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Volk und Land · 1919-09-18 · Heft 38-39 (18.9.1919) · p. Seite 1231-1232

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 38-39 (18.9.1919)
Date
1919-09-18
Page
Seite 1231-1232 (sequence 28)
Language
German
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1231 -- =-= VOLK UND LAND -— 1232 ____ | —--- REFERATE . .| i Ti i i i ii i i ii i i in im um um m 11 iiiiimiiiif? RECHTSLEBEN Joseph Köhler und das jüdische Recht Am 4. August 1919 verschied in Berlin Joseph Köhler. Als ihm am 9. April 1919 aus dem Anlasse seines siebzigjährigen Jubiläums der Unterzeichnete die Glückwünsche der Juden übermittelte, antwortete er, es freue ihn, daß er für das Recht der Juden gearbeitet habe und er wünsche, daß cs den Juden vergönnt sein möge, im eigenen Lande nacheigen em Rechtzuleben. Für einen ordentlichen Professor der Berliner Universität, ist ein solch extremer zionistischer Wunsch nur möglich, wenn er ein — Arier ist. Und auch nur als Arier jvar es ihm möglich, noch vor zwanzig Jahren die Idee des selbständigen Jüdischen Rechtes zu vertreten und den Unterzeichneten als Vertreten dieses jüdischen Rechtes zum Gongres du Droit comare nach Paris (1900) zu schicken, wo der Jude Winawer als Vertreter des russischen Rechtes vor Staunen über dieses Wagnis die Hände über dem Kopf zusammenschlug. Interessant ist es, wie Köhler zum jüdischen Recht gekommen ist. Als Professor in Würzburg, anno 1878, vertrat er die These, daß es Recht gäbe, auch wenn keine Brachialgewalt die Geltung erzwingt, sondern diese Geltung dem Gewissen überliefert sei. Dieses bedeutet eine Häresie gegen das wissenschaftlich geheiligte römische Recht. Und er gründete zur Verteidigung und zur Verbreitung dieser Idee, die „Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft“, die nunmehr im 37. Jahrgange bei Ferdinand Enke in Stuttgart erscheint. Dort begann sein Suchen nach jenem andersgearteten Recht. Als Uraricr ging er auf die Suche in das Land der Urarier, nach Indien. Er beschrieb «das Recht der Hindu, der kleineren indischen Völker, das Recht auf Ceylon, das Recht in Birma, in China, das alte Recht des Manu, kurz alle nur möglichen asiatischen Rechte. Aber den Westen Asiens mied er, denn er meinte, nur innerhalb des Polytheismus könne es ein solches von ihm gedachtes Recht geben, weil eine Extragottheit, ä la Themis, das Recht vertrete, im Monotheismus sei solches weniger möglich. Aber die Tatsache des uralten islamitischen Rechtes, daß von Rom keine Ahnung hatte und dennoch ein ausgeprägtes Recht war, das sogar zur Basis von Staaten auf drei Weltteilen wurde, belehrte ihn, daß negativ seine These nicht haltbar sei. Er begann, sich in dieses Recht zu vertiefen, veröffentlichte darüber mehrere Arbeiten, fühlte aber bald heraus, daß er einen Kreis bearbeite, dessen Zentrum er nicht kenne, er fühlte, dies alles sei nur Geist von zweiter Hand, der Urquell1 liege wo anders. Und er suchte und fand, dieser.. Urquell des semitischen Denkens wäre bei den Juden, wäre von den Juden am prägnantesten und deutlichsten entwickelt worden. Und so begann er sich mit diesem, zu beschäftigen. Aber hier türmten sich ihm berghohe Hindernisse entgegen. Von der einen Seite zahllose Texte, deren Sprache er nicht verstand, in einer Sprache, deren Erlernung er im fünfzigsten Lebensjahre nicht erhoffen konnte. Von der anderen Seite eine Unzahl kleinerer deutscher und andersprachiger Büchlein, die — wie Köhler sagte — Fabeln und Erzählungen aus einer unverständlichen - Rechtswelt sammelten, ohne innenen Zusammenhalt, ohne juridisches Verständnis, ohne wissenschaftliche Schulung. Er, Köhler, wußte nicht innerhalb dieser Literatur die vereinzelten wertvollen Werke, wie Zunz und Anerbach, aus dem großen Spreuhaufen herauszufinden, und brach über alle frühere Literatur den Stab. Da traf er einen, der ihm seine talmudischen Kenntnisse zur Verfügung stellte, und mit einem Enthusiasmus, der eines jüdischen Fanatikers würdig wäre, bat und drang er in diesen, daß er nach seiner, Köhlers Intention, das talmudise* . e Recht vorerst bearbeite. Und so erschien in der Kohlerschen Zeitschrift das Werk: „Der Talmud und sein Recht“, das schon durch den Titel — die Beiander- und Gegenüberstellung von Talmud und Recht — die Aufmerksamkeit erweckte, insbesondere aber durch die Bemerkung Köhlers, der wörtlich hinzufügte, daß der Wert des talmudischen Rechtes für das allgemeine Recht offensichtlich sei, insbesondere jetzt, wo die Zahl der gründlichen Talmudkenner abnimmt. Daß ein Berliner Professor den Rückgang der Talmudkenntnisse bei den Juden coram nubliöo beklagten, ist wohl das Höchste, was als Paradoxon vorkommen konnte. Seit damals unterstützte er alle Forscher, die juridisch den Talmud oder die nachtalmudische Literatur zu bearbeiten versuchten,, und jedes Jahr gab er zumindest einen, zuweilen aber auch zwei Aufsätze darüber in seiner Zeitschrift heraus, so daß er -direkt eine eigenartige jüdische Literatur von zirka 20 Arbeiten veranlaßt hat. Unter diesen befindet sich eine, die er selbst verfaßt hat und zwar „Darstellung des talmudischen Rechtes“, diese war dadurch möglich geworden, daß Goldschmiedt die Uebersetzung des babylonischen Talmuds vorgenommen hatte und Köhler auf Grund derselben sich an den Teil „nesikin“ heranwagen konnte. Diese Arbeit ist aber dennoch nicht das letzte Wort der Wissenschaft, denn es haften ihr mancherlei Mängel an, an welchen wahrlich Köhler keine Schuld hat. Vor allem ist die Uebersetzung und die Durchführung des Textes nicht genau, so daß dieses auch' in der Kohlerschen Arbeit sich äußern muß. Dann bildet der übersetzte Teil doch lange nicht die Gesamtheit der juridischen Texte, da doch noch iru jerusalemischen Talmud und auch weiter noch in der großen sogenannten talrnudisehen Literatur zahlreiche, eigentlich zahllose, von ihm nicht verarbeitete Texte vorhanden sind und erst der Komplex aller juridischen Normen eine Gesamtdarstellung ermöglicht. Den jüdischen Rechtgelehrten des Mittelalters, den Maimonides, Alfassi und Karo, war jeder Nebenweg auf diesem Gebiete bekannt und sie konnten daher dort arbeiten, ebenso Rönnen jüdische Forscher auf Grund' der Kenntnisse dieser alten Gelehrten die Gesamtheit der juridischen Texte in ihren Arbeiten verwerten — was1 Köhler versagt blieb. Was ihm aber gelang und kaum jemals einem jüdischen Gelehrten gelingen würde, das ist ein Momentbild aus dem babylonischen Talmud aufzunehimen, ähnlich wie die Bibelkritiker solche Momentbilder aus der Bibel zu fixieren versuchen, indem sie den Text für sich selbst und allein sprechen lassen; ein Jude ist immer von der Praxis der Gesetze, von seinen Kenntnissen der Kommentatoren teilweise beeinflußt, Köhler war es nicht, konnte es nicht sein. Interessant ist daher seine Charakteristik der jüdischen Fremdengesetze, und insbesondere mancher talm'udischen Sentenzen, die immer in den Religionsdisputationen den Juden vorgeworfen zu werden pflegen, als z. B.: „Ihr Juden werdet ,adam* geheißen und nicht werden die Volker der Welt ,adamf geheißen.“ Köhler zieht einerseits daraus die (an sich falsche) Konsequenz, daß nach jüdischem Rechte eine Persönlichkeit nur auf Basis der Zugehörigkeit zur jüdischen Religion kon-

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