Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 35 (28.8.1919)
- Date
- 1919-08-28
- Page
- Seite 1109-1110 (sequence 15)
- Language
- German
- Belongs to
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1109 VOLK UND LAND 1110 <Jarf) Rechtsfähigkeit erwarten. Soweit sie bisher öffentlich rechtlichen Charakter tragen, behalten sie diesen und erhält ihn auch ein Verband, zu dem sie sich zusanunenschlieijen. Religionsgesellschaften, die durch ihre Verfassung der Mitgliederzahl die Gewähr der Dauer bieten, sind auf Antrag als Körperschaften öffentlichen Rechts anzuerkennen, auch wenn sie unter dem früheren Recht diese Eigenschaft nicht besessen hatten. 5. Alle Religionsgesellschaften haben freie Selbstverwaltung, sind insbesondere bei der Verleihung ihrer Aemter von Staat und Gemeinde unabhängig. Es gibt keine Staatskirche mehr. 6. Religionsgesellsc’haften öffentlich rechtlichen Charakters sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesTechtlichen Bestimmung Steuern zu erheben. 7. Die Rechte der Religionsgesellschaften an ihren Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitsstiftungen und Anstalten, ebenso an sonstigen Vermögen werden gewährleistet. 8. Den Angehörigen, der Wehrmacht ist die nötige freie Zeit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten, zu gewähren. Recht der Religionsgesellschaften auf Leistung der Seelsorge und Abhaltung des Gottesdienstes im Heer und in öffentlichen Anstalten (Krankenhäusern, Strafanstalten usw.), soweit ein Bedürfnis besteht, unter Vermeidung jedes Zwanges. Für diie Gestaltung der jüdischen Verhältnisse sind neben den erwähnten Bestimmungen ferner die des Abschnitts über „Bildung und Schule“ von Bedeutung. Neben der grundsätzlich geforderten „Einheitsschule“ sind „auf Antrag von Erziehungsberechtigten“ Konfessionsschulen zu errichten. Diese Bestimmungen sollen allerdings erst durch ein Reichsschulgesetz in Kraft treten. Private konfessionelle Volksschulen sind aufrecht zu erhalten. Der Religionsunterricht bleibt ordentliches Lehrfach der Schulen und "wird „in Uebereinstimimung mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgesellschaft“ erteilt. Ueber die Teilnahme der Kinder entscheidet der Wille der Erziehungsberechtigten. Die Reichsverfassung hat, wie eingangs schon erwähnt, „nur Grundsätze“, Richtlinien auf gestellt, während die eigentliche Gesetzgebung auf dem Gebiete Sache der Einzelstaaten ist. Ein Ueberblick über die neue Rechtslage läßt sich daher nur an Hand der Landesgesetze schaffen. WIRTSCHAFT Eine jüdische Kolonialbank in Tschecho-Slowakien In dem Augenblick, wo das Judentum in der Slowakei von einem schweren Schlage getroffen und sein Wirtschaftsleben aufs äußerste bedroht wurde, traten in Preßburg einige tatkräftige Männer zusammen, von dem Streben geleitet, den slowakischen Juden eine Stütze in diesen schweren Zeiten zu geben, sodann auch, um das finanzielle Instrument zu schaffen, welches bei dter zu erwartenden starken Auswanderung nach Palästina die Liquidation der Vermögen erleichtern soll. Das Unternehmen soll den Anschluß an die jüdische Kolonialbank in London (Jewiisih Colonial Trust Limited) finden; die nötigen Schritte sind bereits eingeleitet. Am 18. August fand in Preßburg die gründende Besprechung statt. Das Unternehmen, die Kolonialbank A.-G. erhält ein vorläufiges Aktienkapital von 5 Mill. Kronen; der größte Teil davon ist bereits gezeichnet. Das Ziel der Bank ist, selbständiges Finanzwesen in jüdischen Geschäftskreisen ins Leben zu rufen und zu fördern. I. Das Institut wäre dazu berufen, Legate und Fonds der Kultusgenieinden in der Slowakei zu verwalten, ferner zur Versorgung der jüdischen Kultusgemeinden bezüglich Anleihen. II. Sämtliche bankmäßige Transaktionen durchzuruuren, und zwar Entgegennahme von Einlagen auf Bücher und Kontokorrent, Hinausgabe von Kassenscheinen mit täglicher Verzinsung, Ein- und Verkauf von Wertpapieren und Valuten, Darlehen auf Hypotheken und Effekten, sowie Lombardkiredite gegen Lagerscheine usw. III. Verwaltung der Gelder des J.N. F. in der Slowakei. IV. Warenabteilung: Förderung des Ex- und Imports zwischen der Levante und den Westländern. V. Errichtung von Filialen in den größeren Städten der Slowakei. VI. Finanzierung von Oekonomien, wo Musterwirtschaften und Schulen werden könnten. VII. Finanzierung: a) von Koloniegründungen, Industriewerkstätten und Fabriken, b) von Institutionen mit dem Ziele der Umschichtung der Erwerbsldassen in der Slowakei. VIII. Gründung von Aktiengesellschaften, welche den Handel zwischen der Levante Und IX. Verwaltung von Häusern und Vermögen. X. Assekuranz. Die Kolonialbank A.G. wird ihre Tätigkeit am 15. Oktober aufnehmen. Autonome jüdische Kolonien in Amerika Der Warschauer „Hajnt“ bringt in einem Spezialtelegramm aus London eine Mitteilung, wonach mit Rücksicht auf das bevorstehende amerikanische Einwanderungsverbot führende jüdische Kreise mit Jakob Schiff an der Spitze mit der amerikanischen Regierung in Unterhandlungen stehen wegen Uebeigabe noch nicht kolonisierten Landes für Ansiedlung jüdischer Familien, die aus Polen und Rußland emigrieren werden. Gleichzeitig wurde auch die Gründung eines großen Emigratäonsfonids beschlossen. Man hofft, daß die bereits eingeleiteten Unterhandlungen von gutem Erfolge begleitet sein werden. Es ist ein gewaltiger Emigrationsstrom aus Polen und Rußland zu erwarten. PALAESTINA Gemüsebauversuche in Jerusalem*) Die “ersten Pioniere der Landwirtschaft in Jerusalem waren die sogenannten „Freunde des Gemüsebaus“, ein Verein, der 1916 zum Zwecke der Einführung des Gemüsebaus auf dem Brachland bei Jerusalem gegründet wurde. Die Mitglieder des Vereins bestanden zum größten Teil aus Intellektuellen, aus Lehrern, Seminaristen, Aerzten, die aus Bücherwürmern wieder gesunde Menschen werden wollten, die mit dem Boden vertraut sind. Der Verein pachtete ein großes Stück Brachland und mietete zur Bebauung desselben einen gelernten Landarbeiter, der 60 Frcs. monatlich als Ge- *) Die nachfolgende Schilderung bringen wir nicht nur des tatsächlichen Berichtes wegen, der darin enthalten ist, sondern weil sie uns bezeichnend scheint für die Kläglichkeit der Verhältnisse und für den kritiklosen Optimismus — siehe Schlußsatz 1 — mit denen palästinensische Kreise selbst Erfolgen gegenüber stehen, die mit Mißerfolgen eine fatale Aehnlichkeit haben. Die Mängel und Gefahren eines landwirtschaftlichen Dilettantismus können nicht deutlich genug gezeigt werden, um die Notwendigkeit fachlicher Ausbildung in vollem Umfange zu erweisen. D. Sch.