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Volk und Land · 1919-08-28 · Heft 35 (28.8.1919) · p. Seite 1107-1108

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 35 (28.8.1919)
Date
1919-08-28
Page
Seite 1107-1108 (sequence 14)
Language
German
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1107 VOLK UND LAND 1108 Wissen und Kultur in ihr Leben gedrungen ist. Ganz anders war die Herrschaft der Araber. Die Epoche ihrer Selbständigkeit war durchdrungen von Wissen, Staatskunst und Diplomatie. Wie können es die Zionisten wagen, jetzt zu erklären, daß sie die Absicht haben, zu uns Kultur zu bringen, unser Volk zu entwickeln und seine Eigenschaften auszubilden, da sie doch selbst all das benötigen? Die Vereinigung der Juden an einem Orte wird nur die Epoche des Zwistes wieder entstehen lassen, im Gegensatz zu den Arabern, die mit ihrer Selbständigkeitserklärung dem Lande Glück und Zufriedenheit bringen werden, genau so wie es ihre Ahnen getan haben. 2. Die Zionisten verlangen Palästina, indem sie sich auf diie Deklaration von Balfour stützen, die ihnen ja unter der Bedingung gegeben worden ist, daß hierdurch die ökonomischen und geistigen Interessen der Einwohner des Landes nicht geschädigt werden. Diese Bedingung hebt die ganze Deklaration auf, da eine solche Schädigung bereits eingetreten ist, und unserer arabischen Nation Ruin und Untergang droht. Folgende Tatsachen sollen hierbei festgestellt werden,: a) die Zionisten sind nicht fähig, sich anderen zu assimilieren, sie führen überall ihr eigenes Leben; -b) wenn sie schon jetzt, wo sie im Lande eine Minderheit bilden, alle Lebensberufe in ihrer Hand konzentrieren, um wieviel mehr wird dies der Fall sein, wenn sie erst zu einer Mehrheit im Lande geworden sind und die Einwohner der administrativen Rechte berauben; c) die Geringschätzung, mit der die Zionisten sich jetzt zu der mohammedanischen und christlichen Religion zu verhalten beginnen, wie die Vorfälle in Jaffa, Ramleh und in anderen Orten, beweisen, verrät ihre Absichten für die Zukunft. Die Deklaration des Herrn Balfour beruht auf z)wei Voraussetzungen: 1. der Behauptung der Juden, daß sie im Lande sowohl an Menschenzahl, als an Bodenbesitz die Mehrheit bilden. Dies ist eine falsche Behauptung. 2. Den Angaben der Juden, daß sie unter dem türkischen Regime schwer zu leiden hatten. Auch diese Behauptung ist falsch. Die jüdischen fremden Untertanen hatten unter dem türkischen Regime Einfluß. Was die lokalen Juden anbetrifft, deren Zahl ungefähr *22 000 beträgt, so waren sie uns assimiliert und unterschieden sich von uns auch nicht in der Sprache, nur in bezug auf ihre Gesinnung sind sie letztens in das Netz des Zionismus gegangen. Außerdem hat doch Präsident Wilson erklärt, daß alle Verpflichtungen und Versprechungen, die während des Krieges gegeben worden sind, keine Gültigkeit haben. 3. Wenn dde Forderungen der Zionisten auf der Versprechung der alliierten Mächte basieren, welche hinsichtlich der Befreiung der kleinen Nationen gegeben wurden, so sind diese Forderungen unbegründet. Es gibt kein jüdisches Volk — es gibt nur eine jüdische Religion. Wenn die Zionisten trotzdem eine Heimat haben wollen, so gibt es doch in> der Welt viele freie Plätze, die man ihnen gewähren könnte, ohne daß man ein treues Volk zu berauben braucht und das Recht dieses Volkes auf seine Heimat einem anderen in der ganzen Welt zerstreuten Volke überträgt. 4. Der Bodenbesitz der Juden bildet nicht einmal den vierzigsten Teil der gesamten Bodenfläche, ihre Bevölkerungszahl macht 7 o/o der Gesamtbevölkerung aus. Um die Friedenskonferenz über die Sachlage zu orientieren, erklären, wir vor aller Welt, daß das* einzige, worauf sich die Juden inbezug auf die Erwerbung Palästinas stützen, diese kleine Minderheit im Lande bildet. Früher haben die Juden weder irgendwelche Sonderrechte, noch Verträge mit der ehemaligen Regierung besessen, die ihnen auch nur das geringste Vorrecht einräumen könnten. Wir erheben unsere Stimme zum energischen Protest gegen die Forderungen der Zionisten. Wir lehnen jede jüdische Immigration in dieses arabische Land, welchem die alliierten Regierungen das Recht erteilt haben, jede beliebige Regierung zu wählen, ab. Dasselbe Recht, welches sich Großbritannien, in den Jahren 1912 und 1914 genommen hat, die Einwanderung von Juden nach England zu verbieten und die Schiffsgesellschaften, die gegen das Gesetz jüdische Emigranten aufnehmen, zu bestrafen — dasselbe Recht haben auch wir. Mit demselben Recht, mit dem Amerika seine Grenzen den Chinesen versperrt und Australien den asiatischen Emigranten seine Tore schließt, dürfen auch wir die Grenzen Palästinas für die Juden sperren. Wir dürfen dies mit um so größerem Recht tun, als die jüdische Immigration und die jüdischen Niederlassungen in Palästina schweren Schaden für uns nach sich ziehen werden. Was die Juden, die bereits vor dem Kriege im Lande wohnten^ anbetrifft, so haben diese dieselben Rechte und Pflichten wie wir. Indem wir vor der Friedenskonferenz den Protest erheben, sprechen wir die Erwartung aus, daß die Berechtigung unserer Ausführungen von der Konferenz anerkannt werden wird, und unser Recht geschützt werden wird, indem die Bestrebungen der Zionisten, sich in unserem Lande niederzulassen und dort ihre Heimat zu errichten, vereitelt werden.“ Reichsverfassung und deutsches Judentum Am 11. August 1919 hat die Reichsregierung die von der Nationalversammlung beschlossene Verfassung des Deutschen Reichs verkündet. Die Gleichberechtigung aller Deutschen vor dem Gesetze (Art. 109), die Zulassung aller Staatsbürger nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung zu den öffentlichen Aemtern (Art. 128) wird feierlich betont und durch besondere Bestimmung (Art. 136) die Unabhängigkeit dieses Staatsbürgerrechts von dem religiösen Bekenntnis betont. Die Reichsverfassung bekräftigt damit nur Grundsätze, die — in der Theorie — auch bisher .schon galten, in der Praxis aber, besonders den Juden gegenüber ständig mißachtet wurden. Im vorrevolutionären Deutschland war der Jude von den meisten Beamtenstellen grundsätzlich ausgeschlossen und diejenigen Verwaltungen, die den Juden den Zugang eröffneten, ließen ihm in seiner Laufbahn den hemmenden Einfluß seiner „Konfession“ nur zu deutlich spüren. Ueber „Religion und Religionsgesellschaften“ handelt der dritte Abschnitt des zweiten Hauptteils der Verfassung (Art. 135 bis 141). Während bisher das Gesamtgebiet der „Kirchengesetzgebung“ den Bundesstaaten völlig überlassen war, hat die Verfassung (Art. 10) dem Reich nunmehr das Recht gegeben, „Grundsätze aufzustellen, so die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften“. Als solche Grundsätze proklamiert die Reichsverfassung: 1. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die ungestörte Religionsausübung für alle Reichsbewohner. 2. Die Unabhängigkeit der bürgerlichen, und staatsbürgerlichen Rechte, sowie die Zulassung zu öffentlichen Aemtern vom- Religionsbekenntnis. 3. Die Religion ist Privatsache. Die Behörden dürfen nach der Religionszugehörigkeit nur fragen, soweit Rechte und Pflichten davon, abhängen (Steuerleistungen!) oder zu statistischen Zwecken. Es fällt damit also insbesondere bei gerichtlicher Zeugenvernehmung die Frage nach der Religion des Zeugen weg. 4. Die Freiheit der Bildung von Religionsgesellschaften und des Zusammenschlusses von solchen innerhalb des Reichsgebiets. Jede Religionsgesellschaft kann nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (durch Eintragung ins Vereinsregister, die nicht versagt werden

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