Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 38-39 (18.9.1919)
- Date
- 1919-09-18
- Page
- Seite 1183-1184 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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1183- - —- --.-r- ■.= VOLK UND LAND -■■= =1184 werden. Ebenso wie man auch das durch das abenteuerliche Unternehmen Friedmanns in Verruf gekommene Madjan am Roten Meere, eine ägyptische Besitzung auf asiatischem Boden, die sich freilich nicht zur Ackerbau-Kolonisation eignen dürfte, in Betracht zu ziehen haben. ln allen diesen Gebieten können im Laufe mehrerer Jahrhunderte mindestens zwei Millionen verfolgter und unglücklicher Juden angesiedelt werden. Welche großartige Wohltat das wäre, kann sich jeder an den Fingern abzählen, der das jüdische Elend, namentlich im Osten Europas, kennt. Wer aber, wie wir, auch eifrig darüber wacht, daß die Zukunft. Israels von momentanen Hilfsaktionen nicht zerstört werde, wird auch nach dieser Hinsicht hin sich vollkommen beruhigen dürfen. Ja, noch mehr, er wird speziell vom jüdisch-nationalen Standpunkt die Verpflichtung haben, alles Mögliche zur Realisierung der erwähnten Pläne beizutragen. Denn eine ausgedehnte Kolonisation in Kleinasien würde uns folgendes erreichen lassen: Erstens würden große Massen unseres Volkes, statt von dem Grundstück ihrer Stammesgenossen noch weiter weggedrängt zu werden, und so die Zerstörung Israels noch vollkommener und daher schwerer besiegbar zu machen, in räumlichem und daher auch geistigem Zusammenhang mit dem übrigen Judentum bleiben. Zweitens verrückte sich der Schwerpunkt des jüdischen Lebens aus dem Abendlande in das Morgenland, aus der arischen fremdartigen in die heimische semitische Welt. Hier könnte daun das Judentum der Gegenwart sich selbst wiederfinden und das Judentum der nahen Zukunft eine weltwichtige Kulturrolle übernehmen. Drittens würde ein großer, vielleicht der größte Teil des jüdischen Volkes in die allernächste Nähe seiner nationalen Heimat gelangen, und es wäre gerade Teil, dem noch die innigste zum heiligen Bande in ne wohnt. Gerade jetzt, wo infolge einem mit der Zeit gewiß zu hebenden Mißverständnisses die Pforte j der Kolonisation Palästinas und Syriens mißtrauisch j entgegenkommt, sodaß der Fortgangdes Unternehmens verlangsamt erscheint, ist es unsere heilige Pflicht, größere Landstrecken jüdischen Einwanderern zu erschließen. Die objektiven Hindernisse haben hier wrenig Bedeutung, wenn sie überhaupt existieren. Die Türkei hat mehr als einmal erklärt, auch in ihren asiatischen Gebieten, mit Ausnahme Palästinas und Syriens, gerne jüdische Kolonisten aufzunehmen, ja zuweilen sogar, ihnen Ländereien zu schenken, — und sie wird dann auch wohl die beste Gelegenheit, sich von der Loyalität und Nützlichkeit der Juden für den Staat zu überzeugen. Was Cypern betrifft, ist an einen Widerstand Englands nicht zu denken, und, wenn Aegypten in Frage kommen sollte, so wird wiqhl auch dieses keine besonderen Schwierigkeiten bieten. Nur von uns hängt es ab, ob das große Hilfswerk Tatsache werden soll, Den nationalen Juden aber obliegt es, für die gewaltigen Kolonisationspläne, welche hier besprochen wurden, einzutreten, sie mehr ins Detail auszuarbeiten, und die Orgasation zur Durchführung derselben zu schaffen. Namentlich die Gesinnungsgenossen in England una Frankreich sind unserer Meinung nach berufen, in dieser Sache die Initiative zu ergreifen. Sie haben den Vorteil, daß ihr Führer zumeist höhere gesellschaftliche Positionen einnehmen, in welchen es ihnen ein Leichtes «sfeiwi muß, andere einflußreiche und kapitalkräftige Stammesgenossen für die Sache, welche in keiner Weise eine zionistische Parteistellung voraiussetzt, zu interessieren. Nur ernstlich wollen, und bald kann eine große Gesellschaft für jüdische Kolonisation in Kleinasien, Cypern usw. gegründet sein. Nur nicht den rechten Zeitpunkt versäumen. Lassen wir uns nicht auch diesen Boden von anderen Eifrigeren und Klügeren vorwegnehmen. Es gilt das Wohlsein von Millionen Brüdern, es gilt die Zukunft unseres Volkes! DIE PROBLEME DER ERBPACHT V Von Dr. Nathan ben Nathan, Jerusalem, z. Zt. Berlin. Heimfall, Wiederkauf und Vor kaufrecht. Welches sind die Mittel, mit denen der Verpächter Einhalt der Bestimmungen des Erbpachtkontraktes durch den Erbpächter erreicht? Die schärfsten Mittel sind a) der Helmfall der Erbpachtstelle, und b) das Wiederkauf recht des Erbpächters. Das Heimfallrecht war ein Hauptbestandteil der früheren deutschen Erbpacht. Ruprecht schreibt darüber folgendes: „Ueber das Heimfallrecht gelten die verschiedensten Bestimmungen, die teils in die Gesetzgebung, teils in die Erbpachtkontrakte aufgenommen waren. So fiel das Erbpachtgut oft ohne Entschädigung, ohne Rücksicht aut die Erben heim, wenn der Erbpächter eine kurze Zeit lang mit dem Zins im Rückstände blieb, ohne Konsens Holz fällte, sein Grundstück durch Kauf oder Erbpacht vergrößerte, wider Willen des Gutsherrn heiratete, ein Verbrechen beging, das Gut deterriorierfe, wenn männliche Nachkommen fehlten oder überhaupt die Vererbung nur in bestimmter Ordnung stattfinden konnte usw. Wie man sieht eine recht bunte Reihe von Bestimmungen dringlicher und persönlicher Gebundenheit des Erbpächters. Das Heimfallrecht, wie es der Erbpacht früher eigen war, trug nicht wenig zur Diskreditierung der Erbpacht bei und nicht zu Unrecht. Der Grundsatz des Heimfalls ohne Entschädigung an den Erbpächter darf unserer Ansicht nach aut keinen Fall, auch nicht in noch so gemilderter Form in die neue Erbpacht aufgenommen werden. Das Heimfallrecht ohne Entschädigung macht den Erbpächter kreditlos und läßt in ihm kein Gefühl des sicheren Besitzes auf kommen. Das Heimfallrecht mit Entschädigung läßt sich am besten durch das nicht minder wirksame Wiederkauf recht des Vererbpäch'.ers ersezen. Als grundlegendes Prinzip der ganzen Erbpacht *nuß folgendes gelten. Die einmal konstituierte Erbpacht darf nicht wieder aufgehoben werden können und ist ein nicht untergehendes ^Recht. Der Besitz des Erbpachtrechts kann zuweilen auf den Vererbpächter übergehen, der dann auf seinem Grundstücke zweierlei Rechte hätte: das des Eigentümers und das des Erbpächters. Eine Lage, die der bei der Eigentümerhypothek herrschenden gleicht. Der Vererbpächter in unserem Falle dier J. N. F. kann dann eines seiner beiden Rechte, nämlich das Erbpachtrecht wieder veräußern. Aufheben kann er es nicht mehr. Die Konsequenz dieses Prinzips ist daun die, daß der Erbpächter die Schulden und Verpflich-