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Volk und Land · 1919-09-18 · Heft 38-39 (18.9.1919) · p. Seite 1185-1186

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 38-39 (18.9.1919)
Date
1919-09-18
Page
Seite 1185-1186 (sequence 5)
Language
German
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VOLK und LAND 1185 tunken des Erbpächters übernehmen mul). Dadurch wird das Erbpachtreeht tatsächlich den Grundstücken gleichgestellt und bietet für d e hypothekarische Belastung die größte Sicherheit. Ganz anders als der Heimfall ist der Wiederkaut zu beurteilen. Bei gröberer Vernachlässigung der Erbpachtsteile seitens des Erbpächters wird das Wiederkaufrecht vom j. N. F. ausgeübt werden können, wobei dann die vom Erbpächter verursachte Schädigung der Erbpachtstelle oder des Vererbpächters durch entsprechende Abzüge vom Wiederkaufspreis ausgeglichen wird. Für andere, minder bedeutende Kontraktverletzungen, seitens des Erbpächters können Konventionalstrafen festgesetzt werden. Zwangsversteigerung der Erbpachtstelle soll möglichst oder besser ganz vermieden werden. An ihre Stelle soll die Ausübung des Wiederkaufrechts und Verleihung der Erbpachtstelle an aridere Bewerber treten. Denn der Zw angsversteigerung liegt ein ganz anderes Bewertungsverfahren zugnunde, als der vorgeschlagenen Festsetzung des Höchstpreises. Das Wiederkaufrecht soll das Heimfallrecht überflüssig machen und die Erfüllung der wichtigsten Pflichten des Erbpächters im Notfälle erzwingen. Das Wiederkaufrecht muß aber im Interesse der Lebensfähigkeit der Erbpacht auf sehr wenige 'im Erbpachtkontrakt präzise angeführte Fälle beschränkt bleiben. Sonst würde es mit der Eigentümersicherheit, die man dem Erbpächter geben will, schlecht bestellt sein. So konstituierten die in Westpreußen für die Entschuldung und Befestigung des deutschen Besitzes wirkenden Institutionen bei den von ihnen nach preußischem Landrecht begründeten Rentengütern folgende Bedingung für den Eintritt des Wiederkaufrechts : 1. Wenn das Eigentum, der Besitz oder die Nutzung des Grundstückes ganz oder teilweise durch Vertrag, Erbgang oder Zwangsversteigerung zu einer Person kommen sollte, die nach dem einseitigen und freien Ermessen des Präsidenten der Ansiedlungskommission nach den Zielen des Gesetzes vom 26. April 1886 keine Anwartschaft auf Ansiedelung hat, insbesondere nicht im Hause, Kirche oder Verkehr deutsch spricht. 2. Falls er nicht folgenden Verpflichtungen nachkommt: a) der Verpflichtung, die Gebäude und das Mobiliar einschließlich des WirtschaEsinventars und der Vorräte gegen Feuer pnd die HalmfrücD~ gegen Hagel zu versichern; b) der Verpflichtung, auf dem Gute ziu wohnen imd zu wirtschaften (die sogen. Residenzpflicht). Das Wiederkaufrecht kann im ersten Falle bis zum Ablaut vom 6 Monaten geltend gemacht werden, nachdem die mit Vertretung der staatlichen Interessen betraute und zur Ausübung des Wiederkaufrechts berufene Behörde Kenntnis von dem zum Wiederkauf berechtigenden Fall erhalten hat. Wird das Wiederkaufrecht in einem Einzeifall nicht ausgeübt, so kann es trotzdem in späteren Fällen aiuisgeübt werden. Der Wiederkaufprejs bemißt sich nach dem durch die Generalkonimission oder die an ihre Stelle tretende Behörde, zu schätzenden gemeinen Wert abzüglich eines Betrages von 25 Prozent. Doch steht dem Staate das Recht zu, statt des Taxwertes den letzten Kaufpreis zugrunde zu legen und 'diesen abzüglich 25 Prozent als Wiederkaufspreis einzusetzen. Der Staat kann von der so ermittelten Summe weitere im Vertrag festgesetzte Abzüge machen. Bei unserer Erbpacht in Palästina mußte man das Wiederkaufrecht auf folgende Fälle beschrän- 1186 ken: 1. für den Fall der Deterrorisation des Grundstücks seitens des Erbpächters. Der Begriff der Deterrorisation ist an sich sehr dehnbar. Bei der Zusammenfassung der Erbpächter in genossenschaftlich organisierte Gemeinden werden vielleicht die Nachbaren-Genossen darüber zu entscheiden haben, wann der Fall einer Deterrorisation vorliegt. In anderen Fällen muß es den Aufsichtsbehörden des J. N. F. überlassen werden, den Zeitpunkt des Eingreifens zu bestimmen. Um den Erbpächter vor den in beiden Fällen gebotenen Schickanemöglichkeiten zu schützen, wird man für Berufungsinstanzen sorgen müssen. Nach den ersten Jahren verliert die Frage des rechtzeitigen Eingriffs bei vorliegender Deerrorisation an Schärfe, denn der Erbpächter Wird im Laufe der Zeit bedeutendere Einzahlungen wie auch sein Erbbestandgeld geleistet haben, die als Entschädigung des Vererbpächters oder auch der Kreditinstitution, welche die Gebäude beliehen hat, dienen können. 2. Der zweite Fall der Ausübung des Wiederkautrechts würde bei längerem Verzug in der Auszahlung des 'Erbpachtzinses eintreten. Die Frist müßte aber so bemessen sein, daß nicht vorübergehende Mißstände den Verlust der Erbpachtstelle verursachen können. Für kürzeren Verzug sollen Konventionalstrafen festgesetzt werden. Die rückständigen Zahlungen werden im Falle der Ausübung des Wiederkauf rechts vom Wiederkaufspreis abgezogen. 3. Widerrechtliche Veräußerung ohne Konsenseinholung, Parzellierung und Konsolidierung sind Fälle, bei denen das Wiederkaufrecht ausgeübt werden wird. Die entstandene Schädigung des Verpächters wird durch Abzüge Vom Wiederkaufspreis beglichen. Das Wiederkaufrecht soll gegen den jeweiligen Besitzer gelten, muß aber innerhalb der ersten sechs Monate ausgeübt werden, in denen die Behörde vom Falle Kenntnis erhält. Es käme dann die Residenzpflicht, nämlich die Verpflichtung, die Stelle zu bewohnen und zu bewirtschaften, deren Vernachlässigung als ein Fall des Eintritts des Wiederkaufrechts zu gelten hatv Dann nur noch die Verpflichtung des Erbpächters* die Gebäude und das Mobiliar, einschließlich des Wirtschaftsinventars und der Vorräte, gegen Feuer und die Halmfrüchte gegen Hagel und Heuschreckenplage zu versichern. Die Versicherung liegt vor allem im Interesse der Kreditinstitutionen, welche die Erbpacht beleihen werden. Alber auch im allereigensten Interesse des Vererbpächters, da er die Bürgschaft für die hypothekarischen Schulden des Erbpächters übernommen hat. Damit muß die Zahl der Fälle, in denen das Wiederkaufrecht ausgeübt werden wird, erschöpft sein. Eine Vermehrung der Zahl dieser Fälle würde die Erbpacht schädigen, das Besitzrecht des Erbpächters viel zu prekär gestalten und der Erbpacht damit ihre Lebensfähigkeit nehmen. Die Festsetzung des Wiederkaufspreises muß in selber Weise geschehen wie die Festsetzung des Maximalpreises für die Erbpachtstelle. Es könnte eventuell der bei der letzten Veräußerung angegebene Kaufpreis der Berechnung des Wiederverkaufspreises zugrunde gelegt werden. Dann müssen die Kosten der seitdem auf dem1 Grundstück diurchgeiührten Meliorationen hinzuigefügt werden. Allerdings nur im Falle, wenn sie Erfolg hatten und den Ertragswert des Gutes erhöht haben. Von der so ermittelten Summe sind dann die noch nicht getilgten Schulden abzuziehen, wie auch andere Summen, die zur Entschädigung des J. N. F. dienen.

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