteilen, welche auch durch andere, weiter unten zu besprechende Mittel, zu erreichen gewesen wären, stehen aber sehr bedeutende Nachteile gegenüber. 1. Der kapitalisierte Kanon als bestimmungsmäßiges erstes Geld nimmt den nachfolgenden Privatgläubiger aber auch der Grundherrschaft mit ihren Forderungen aus § 6**) die besten Prioritäten vorweg, so daß dem Erbpächter eine weitere 'Geldaufnahme äußerst erschwert, wenn nicht sogar ganz unmöglich gemacht wird. 2. Im Konkurse wird der kapitalisierte Kanon gleich den anderen Hypothekenschulden fällig. Käufer müssen zur Auszahlung solvent sein und die Grundherrschaft kämm bei ungünstigen Konjunkturen Einbuße erleiden Bei Berechnung der Verwaltung und Gerichtssporteln zählt es voll mit. Die ersteren werden dadurch bedeutend, oft sogar um die Hälfte erhöht. 3. Bei Rückständen von Zinsen des Kanonkapitals ist die Grundherrschaft nicht mehr auf das einfache Administrationsverfahren, sondern auf den zeitraubenden kostspieligen Weg der gerichtlichen Klage gewiesen, wobei auch der Schuldner sich schlechter steht. Daß die Fixierung des Kanons in der Form einer Kapitalschuld den mecklenburgischen Erbpächter wohl juristisch sichert, ihn aber wirtschaft- *) Ueber den früher bei einzelnen Vererbpachtumgen in Mecklenburg-Schwerin üblichen Kanon, der als mustergültig angesehen werden kann, siehe in meinem Aufsatz: Die Probleme der Erbpacht III in Volk Und Land1. Heft 19, 1. Jahrgang. **) Unter den Forderungen aus § 6 sind alle Schulden der Erbpächter aus ihrem noch nicht bezahlten Erbbestandgetde, für die ihnen überlassenen Gebäude wie auch ihnen überlassenes lebendes und totes Inventar zusammengefaßt.