Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 42-43 (16.10.1919)
- Date
- 1919-10-16
- Page
- Seite 1329-1330 (sequence 13)
- Language
- German
- Belongs to
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1329 VOLK UND LAND sollte bei den heutigen Preisen ungefähr 300U Franken betragen und das öffentliche Darlehen 60 000 Franken. So würden die gesamten Darlehen für eine Siedlung etwa 500 000 Franken betragen.; Alles zusammengefaßt: 1. Der Boden muß nationalisiert werden. 2. Jeder Kolonist muß für einige Zeit Besitzer eines bestimmten Flächenraumes j sein, damit er es selbst bebauen kann oder in Ge- | meinschaft mit seinen Nachbarn auf genossenschaftlicher Basis. Je kleiner der Boden ist, desto besser i wird . der Siedler die Beschaffenheit des Bodens J und dessen Bedürfnisse kennen. Die Taktik des | neuen Ansiedlers muß intensive Bebauung sein, I 1330 nicht extensive, wie sie bisher betrieben wurde. 3. Der Kolonist muß alle nötigen Nahrungsmittel für seinen Haushalt von seinem eigenen Gute erzielen und durch eigene Arbeit. 4. Er soll für den Beginn mit den nötigen Geräten versehen sein. Ein freier, und geschulter Landwirt wird sich nicht entwickeln können, wenn er gleich zu Beginn ungünstigen Verhältnissen ausgesetzt sein wird, die den Körper schwächen und den Geist entmutigen. 5. Ob die Form der Siedlung einen individuellen oder kommnalen Charakter trägt, muß von jedem einzelnen Siedler entschieden werden. Beide Wege sollten ihm offenstehen. („Palestine“.) DIE LOESUNG DER JUDENFRAGE IN RUMAENIEN Wir entnehmen die nachfolgende Darstellung des gegenwärtigen Standes der Judenfrage in Rumänien der „Wiener Morgenzeitung“. Ist die Judenfrage in Rumänien gelöst worden? Die Antwort auf diese Frage wird verschieden ausfallen, je nach der Person desjenigen, an den man sie richtet. Der Ministerpräsident Bratianu und mit ihm die Mehrheit der rumänischen Politiker werden ein entschiedenes Ja! zur Antwort geben: von den Juden selbst stehen die einen aut dem Standpunkt, daß die letzte „Verordnung mit Gesetzeskraft“ Bratianus eine prinzipielle Lösung der Frage beinhaltet, welche nach einigen wenigen Verbesserungen der Durchführungsbestimmungen annehmbar sei; die Zionisten, verhalten sich diesem Gesetze gegenüber ziemlich ablehnend. Um diese Unterschiede besser zu überblicken, rnuß man die rumänische Judenfrage, wie sie bisher bestand, prinzipiell begreifen. Es dürfte auch bei uns bekannt sein, daß kein rumänisches Gesetz in offener Weise Aiusnahmsbestimmungen gegen die Juden enthält. In allen Gesetzen ist die Rede von Ausländern oder Fremden, so daß mit der Zeit diese Benennung die landesübliche Aiusdrucksweise für „Juden“ geworden ist. Die Erlangung der Bürgerrechte wurde mit fast unüberwindlichen Schwierigkeiten verbunden. Der Kandidat mußte ein entsprechendes Gesuch an das Parlament einreichen, dann 10 Jahre warten, worauf das Gesuch aut'die Tagesordnung gebracht werden durfte. Es mußte dann für jedes einzelne Gesuch ein besonderes Gesetz mit drei Lesungen durch beide gesetzgebende Körperschaften angenommen werden. Nach Ratifizierung desselben durch den König und nach Veröffentlichung im Amtsblatte war der „Fremde“ rumänischer Staatsbürger. Man kann sich leicht vorstellen, wieviel Protektion erforderlich war, um zuerst die Aufnahme in die Tagesordnung des Parlamentes, dann die Erreichung der Beschlußfähigkeit und endlich die Majorität der Stimmen durchzusetzen. Und so kam es, daß seit 1878 bis 1916 kaum einige Dutzend Juden —- teilweise nach 20 bis 30 Jahren Wartezeit — die Staatsbürgerrechte erhielten. Alle Ausnahmsgesetze waren gegen „Fremde“ gerichtet, und wollte man besonders bezüglich der Juden, meistens zu ihren Ungunsten, aber manchmal auch zu ihren Gunsten eine Bestimmung treffen, so benützte man allerlei Umschreibungen dazu. Beispiele: Man wollte die Juden, obzwar Fremde, zum Militärdienst heranz'ehen. Dann hieß es im Militärgesetz, daß jeder Einwohner Rumäniens verpflichtet sei, in Rumänien Militärdienst zu leisten, mit Ausnahme jener Fremden, die nachweisen können, daß sie den Militärgesetzen ihres eigenen Landes entsprochen haben. Nachdem aber die rumänischen Juden kein eigenes Land hatten, wo sie zur Assentierung hätten erscheinen können, so mußten sie eben in Rumänien dienen. Manchmal benutzte man solche Umschreibungen auch zugunsten der Juden. Zum Beispiel man wollte die eigentlichen Ausländer von der Ausübung der ärztlichen Praxis ausschließen und die einheimischen Juden zulassen. Damit aber die Juden im Gesetze nicht als solche Erwähnung finden, beschloß man, daß nur rumänische Staatsbürger oder solche Fremde, welche in Rumänien geboren sind und dort die .Gymnasialstudien vollendet haben, die ärztliche Praxis dort ausüben dürfen. Daß diese Lage nicht haltbar war, ist in den letzten Jahren allen Rumänen, auch den grimmigsten Antisemiten, klar geworden. Wenn auch nach dem „Krieg“ im Jahre 1913 die von Marghiloman den Juden versprochenen Rechte ^skamotiert wurden, so war es klar, daß nach dem Weltkrieg dies nicht mehr möglich sein wird. Teils durch diese Erkenntnis selbst, teils durch Drängen der Ententevertreter sahen sich Ministerpräsident Bratiamu und der Vizepräsident Take Jonescu im Jahre 1917 in Jassy gezwungen, öffentlich zu erklären, daß nunmehr die Judenfrage einer ehrlichen Lösung „ohne Hintertüren“ zugeführt werden wird. Auch der König Ferdinand gab einer bei ihm erschienenen jüdischen Deputation dieselbe Erklärung ab, die auch von der offiziellen „Agence Roumaine“ ins Ausland telegraphiert wurde, während aber „merkwürdigerweise“ den rumänischen Zeitungen verboten wurde, dieselbe Nachricht dem rumänischen Publikum bekanntzugeben. Als dann Rumänien mit den Zentralmächten den Sonderfrieden schloß, wurde auf Wunsch der letzteren und besonders des Graten Czernin auch bezüglich der Judenrechte ein besonderer Punkt in den Vertrag aufgenommen. Dje unter Marghilomans Regierung während der Besetzung gewählte Kammer nahm auch ein Gesetz über die Naturalisierung der Juden an, welches aber weit davon entfernt war, den Anforderungen derselben zu entsprechen. Laut diesem Gesetze wurden in allen Distrikten des Landes Kommissionen eingesetzt, vor welchen die Kandidaten Zu den Bürgerrechten zu erscheinen und nachzuweisen hatten, daß sie in Rumänien geboren und dort den Militärdienst geleistet hatten. Die Juden haben sich auch redlich bemüht, die Durchführung dieses Gesetzes herbeizuführen. Der „Verband der einheimischen Juden“ errichtete zahlreiche Beratungsstellen in den Provinzstädten, um den Juden hierin beizustehen; es zeigte sich aber bald, daß diese Kommissionen keine Gelegenheiten verpaßten, um den Gesuchstellern Schwierigkeiten zu machen. Nach dem Sturz der Regierung Marghiloman und Rückzug der Besetzungsmächte wurden sämtliche