Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 35 (28.8.1919)
- Date
- 1919-08-28
- Page
- Seite 1103-1104 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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1103 VOLK UND LAND 1104 II. Beim Eintritt in die Genossenschaft entrichtet jedes Mitglied in bar auf Rechnung des zu zahlenden Grundbeitrages mindestens 1 ägyptisches Pfund. Der Rest kann in Raten gezahlt werden, jedoch so, daß der volle Betrag spätestens in zwei Jahren eingezahlt worden ist. III. Dieser Restbetrag wird als private Schuld des .Mitgliedes der Genossenschaft gegenüber betrachtet, die der Schuldner als solche durch Unterschrift anzuerkennen und für die er Bürgschaft zu stellen hat. § 5. Haftung der Mitglieder: I. Außer seinem Grundbeitrag (siehe § 4) übernimmt jedes Mitglied einen Teil der Haftung für die Geschäfte der Genossenschaft. II. Die Höhe der Haftung des einzelnen Mitgliedes ist durch die zu erlassenden Bestimmungen der Genossenschaft festzusetzen. III. Diese Haftung anerkennt jedes Mitglied durch Unterschrift. § 6. Rechte der Mitglieder: I. Jedes Mitglied kann nach Maßgabe der Statuten und seiner Arbeitslage Darlehen beanspruchen. II. Jedes Mitglied nimmt teil an den Wahlen zur Leitung der Genossenschaft und kann in die Leitung, in die Landeskomitees und in die Verwaltungen der Zweiganstalten gewählt werden. III. Jedes Mitglied ist berechtigt zur Inanspruchnahme der Institute und Filialen, die die Genossenschaft für verschiedene Zwecke gründen wird. § 7. Austritt aus der Genossenschaft: I. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft nur dann austreten, wenn es einen geeigneten Ersatzmann stellen kann. II. Den Grundbeitrag erhält der Austretende erst dann zurück, wenn der Ersatzmann seinen Beitrag entrichtet hat. III. Laut Beschluß der Vertrauensmännerversammlung kann ein Mitglied von der Genossenschaft ausgeschlossen werden. In diesem Falle zahlt ihm die Genossenschaft seinen Grundbeitrag zurück nach Abzug der eventuell durch ihn entstandenen Schäden und Unkosten. § 8. Die Mittel der Genossenschaft werden gebildet: I. aus dem Grundkapital, bestehend aus den Grundbeiträgen der Mitglieder; II. aus besonderen Summen, die durch Mitglieder, Freunde und Institutionen der Genossenschaft zwecks Erweiterung ihrer Tätigkeit gewährt werden; III. aus Anleihen bei Privatpersonen, Genossenschaften, Anstalten und Banken; - IV. aus Depots und Spareinlagen!; V. aus besonderen Fonds; VI. aus Gewinnen und Reserven. Bemerkungen; a) Das ganze Grundkapital der Genossenschaft einschließlich der Beiträge aus der Diaspora dient allein der Tätigkeit der Genossenschaft in Palästina. Ebenso werden sämtliche anderen Geldmittel, die in die Kasse der Genossenschaft in Palästina gelangen’ ausschließlich für die Arbeit im Lande verwendet. b) Die Tätigkeit der Genossenschaft außerhalb Palästinas wird von den Mitteln abhängen, welche die Genossenschaft dort ansammelt und von der Höhe besonderer Fonds, die dort geschaffen werden sollen. c) Der Uebersqhuß an Geldern, der an den Kassen der Genossenschaft im Auslande sich ansammelt, wird für die Tätigkeit in Palästina abgeführt. Gelder von Palästina nach dem Auslande zu überweisen,, wird nur ausnahmsweise und nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Palästinazentrale gestattet. d) Die Palästinaabteiluug sowie jede Landesabtei-!ung in der Diaspora sind vollständig autonom. Ein Mitglied außerhalb Palästinas ist außer mit seinem Grundbeitrag nicht für die Geschäfte der Palästinaabteilung haftbar und umgekehrt. e) Mit der Ankunft in Palästina erwirbt das Mitglied der Ausländsabteilung Zugehörigkeit zur Palästinaabteilung mit sämtlichen Reclitep und Pflichten. § 9. Grundsätze der Geschäftsführung: I. Darlehen an einzelne Mitglieder und Genossenschaften werden auf Grund deren Kreditfähigkeit gewährt. II. Die Kreditfähigkeit der Mitglieder wird von der Leitung einmal jährlich festgesetzt und notiert. III. Als Kriterium für die Kreditfähigkeit dient: a) die moralische Persönlichkeit des Mitgliedes; b) die Produktivität seiner Arbeit; c) seine Ansässigkeit im Lande und seine materiell Lage; d) jedes Darlehen muß außer der Unterschrift des Schuldners noch die eines gültigen Bürgen aufweisen; e) Maschinen usvv., die als Sicherheit verpfändet wurden, können der Verfügung des Schuldners überlassen werden, wenn das jeweilige Verfügungsrecht der Genossenschaft sichergestellt ist. Dasselbe gilt für Ernten, Arbeitsprodukte usw.; f) Alle andern Aufgaben der Genossenschaft, wie z. B. Vermittlung beim Ankauf von Maschinen und Rohstoffen, beim Absatz von Ernten und Produkten, bei der Einrichtung von Spezialfonds und Kassen sollen möglichst durch Sonderinstitutiionen organisiert werden, die mit der Genossenschaft und ihren Filialen organisch verbunden sind. § 10. Rechnungslegung: I. Das Rechnungsjahr der Genossenschaft läuft von Oktober bis Oktober. II. Ende jedes Jahres wird eine Bilanz der Genossenschaft und aller Ihrer Filialen und Sonderanstalten aufgestellt. III. Die Gewinne werden in einen Reservefonds und in Spezialfondis laut Beschluß der Vertrauensmännerversammlung abgeführt. Ein Teil des Gewinns kann unter Mitglieder, die Schuldner sind, in Form eihes Abzuges vfon den Darlehmszinsen verteilt werden. Für den Grundbeitrag erhalten die Mitglieder keine Dividende. IV. Sollte eine Jahresbilanz mit Fehlbetrag abschh'eßen, so wird dieser aus dem Reservefonds gedeckt. Falls die vorhandene Reserve nicht ausreicht, so decken die Mitglieder den Rest im Verhältnis ihrer Haftpflicht. §11. Verwaltung: I. Die Genossenschaft wird1 verwaltet 1. durch die Vertrauensmännerversammlung, 2. die Leitung, 3. den Obersten Rat. II. Die Vertrauensmännerversammlung in Palästina tritt einmal jährlich zusammen. Je 10 Mitglieder wählen einen Vertrauensmann. Die Mitglieder können am den Wahlen schriftlich teilnehmen. Mitglieder des Obersten Rats, die noch nicht an der iReihe sind, auszutreten, haben in der Vertrauensmänmerversammlung Sitz und Stimme. III. Die Vertrauensmännerversammlung wählt die Leitung, den Kontrollausschuß und die Mitglieder des Obersten Rates, bestätigt die Jahresbilanz und beschließt über Verteilung von Gewinnen oder Deckung von Fehlbeträgen. IV. Die Leitung, die für ein Jahr gewählt wird, besteht aus 5 Mitgliedern. 3 davon werden durch die Vertrauensmännerversammlung gewählt, 2 vom Obersten Rat ernannt.