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Volk und Land · 1919-09-18 · Heft 38-39 (18.9.1919) · p. Seite 1193-1194

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 38-39 (18.9.1919)
Date
1919-09-18
Page
Seite 1193-1194 (sequence 9)
Language
German
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1193 VOLK und LAND 1194 glauben, nicht sehr wahrscheinlich ist. Aach dann müssen wir die volle Berechtigung der Opfer der Gemeinschaft anerkennen. Denn durch die Erbpacht wird die Gesundung der landwirtschaftlichen Verhältnisse, der unentbehrlichsten Grundlage der Volkswirtschaft herbeigeführt. Durch die Erbpacht wird erst eine innere Kolonisation möglich. Die Erbpacht ist aber als Besitzform nur dann lebensfähig, wenn der Erbpächter an Kreditfähigkeit dem freien Eigentümer nicht naclisteht. Teilweise berührt die Frage der Beleihung die Sicherung des Erbpachtzinses. Viele glauben, daß der Erbpachtzins hypothekarisch gesichert werden muß. Dies ist nicht notwendig. Wird die Erbpacht gesetzlich anerkannt, und der Verzug in der Erbpachtzinszahlung als Grund zur Ausübung des Wiederkaiufsrechts seitens des Vererbpächters in den Erbpachtkontrakt aufgenommen, so ist eine hypothekarische Sicherung des Erbpachtzinses überflüssig. Daß aber die Erbpachtstellen auch noch dann beleihbar sind, wenn der Erbpachtzins kapitalisiert Und an erster Stelle als Hypothek eingetragen wird, beweist die Erbpacht in Mecklenburg, wo die Beleihung der Erbpachtstellen durch den Domanialfonds in mustergültiger Weise durchgeführt wird. ■ Auch die Mündelsicherheit kann der Erbpacht zugesprochen werden. Die Frage der Mündelsicherheit wurde in Deutschland bei dem der Erbpacht sehr verwandten Erbbaurecht lange und heiß umstritten. Bis sich die Meinungen dahin klärten, daß dem Erbbaurecht die Mündelsicherheit zügesprochen werden kann, fn diesem Sinne entschied auch der neueste Entwurf eines Erbbaurechts vom 3. April 1918, welcher am 15. Januar 1919 auf dem Verordnungswege durch den Staatssekretär des Innern für das Deutsche Reich eingeführt worden. Die Erbpacht, welche dem Erbbaurecht in bezug auf Sicherheit der Beleihung mindestens nicht nachsteht, kann auch ihrerseits aut Mündelsicherheit wohlergründeten und vollberechtigten Anspruch erheben. Der dem Erbpächter gewährte Kredit soll amortisabel und unkündbar sein, um der doppelten Forderung zu genügen: 1. Jedes Geschlecht hat möglichst die von ihm eingegangenen Schulden selbst m tilgen, und 2. der Landwirt soll möglichst von den Schwankungen des Einflusses in der Volkswirtschaft unabhängig gemacht werden. Die Beleihungshöhe für eine Erbpachtwfrtschaft wird der Beleihungshöhe einer freien Eigen tumswiiUchüft gleich sein. Das heißt, sie wird sich zwischen 50 und 60"-> des Wertes des Bodens und der mit dem Boden festverbundenen Anlagen, Gebäude und sonstige Investitutionen bewegen. Wobei bei Pflanzungen die Beleihungsgrenze für die Pflanzung selbst auf etwa ein Drittel des Beleihungswertes sinken soll. Im Zusammenhang hiermit ein sehr interessanter Vorschlag, den Julius Simon in seinem Aufsatz: „Das Kreditproblem bei der Erbpacht" macht. „Da bei der Feststellung des Wirtschaftswertes bei' Erbpacht der Boden mitbewertet wurde, sind Fälle denkbar, wo der kapitalisierte Reinertrag oder die kapitalisierten Erbpachtleistungen (bei sehr hochwertigem Boden) eine so hohe Beleihung zulassen, daß der Erbpächter mehr erhalten würde als seinen tatsächlichen Aufwendungen entspricht. Das darf nicht sein, und es scheint uns deshalb notwendig zu bedingen, daß die Beleihung einen bestimmten Prozentsatz der tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen darf. Dieser Prozentsatz der Beleihung für die tatsächlichen Aufwendungen des Erbpächters darf indes höher sein, als der Prozentsatz der Beleihung des Wirtschafts wertes, da ja als Deckung des Darlehens nicht nur der Wert der beliehenen Anlagen (Gebäude und feste Investitionen) dient, sondern auch der Wert des Erbpachtrechts am Boden, dessen Gegenleistung, — der Pachtzins — der Beleihung gegenüber zurücktritt. insoweit aber die Beleihungshöhe nach dem Wirtschaftswert höher ist als die tatsächliche Beleihung der Wirtschaftsanlagen, kann der Ueberschuß unbedenklich aut Zinsen und Amortisationsquoten in solchen Fällen verrechnet werden, wo die Ertragsfähigkeit der Wirtschaft nicht sofort einsetzt. Das bedeutet unter Umständen eine bedeutende Erleichterung für den Schuldner, der diese Aufgaben nicht aus der Wirtschaft decken kann, solange keine Erträge — oder keine ausreichenden Erträge — vorliegen. Es ist indessen darauf zu sehen, daß eine derartige Marge tatsächlich auf die später verschuldeten Raten verrechnet wird, also nicht zur Auszahlung gelangt. Beim freien Eigentum, wo keine derartige Marge entstehen kann, da der Boden erworben und bezahlt oder beliehen werden muß, fällt die Beleihungsgrenze mit dem Darlehen zumeist zusammen, sodaß diese Erleichterung nicht in Aussicht genommen werden kann. (Julius Simon: „Das Kreditproblem bei der Erbpacht" — Erez Israel, Heft 3. Den Haag.) VOM BAUEN UND VOM WOHNEN (Fortsetzung.) Provisorische Unterbringung Primitivste Schlafstelle für Eingeborene in der regenlosen Sommerzeit: Loch in der Erde, 1 m breit, 2 m lang und 0,60 m tief. Unterlage: Stück vom alten Beduinenzelt, Strohmatte, alter Mantel, oder dergleichen. Der Arbeiter hüllt sich in seine Steppdecke ein, die beinahe jeder besitzt und ist zufrieden, wenn er in seinem Loch gegen Wind geschützt ist. Der Erdboden ist im Hochsommer ausgetrocknet,. wenig Ungeziefer. Beduinenzelt für ganze Familien. Zelt schwarz, aus Ziegen- oder Kameelhaaren, im Orient sehr häufig und verhältnismäßig billig. In der Mitte je nach Größe ein oder mehrere Stützen aus Rundholz bis zu 2,50 m Höhe, an den Seiten niedrige Rundholzstützen, bis zu 1 m Höhe, offen. Schutz von Arbeitern im Orient nach der Windseite durch Schilfrohre oder dergleichen. Offenes Feuer für Heizung und Kochgelegenheit. Auf dem Boden Strohmatten, im Orient sehr häufig. In kälteren, gebirgigen Gegenden im Winter: 1,50 m hohes Trockenmauerwerk an den Außenseiten, 60 cm stark, darüber Beduinenzelt mit 2 Sm hohen Stützen in der Mitte. Offener Eingang mit Stück Beduinenzelttuch verhängt. Nachteil : Rauch vom offenen Feuer zieht nicht ab, besonders wenn man bei Regen oder Kälte das Zelttuch nicht öffnen will. Heizung bei Holzmangel durch getrockneten und gepreßten Mist (am besten von Kamelen); echt arabisch, aber wenig Heizwert. Ungesund, viele arme Orientalen

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