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Volk und Land · 1919-09-18 · Heft 38-39 (18.9.1919) · p. Seite 1187-1188

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 38-39 (18.9.1919)
Date
1919-09-18
Page
Seite 1187-1188 (sequence 6)
Language
German
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VOLK UND LAND 1188 1187 So in den oben angeführten Fällen von Zinsverzug, widerrechtlicher Veräußerung, Parzellierung uifd Konsolidierung wie auch sonstige vereinbarte Konventionalstrafen. Das Wiederkaufrecht bei der früheren Erbpacht war mit dem Vorkaufrecht verbunden. Das alte Vorkaufrecht hatte hauptsächlich die Aufgabe, zu verhüten, daß der Verkaufspreis zu niedrig angesetzt werde, um die Höhe des in der Rege! in Prozenten des Kaufpreises zu zahlenden Laudemiums*) herabzudrücken. Es kann sich hier wohl bloß darum gehandelt haben, eine Täuschung des Berechtigten in dem ihm vorgelegten Kontrakt zu verhindern, „denn man kann nicht annehmen, daß der alte Erbpächter, um an dem in Prozenten des Kaufpreises festgesetzten Laudemiums zu sparen, den Kaufpreis herabgedrückt hatte“ (Ruprecht). Von den Verfechtern der privaten Erbpacht wird das Verkaufrecht empfohlen, um den Großgrundbesitzer, der an Landarbeiter Parzellen in Erbpacht ausgibt, um sich billige Arbeitskräfte zu sichern, die Möglichkeit zu geben, unliebsame Elemente in seiner Nachbarschaft sich vom Halse zu schaffen. Das Vorkaufsrecht wirkt auf die Veräußerungsmöglichkeiten der Erbpachtstelte äußerst ungünstig. Denn wer wird Sich in Verhandlungen und Messungen, die mit Zeit und Geldaufwendung verknüpft sind, einlassen, wenn er nicht sicher ist, ob nicht im letzten Augenblick ihm der J. N. F. durch die Ausübung des Vorkaufrechts die Stelle vor der Nase wegholt. Der Marktwert der Erbpachtstellen würde sich dann um eine gewisse Risikoprämie vermindern. Das Risiko der verlorenen Zeit und umsonstigen Kosten des eventuellen Käufers. Es liegt aber im Interesse der gesunden Entwicklung der Verhältnisse in der palästinensischen Landwirtschaft, den Wert der Erbpacht* teilen nicht minder zu'drücken. Aus diesem Grunde ist das Verkauf recht nicht in die Erbpachtbestimmungen des J. N. F. aufzunehmen. Das K red i tpro blem**). Wir kommen nun zu der für die Lebensfähigkeit der Erbpacht allerwichtigsten- Frage. Dies ist die Kreditfähigkeit der Erbpacht und ihre Beleihungsprobleme. Soll die Erbpacht sich bewähren, so muß der Erbpächter in einem solchen Grade kreditfähig gemacht werden, daß er, was Kreditfähigkeit angeht, nicht unter dem freien Eigentümer zurückbleibt. Zunächst etwas prinzipielles. Die Erbpacht soll als ein dingliches, veräußerliches und vererbliches, nicht wieder aufzuhebendes Redht, den Grundstücken gleichgestellt werden. Es soll demgemäß mit Hypotheken, Grundschulden, Dienstbarkeiten, Reallasten usw. belastet werden dürfen. Es ist dies nicht nur eine juristische, sondern auch eine wirtschaftliche Grundlage der Beleihung. Wir wollen zunächst die Frage erörtern: was gewährt die Sicherheit der vom Erbpächter aiuf- *) Laudemium — die Leistung an den Vererbpächter bei jedem Verkaufe des1 Gutes. Demgegenüber zahlte man bei gutem Wechsel des Besitzes von Todes wegen das Mortuiarium an den Verpächter. **) Für die Behandlung des Kreditproblems bei der Erbpacht sind die Aufsätze von Herrn Julius Simon in den Erez-Israel-Heften 2 und 3 von grundlegender Bedeutung. Diesen Aufsätzen ist eine weite Verbreitung in den auch nichtzionistischen Kreisen dringend zu wünschen. Ich bin ihm in der Behandlung der Probleme in vielen Teilten gefolgt, wenn ich auch eine ganz andere Lösung der Probleme anstrebe, wie die von Julius Simon gegebene. genommenen Hypothek und den Ersatz des eventuellen Ausfalles der Hypothekenzinsen? Ein Vergleich mit der Beleihung einer im freien Eigentum stehenden Bauernwirtschaft ist notwendig. Die Sicherheit der Beleihung wird in erster Reihe durch die gesunden wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers gewährt, welche ihm die regelmäßige Leistung der Zinsen und der etwa fälligen Amortisationsquoten ermöglichen. ln kritischen Fällen, etwa Zahlungsunfähigkeit des Bauern, ikann das beleihende Institut durch Versteigerung seiner Wirtschaft sich aus dem Erlös befriedigen, falls seiner Hypothek der erste Platz eingeräumt ist. Viel seltener, und auch nur für kurze Zeiten, läßt das Institut das Gut durch einen eigenen Verwalter für eigene Rechnung weiter bewirtschaften. Ein Weg, der bei Bauernwirtschaften sehr ungern eingeschlagen wird, da man für Bauernwirtschaften viel schwieriger zuverlässige Verwalter findet. Gewöhnlich wird, sobald wie möglich, zur Zwangsversteigerung der Bauernstelle geschritten. Was wirtschaftliche Verhältnisse (Roh- und Reinertrag) angeht, so liegen keine Gründe vor, dab der Erbpächter sich schlechter stehen soll als der freie Eigentümer. Im Gegenteil. Während der Eigentümer meistens Besitzkredit auf nehmen muß, für den er zuweilen recht hohe Zinsen zu zahlen hat, wird der Erbpächter dieser Notwendigkeit enthoben. Der Erbpachtzins, den er zahlt, wird möglichst niedrig, der Rentabilität in der Landwirtschaft entsprechend, bemessen sein, während die Zinsen, die bei Aufnahme von Besitzkredit gezahlt werden, sich mehr nach der landesüblichen, der höheren Rentabilität der Industrie angepaßten Verzinsungshöhe richten. In seinen wirtschaftlichen Maßnahmen steht der Erbpächter wie der freie Eigentümer ganz unabhängig und uneingeengt da. Der Ansporn zu Meliorationen und zu intensiver Bearbeitung fehlt auch bei ihm nicht, da der Erbpächter die Früchte seiner Aiufwände voll genießen kann, solange er seine Wirtschaft nicht spekulativ zu verwerten gedenkt. Der Reinertrag der Erbpachtwirtschaft kann gegenüber der einer Eigentümerwirtschaft noch aus folgendem Grunde höher sein. Da das kolonisierende Institut mit seinen Forderungen hinter denen der Kreditanstalt zurücktreten wird, kann der Hypothek der letzteren der erste Platz eingeräumt werden. Das Kreditbedürfnis eines Landwirts zerfällt in Besitzkredit, Betriebskredit und Meliorationskredit. Für den Erbpächter fällt die Notwendigkeit des ersteren weg. Der Betriebskredit soll durch Kreditgenossenschaften gedeckt werden, da er verhältnismäßig kurzfristig ist und durchweg Persomalnicht Immobiliarkredit sein soll. Es bleibt dann der Meliorations- und Gebäudekredit. Für die Deckung dieses Kredits reicht bei gewöhnlichen freien Eigentümern der durch die erste Hypothek gesicherte Kredit nicht aus, da er in erster Reihe zur baren Auszahlung des Erwerbspreises verwendet wird. Deswegen sind die freien Eigentümer auf weitere Hypothekenaufnahme an zweiter Stelle, gegen entsprechend höhere Zinsen angeewiesen. Da der Erbpächter keinen Besitzkredit braucht, so kann er seine Meliorationen und Baudarlehen an erster Stelle eintragen lassen und demgemäß an Zinsen sparen, vorausgesetzt, daß die kolonisierende Behörde mit ihrer Erbpachtzinsforderung hinter die Hypothek des Kreditinstituts zurücktritt. Die Rentabilität einer Erbpachtwirtschaft muß dementsprechend höher sein, als die einer in freiem Eigentum stehenden, und der Erbpächter steht wirtschaftlich nicht schwächer, sondern viel besser als der freie Eigentümer.

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