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Volk und Land · 1919-09-18 · Heft 38-39 (18.9.1919) · p. Seite 1191-1192

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 38-39 (18.9.1919)
Date
1919-09-18
Page
Seite 1191-1192 (sequence 8)
Language
German
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1191 VOLK UND LAND 1192 Erst im Laufe der Zeit stellt sich das Bedürfnis heraus, die einmal gemachten Meliorationen zu erneuern oder entsprechend den Fortschritten der landwirtschaftlichen Technik neue vorzunehmen. Dem erhöhten Bedürfnis nach Kredit steht die verminderte Kreditfähigkeit des Pächters. Die landwirtschaftliche Produktion, und dadurch die ganze Volkswirtschaft, muß dann an den Folgen der mangelnden Intensität der Erbpachtwirtschaften, ja vielleicht unter der in den letzten Jahren der Pacht unumgänglichen Raubbaues am Boden leiden. Diese Nachteile werden durch die Einführung einer zeitlich unbeschränkten vermieden. Zuerst wird schon die (Grundlage für die Baudarlehen, deren der Erbpächter, wie oben angeführt, bei Uebernahme der Erbpachtstelle bedarf, konsolidiert. So beträgt der Wert eines Erbpachtrechts, auf 99 Jahre abgeschlossen, bei 100 M. jährlichem Erbpachtzins und 5 ° o Kapitalisierung 1984 M., also nur 16 M. weniger als der Wert eines Grundstückes im freien Eigentum. Im Gegensatz zu der zeitlich beschränkten Erbpacht bleibt der Wert eines zeitlich unbeschränkten Erbpachtrechts immer derselbe, und die Meliorationskreditfähigkeit eines Erbpächters ist damit der eines freien Eigentümers gleich. Allerdings bedarf dann die zeitlich unbeschränkte Erbpacht einer ihr angepaßten Organisation des Kredites, damit die Gemeinschaft nicht Gefahr laufe, ihre Grundstücke durch die Zahlungsunfähigkeit des Erbpächters zu verlieren. Aber darüber noch weiter unten. Die Gründe gegen die freie Marktwertbildusig des Erbpachtrechts und für die Regulierung der Veräußerungspreise durch Festsetzung der Höchstpreise habe ich im diesbezüglichen Abschnitt meiner Arbeit gesprochen. Hier sei nur wiederholt, daß bei Zulassung der freien Marktwertbildung wir dieselben Schäden der Spekulation mit Erbpachtstellen haben werden, wie sie beim englischen Baurecht festzustellen sind. Die steigende Rentabilität der Erbpachtstellen flöße dann als Spekulationsgewinn in die Taschen Einzelner, und die Landwirtschaft wird mit steigenden Kosten arbeiten müssen, denn das Erbpachtrecht besonders, das zeitlich unbeschränkte, würde nur dem ersten Erbpächter wenig oder gar nichts kosten. Der folgende Erbpächter würde schon für die Abtretung desselben zahlen müssen. Der ganze Boden für die Gesundung der Landwirtschaft wird dadurch untergraben. Es muß also eine Ordnung des Kredites bei der Erbpacht erzielt werden, welche die beiden Gefahren ausschließt. In erster Liflie die Gefahr, daß die kolonisierende Gemeinschaft, welche tim die Kreditfähigkeit des Erbpächters zu erhöhen, mit ihren Erbpachtzinsforderungen hinter die Hypothek des beleihenden Kreditinstitutes zurücktritt, bei der Zahlungsfähigkeit ihr Eigentum am Erbpachtgrundstück verliert. Denn eine Zwangsversteigerung einer zeitlich unbeschränkten Erbpacht kommt der Veräußerung des Grundstückes gleich. Die kolonisierende Gemeinde fällt mit ihrem Erbpachtzins für immer aus, wenn sie auch nominell das Obereigentum behält. Voraussetzung für eine befriedigende Lösung des Problems ist eine innige Arbeitsgemeinschaft der kolonisierenden Behörde und 'des beleihenden Institutes. Die Baudarlehen, wie auch die Meliorationskredite werden dem Erbpächter von dem beleihenden Institut nur unter der Bedingung der Mithaftung der kolonisierenden Behörde gewährt. Die Mithaftung kann eine zweifache sein. Von der kolonisierenden Behörde wird dem Kreditinstitut das Recht zugestanden, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des' Erbpächters das Pachtrecht für eine bestimmte Anzahl von Jahren zu veräußern, sodaß die Schuld des Pächters getilgt, und der erzielte Ueberschuß der kolonisierenden Behörde zugewiesen wird. Nach dem Ablauf der Frist fällt dann das Grundstück an die kolonisierende Behörde zurück. Die letztere wird ja, da sie mithaftet, das Recht der Konsenserteilung bei der Verschuldung und der Ueberwachiung der Verwendung der an den Erbpächter gewährten Melioratiionskredite haben, sodaß die Gefahr einer übermäßigen Schädigung der kolonisierenden Gemeinschaft ausgeschlossen bleibt. Die Bestimmungen darüber müssen im Erbpachtkontrakt enthalten sein. Die zweite Art der Mithaftung kann die sein, daß die vererbpachtende Behörde die volle Haftung übernimmt, wogegen sie das Recht erhält, bei Zinszahlungsverzug des Erbpächters iihr Wiederkaufrecht auszuüben. Der Erbpächter wird abgesetzt, bei der Auszahlung seines Erbbestandgeldes oder der ihm zukommenden Entschädigung für die Gebäude die rückständigen Zinsen zurückbehalten. Der neue Erbpächter übernimmt mit der Stelle auch die auf ihr lastenden Schulden, und er kann es ruhig tun, die die Stelle nicht verschuldet ist. Gegen die Hypothekarisierung der Erbpachtgrundstücke wird eingewendet, daß die kolonisierende Gemeinschaft in Krisenzeiten die Gefahr laufe, das Besitzrecht am Boden zu verlieren. Dieser Einwand ist falsch. Denn die Hypotheken werden unkündbare Hypotheken sein. Bei unkündbaren Hypotheken läuft die kolonisierende Gemeinde höchstens Gefahr, eine Zeit lang die Zahlung der Hypothekenzinsen zu übernehmen*). Daß sie sich dann am Erbbestandgeld des Erbpächters schadlos halten kann, wurde schon oben betont. (Unter den Punkten, die das Wiederkaufrecht begründen könnten, habe ich im betreffenden Abschnitte den Fall des Zinszahlungsverzugs angeführt und auch für die Auszahlung der Entschädigung an den Erbpächter unter Berücksichtigung dieses Falles einen entsprechenden Modus vorgeschlagen.) Eine Kombination dieser beiden Wege ist nicht ausgeschlossen mit der Abweichung, daß die kolonisierende Behörde beauftragt wird, im Falle eines Zinszahlungsverzugs den Erbpächter abzusetzen und einen neuen Erbpächter einzusetzen. Die kolonisierende Gemeinschaft braucht aber nicht die Zinsen selbst zu zahlen, sondern verzichtet solange auf ihren eigenen Erbpachtzins zugunsten des beleihenden Instituts, bis der entstandene Schaden bei der letzteren wieder ausgeglichen wird. Dieser Weg hat den Vorzug, daß die Erbpachtstelle immer unter derselben AlufsiCht bleibt und nicht verändert werden braucht, was sie für eine Anzahl von Jahren in bezug auf die Notwendigkeit von Besitzkredit zwecks ihres Erwerbs einem Grundstück in freiem Eigentum gleichsteilen würde. Man könnte aber die Frage aufwerfen, ob der Verzicht der Gemeinschaft auf die erste Stelle ihre Forderungen aus dem Erbpachtzins berechtigt sei? Wir nehmen sogar den ungünstigsten Fall an, daß die Gemeinschaft wirklich dann von Zeit zu Zeit Verluste erleiden müßte, ein Fall, der, da wir an die wirtschaftlichen Vorteile der Erbpacht und das Prosperieren der Erbpiachtwirtschaften *) Oder wie im ersten Falle vorgeschlagen wurde, auf eine Anzahl von Jahren auf ihren Erbpachtzins verzichten und das Grundstück für eine Reihe von Jahren von dem beleihenden Institut verpachten lassen.

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