Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 35 (28.8.1919)
- Date
- 1919-08-28
- Page
- Seite 1095-1096 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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1095 VOLK UND LAND 1096 Pächter zur Werkstätte gegeben; braucht er diese nicht mehr oder kann er sie ziimteil nicht mehr brauchen, so hat er sie an den Vererbpächter gegen eine angemessene Entschädigung zurückzugeben. Wenigstens die Teile der Erbpachtstelle, zu deren Anbau seine Kräfte nicht ausreichen, oder deren Anbau für ihn nicht lohnend ist. Die Rückgabe bindet allerdings zu einem im voraus festgesetzten Preise, der den zur Spekulation Neigenden keine Gewinne einheimsen läßt Die Zeitpacht hat so viele Nachteile, daß man sie nicht durch Gestattung der Afterpächterei auf den Erbpachtstellen fördern soll. Sollte aber die Verpachtung von Parzellen dein Erbpächter gestattet sein, so soll dies nur unter der Bedingung geschehen, daß im nächsten Jobeljahr, diese Tatsache der Verpachtung zur Grundlage für die Berechnung der erforderlichen Verkleinerung der Stelle dient. Der Frage der Parzellierung entspricht die der Konsolidierung, der Zusammenlegung der Stelle mit anderen Grundstücken. Dies muß. unterbleiben, wenn man nicht die Bildung eines Großgrundbesitzes und sei es auch nur in der Form der in der römischen Zeit üblichen Großerbpächterei, äbegünstigen will. Um die Umgehung der Konsolidierungsverbote zu erschweren, wird es zweckmäßig sein, in den Erbpachtkontrakt die Bestimmung aufzunehimen, wonach jede Stelle mit den entsprechenden Gebäuden und dementsprechend auch mit totem und lebendem Inventar versehen sein muß. Dies ist die sogenannte Residenzpflicht. Die Veräußerungsfreiheit: Unser Kolonisationswerk ist ein grandioses Experiment. Ein Volk von ^Tädtern |und Kaufleuten soll sich dem Boden wieder vermählen und seine ganze Produktivität umstellen. Wir dürfen uns keinen (Augenblick über die ungeheure Schwierigkeit unseres Vorhabens hinwegtäuschen. Um so mehr müssen unsere Institutionen, und vor allem unsere Erbpacht diesen Schwierigkeiten Rechnung tragen. Mancher gute Willen wird sich zu schwach erweisen und mancher wird der Umstellung und der Anpassung an die Forderungen der Landwirtschaft sich unfähig erweisen. Die Erbpacht soll keinen zwingen, als widerwilliger Sklave der einmal eingegangenen Verpflichtungen bei der Scholle ausharren zu müssen. Die Veräußerlichikeit der Erbpachtstellen darf deswegen nicht untersagt werden. Erbpächter, die ihr Beruf nicht mehr befriedigt, sollen die Möglichkeit haben, die Landwirtschaft zu verlassen und anderen, fähigeren Landwirten Platz machen. Jede künstliche Bindung an den Beruf wird hierdurch vermieden werden. Die Veräußerung muß aber trotzdem von der Konsenseinholung bei der Kolonisationsbehörde abhängig gemacht werden. Die letztere soll, ohne Gebühren und Steuern zu erheben, den Konsens zur Veräußerung erteilen, falls nicht gewichtige Gründe für die Verweigerung desselben vorliegen. Die Gründe der Verweigerung des Konsens werden nur in zwei folgenden Fällen vorliegen: 1. Im Falle der Veräußerung an Angehörige einer anderen Nation; 2. wenn ein Spekulationsverkauf vorliegt. Zu Punkt eins ist folgendes zu sagen: eins der schwierigsten Probleme unserer Kolonisation in Palästina ist die „arabische Frage“. Mit allen Mitteln ist ein Kampf der Nationalitäten in Palästina zu vermeiden. Der Grundsatz unserer ganzen Kolonisation muß sein, eine freundliche und entschiedene Hineinstellung des jüdischen Volkskörpers in Palästina in die vorderasiatische Kulturgemeinschaft. Hier ist nicht der Platz, über die ungeheuren j Schwierigkeiten, die sich uns bei dieser Aufgabe; entgegenstellen, zu sprechen. Ein Kampf um den j Boden würde katastrophal sein. Deswegen müssen j wir suchen, einem solchen möglichst vorzubeugen, i Als eine der Möglichkeiten, einem Kampfe vorzubeugen, betrachte ich die Schaffung eines dauernden Besitzes der jüdischen Gemeinschaft über den einmal von ihr erworbenen Boden und die absolute Unmöglichkeit, diesen Boden ihr wieder zu entreißen. Damit wird nicht den in Palästina wohnenden Arabern der Spielraum ihrer Kräfteentfaltung verengert, sondern vor allem wird etwaigen unternehmenden Spekulanten, die, um ihr Schäfchen ins Trockene zu bringen, einen Kampf um den Böden entfachen werden, das Handwerk im voraus gelegt. An einem korrumpierten Presseorgan, welches sich zum Werkzeug eines solchen Vorhabens arabischer Spekulanten hergeben würde, würde es nicht fehlen. (Siehe die Erfahrungen der deutschen Kolonisation im Osten.) Ist aber der Boden einfür allemal fest in dem Besitze der jüdischen Gemeinschaft, und jeder Versuch, ihr diesen zu entreißen, aussichtslos, so fehlt jede Voraussetzung zu solch gewissenlosem Vorhaben. Zum zweiten Punkte ist zu bemerken: die Bedingungen der Erbpacht für unsere Erbpächter müssen möglichst günstig gestaltet werden. Der J.N.F. ist eine nationale Institution, welche nicht nach rein geschäftsmäßigen Prinzipien handeln soll. Müssen Opfer dargeracht werden, um den jüdischen Erbpächtern die Verwurzelung im Boden zu erleichtern, so sollen und werden Opfer dargebracht werden. Um so mehr müssen aber Garantien geschaffen werden, daß ein spekulationslustiger Erbpächter seine Erbpachtstelle zwecks Realisierung eines höheren Gewinnes nicht veräußert. Der Vererbpächter muß dann das Recht haben, eine solche Veräußerung zu verhindern oder sie nur unter den Bedingungen z« gestatten, die das von ihm angestrebte Ziel sicherstellen. Im entgegengesetzten Falle könnte der Erbpächter die ihm gewährten Begünstigungen sofort kapitalisieren, indem er seine Stelle weiter veräußert. Ein Fall, den man bei der Errichtung von Kleinwohnungen so oft erlebt hat. Die Opfer, welche der J.N.F. zur Erreichung seiner Ziele gebracht hat, flössen im Falle der freien Veräußerung zu beliebigen Preisen als Spekulationsgewinn in die Tasche des „geschäftstüchtigen“ Erbpächters. Sein Nachfolger aber stände unter denselben ungünstigen Bedingungen, die zu erleichtern der Vererbpächter durch seine Opfer versucht hat. Je günstiger also die Bedingungen der Vererbpachtung, desto lohnender die Veräußerung und desto größer die Versuchung bei dem Erbpächter, diese vorzunehmen. Kann also eine Veräußerung im Interesse der Auslese der fähigsten Landwirte bei der Erbpacht nicht ausgeschlossen bleiben, so bedarf sie doch der Konsenserteilung zur Veräußerung die nur unter einer Vorraussetzung gegeben wird. Diese Voraussetzung ist die Einhaltung eines festgesetzten Höchstpreises, zu dem der Erbpächter seine Stelle veräußern darf. Der veräußernde Erbpächter hat das Recht nur aut einen Preis, der dem von ihm einbezahlten E r bb est and ge Id plus der von ihm angewendeten Meliorationskosten (im Falle diese Melioration geglückt sei) gleich ist. Von diesem Preis ist die vom Erbpächter zwecks Erwerbs der Gebäude und Durchführung von Meliorationen kantrahierte abzuziehen. Ich gebe zu, daß diese Bemessung des Preises eine gewisse Härte gegenüber dem