Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 36-37 (4.9.1919)
- Date
- 1919-09-04
- Page
- Seite 1149-1150 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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1149 VOLK UND LAND 1150 nun in erster Linie sich als Antisemitismus äußert. Sehr viel mag zu dem längst bereits in Ungarn latent gewesenen, jetzt aber besonders unter dem Ministerium Friedrich offen auftretenden Antisemitismus der Umstand beigetragen haben, daß ein Teil der ungarischen Juden aus dem Lager des extremsten magyarischen nationalen lntransigententums mit fliegenden Fahnen zur internationalen kommunistischen Bewegung überging. Unter solchen Umständen ist es kein Wunder, daß bei aller Zersplitterung des Parteiwesens jn Ungarn in einem Punkte vollständige Einigkeit herrscht, im Antisemitismus. Di'e nichtmagyarischen Völker erblicken im ungarischen Judentum, beziehungsweise in ihren assimilatorischen Führern die Bundesgenossen jener magyarischen Oligarchie, die sie bis vor kurzem politisch beherrscht und ökonomisch ausgebeutet hat, die christlich - magyarische Gesellschaft aber haßt zum großen Teile in den Juden die Vorkämpfer des „kapitalistischen Liberalismus“, der „umstürzlerischen Sozialdemokratie“ bzw. des Kommunismus sowie schließlich des kulturkämpfenschen Freimaurertums. Das ist das Ergebnis der jüdisch-assimilatorischen Politik, die nun vor ihrem Zusammenbruche steht. Es ist daher begreiflich, daß die N a t i o n a - lisierung der Juden nun auch in Ungarn mit Riesenschritten fortschreitet. Im Gegensätze zum kulturmörderischen Chauvinismus in den andersnationalen Lagern - gegen welchen in zwölfter Stunde endlich ein Teil der deutsch-österreichischen und tschecho-slowakischen Sozialisten mobilisiert — muß aber die „Jüdische Moderne“, bei aller Energie in der Verteidigung der jüdischen Postulate, energisch jeden Chauvinismus schärfstens bekämpfen und die Völkerverständigung, die Völkerföderation sowie weiter die soziale Befreiung auf ihre Fahne schreiben. DAS JUEDISCHE FRIEDENSGERICHT IN PALAESTINA Das jüdische Friedensgericht existiert bereits seit zehn Jahren im Anschiußi an das Palästina-Amt in Jaffa. Die türkische Regierung widersetzte sich einem jüdischen Gericht nicht, wie sie sich überhaupt im allgemeinen um innerjüdische Angelegenheiten in Palästina wenig kümmerte. Auch in den Aügen der europäischen Vertreter besaß die Rechtsprechung des Friedensgefichtes eine gewisse Bedeutung. Mit Ausbruch des Krieges jedoch begann die türkische Regierung diese Anstalten als verdächtig anzusehen und ihre Mitglieder zu verfolgen. Nach außen hin mußte das Friedensgericht daher verschwinden. Die Akten gingen verloren. Nach der englischen Okkupation erwachte neben anderen jüdischen Institutionen auch das jüdische Friedensgericht zu neuem Leben. Auch in1 den Kolonien in Judäa setzte man bei den Waaden Gerichtsausschüsse ein. Im Tammus vorigen Jahres wurden dann in einer Richterversammlung die ersten Richtinien aufgestlellt, wobei man schon Instanzen festsetzte, und zwischen den Stadt- und Koloniegerichten unterschied. Diese Richtlinien sind noch ziemlich unvollkommen, sie können aber dem palästinensischen Gerichtswesen doch schon als Leitfaden dienen. Nach der Befreiung von Samaria und Galiläa beschloß das Oberste Friedensgericht in Jaffa, Gerichtsstellen im ganzen Lande zu eröffnen. Zu diesem Zwecke wurde ein ausgebildeter Jurist in alle Städte und Kolonien geschickt. Im Laufe von fünf Monaten bereiste er das ganze Land, gründete neue Gerichtsstellen und verbesserte die bestehenden. Heute existieren deren bereits im ganzen Lande. In jeder Stadt gibt es sogar zwei Instanzen: die erste Instanz oder das sogenannte „Dreigericht“ und die zweite Instanz, die sogenannte „Richterversammlung“ oder das „Fünfgericht“. Dieses entscheidet über wichtigere Angelegenheiten, über Zivilklagen, deren Objekt mehr als 100 Pfund beträgt, sowie über Berufung gegen Urteile der ersten Instanz. Von den Kolonien besitzen nur die größeren und mittleren Gerichtsstellen. Die Kleinsiedlungen und Farmen wenden sich an die nächste Kolonie, deren Gericht jedoch einen Angehörigen dieser Niederlassungen, der von den Einwohnern gewählt wird, als Richter hinzuzieht. In den einzelnen Kolonien gibt es nur die unterste Instanz. Die zweite, sogenannte zentrale Instanz wird gebildet aus dem Waad der vereinigten Kolonien eines Kreises, der von den Kolonisten gewählt wird. Da in Galiläa fast alle Kolonien sehr klein sind, erhielten dort je zwei oder drei Kolonien gemeinsam eine Gerichtsstelle erster Instanz. Alle Kolonien zusammen haben für sich eine Zentralstelle als zweite Instanz beim Büro der Kolonienvereinigung. Ueber allen diesen Gerichtsstellen steht der Oberste Gerichtshof in Jaffa, der von der Gründungsversammliung in Judäa gewählt wurde, als Samaria und Galiläa noch in türkischer Hand waren. Der Oberste Gerichtshof ist die höchste Instanz, sowohl in Prozeß-, wie in Verwaltungsangelegenheiten. Alle wichtigen Fragen von öffentlichem Interesse, Prozesse zwischen zwei Kolo nien, großen Instituten, sowie Berufungen gegen Erkenntnisse der ersten und zweiten Instanz kommen vor den Obersten Gerichtshof. In den Städten finden die Gerichtssitzungen jeden Abend statt, in den Kolonien nur an bestimmten Tagen. Von Zeit zu Zeit findet auch eine Versammlung der Richter des Obersten Gerichtshofes statt, um allerlei Fragen zu besprechen. Jetzt, nachdem überall Gerichtsstellen gegründet worden sind, ist eine Konferenz der Vertreter sämtlicher Gerichtsstellen im Lande auf der Tagesordnung, um ungeklärte Fragen zu besprechen. Um dem Friedensgericht eine bestimmtere Form zu verleihen, wäre es wünschenswert, daß au jeder Gerichtsstelle wenigstens ein Beiufsjurist als Richter säße. Ebenso nötig wäre ein Gesetzbuch. Es fehlt aber vorläufig an beidem. Juristen ibt es nur beim Obeisten Gerichtshof und von iesen ist nur einer geprüft. Aber die Juristenfrage ist schließlich nicht so schwer zu lösen. Es ist mehr eine Finanzfrage, die möglichst schnell gelöst werden muß. Viel schwieriger ist die Frage eines Gesetzbuches, das nicht in wenigen Jahren eschaffen werden kann. Bekanntlich gehen nicht ie Gesetzbücher dem Gerichtswesen voran, sondern umgekehrt. Zuerst kommt das Leben mit den verwickeltsten juristischen Fragen, dann das Gericht, das Recht spricht und zu allerletzt das Ge-