Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 42-43 (16.10.1919)
- Date
- 1919-10-16
- Page
- Seite 1333-1334 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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VOLK UND LAND 1334 1333 ZUR FRAGE DER NATIONALISIERUNG DES BODENS Eine Polemik gegen sieli selbst von Fritz bternbe rg. Ueberdie Debatte über die Nationalisierung des Bodens ist es in der zionistischen Presse Deutschlands, soweit mir bekannt, ziemlich ruhig geworden. Während aiuf dem Delegiertentag im Dezember die Frage der Nationalisierung des Bodens eine Hauptrolle spielte, ist sie auf dem Palästina- Delegiertentage im Gegensatz zu manch anderer sozialistischer Forderung fast einstimmig angenommen worden, ohne daß einer der Diskussionsredner näher auf sie eingegangen wäre. Selbst manche Kreise, die dem Gedanken an sich ablehnend gegenüberstehen, beginnen sich nolens volens damit abzufinden, als ob die Nationalisierung des Bodens bereits eine Realität sei. Um so notwendiger ist es, alle Einzelfragen, die mit diesem Problem Zusammenhängen, sachlich aufs eigenste zu prüfen; doch davon ist kaum etwas zu merken. So ist gegen das Referat vion Fritz Sternberg auf dem Palästina-Delegiertentage in lunserer Fachpresse noch nicht polemisiert worden, obwohl es an manchen Stellen Unrichtigkeiten enthält. Aiuf einige Punkte soll daher hier eingegangen werden. Fritz Sternberg hat wörtlich gesagt: „Ein schwer auszugleichender Nachteil beim Vorkaufsrecht besteht darin, daß es die Veranlassung zu allerlei Betrügereien, Scheinkäufen usw. bildet, um die Preise in die Höhe zu treiben. Daher erscheint mir, trotz aller Bedenken, die Erbpacht gegenüber dem Vorkaufsrecht die geeignetere Form zu sein.“ Wenn dem so wäre, so würde allerdings die Erbpacht gegenüber dem Vorkaufsrecht einen entscheidenden ökonomischen Vorzug haben. Dies beruht jedoch auf einem Irrtum. Auch die Erbpacht bedarf eines aufs feinste ausgebildeten landwirtschaftlichen Taxierungswesens, denn bei der Erbpacht kann zwar der Erbpächter nicht den Boden verkaufen, wohl aber das Erbpachtrecht. ln den Verträgen des Nationalfonds war bisher eine weitere Verpachtung untersagt; wenn jedoch die Erbpacht nicht mehr auf wenige Betriebe beschränkt sein wird, sondern allgemein gilt, so ist diese Bestimmung des Nationalfondsvertrages unhaltbar. Denn was wäre die Konsequenz? Nehmen wir an, ein Landwirt gibt aus irgend welchem Grunde die Bewirtschaftung seines Grundstückes auf. (Gerade bei uns Juden, die wir erst an landwirtschaftliche Tätigkeit gewöhnt werden müssen, wira dies in den ersten Jahren außerordentlich häufig sein.) Wie soll man jemand zwingen, den Erbpachtzins für die vertraglich festgesetzte Zeit zu zahlen? Soll der N. F. die Verwaltung all dieser Wirtschaften übernehmen und den Hypothekenbanken ihre Zinsen garantieren, wie wird eine Beleihung möglich sein, wenn das Erbpachtrecht keinen Marktwert hat? Das sind ökonomische Unmöglichkeiten. Jedem Einzelnen, der aus seinem Erbpachtverhältnis ausscheidet, muß die Möglichkeit zu einer Weiterverpachtung gegeben werden, und da sind wir bei unserem Problem: eine Weiterverpachtung muß möglich sein, aber sie darf nicht der Willkür des Einzelnen überlassen sein. (Aehnliche Probleme finden sich beim Erbbaurecht), sonst würde, wenn die Erbpachtrechtsrechtsbedingungen günstig sind, der Verkäufer von dem zweiten Erwerber außer seinen Investionen noch den kapitalisierten Ertrag dieser Vergünstigungen verlangen, und so wäre das Gute dieses Institutes nur auf den ersten Erwerber beschränkt. Wir würden zwar nicht einen Handel mit Gütern erleben, wohl aber einen in verstärktem Maße mit Erbpachtrechten. Daher muß sich der Nationalfonds ein Vorpachtrecht einräumen lassen, das dem Pächter nur seine Investionen vergütet. Mit anderen Worten: Auch bei der Erbpacht ist, wie bei dem Vorkaufsrecht, ein landwirtschaftliches Taxierungswesen eine unumgängliche Notwendigkeit. Diese Gleichwertigkeit der Erbpacht, und das Vorkaufsrecht ist nicht für den national-ökonomischen Fachmann von Bedeutung, es ist von Wichtigkeit zu betonen, daß das Vorkaufsrecht Zum alten Preis plus Investionskosten, und die Erbpacht ökonomische Institutionen sind, deren Verschiedenheiten nicht sehr bedeutsam sind. Denn wir werden voraussichtlich gezwungen sein, aus Mangel an Kapitalien ein Teil der Ländereien unter Vorkaufsrecht weiterzugeben, allerdings mit der Bestimmung, daß nach Ablaut eines größeren Zeitraumes dem Nationalfonds Gelegenheit geboten sein muß, diese Ländereien zurückzukaufen und sie dem bisherigen Eigentümer in Erbpacht zu überlassen. Teilt Fritz Sternberg den Fehler über das Vorkaufsrecht mit Richard Lichtheim (siehe dessen Reierat auf dem Delegiertentag), so teilt er einen weiteren Fehler mti dem größten Teil der zionistischen Oeffentlichkeit (vielleicht nur Julius Semen ausgeschlossen). Er sagte nämlich in seinem Referat, daß durch die Nationalisierung des Bodens der unverdiente Wertzuwachs der Gemeinschaft zugeführt werde. Dies ist für die nächste Zeit wenigstens nur zum Teil richtig. Ich darf mir gestatten, aus meinem lästina“, das demnächst erscheint, folgendes zu zitieren: „Bei der Festlegung der Höhe des Erbpachtzinses müssen wir zwei Perioden scharf gegeneinander abgrenzen, müssen wir uns vor allem darüber klar sein, was wir mit der Erbpacht zunächst erreichen wollen. Das Ziel der Erbpacht ist nun sicherlich dies, einen möglich großen Teil unseres Volkes durch dieses Institut mit dem Boden von Erez-Israel zu verwurzeln, ohne die Schäden des römisch-rechtlichen Eigentums mit zu übernehmen. Das Ziel ist für die nächsten Jahre sicherlich nicht, der Allgemeinheit aus dem Wertzuwachs bedeutende Summen zuzuführen. Diese theoretischen Ueberlegungen haben jedoch für die Praxis bei der Bemessung des Erbpachtzinses entscheidende Bedeutung. An anderer Stelle, wo wir über das Kreditverhältnis bei der Erbpacht handelten, haben wir, Julius Simons ausgezeichnetem Aufsatz folgend, feststellen können, daß das Erbpachtrecht eine ebenso hohe Beleihung zuläßt wie das Eigentum, aber immer nur unter der Voraussetzung, daß der Erbpachtzinssatz nicht allzu hoch bemessen ist. Hier wollen wir nur bemerken, daß, wenn die jüdische Kolonisationsgesellschaft den Erbpachtzinssatz auch nur um 1 Prozent niedriger staffelt, als sie es nach rein geschäftsmäßigen Prinzipien tun würde, dieses eine Prozent bei einem Zinssatz von 4 Prozent nach 100 Jahren 12,87 ergeben würden, d. h. der Boden müßte 13,87 mal so viel wert sein, damit die J.K.G. nur nichts verliert, dies wäre eine Erhöhung des BodenweTtes, die auch der kühnste Optimist nicht erwarten dürfte. Auch hier zeigt sich die Kompliziertheit des