Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 35 (28.8.1919)
- Date
- 1919-08-28
- Page
- Seite 1093-1094 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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1093 VOLK UND LAND 1094 Erbpächters unnötig einengende Bestimmung ans dem Erbpachtkontrakt ausgeschaltet werden. Andererseits .müssen und sollen alle Beschränkungen in den Erbpachtkontrakt aufgenommen werden, welche sich als geeignet erweisen, die Stellen dauernd dem durch unsere Kolonisation angestrebten Ziele zu erhalten. Das Ziel unserer landwirtschaftlichen Kolonisation ist die Schaffung eines gesunden Bauern- Stammes, der den Boden, welcher der Gemeinschaft gehört, bearbeitet, seiner Arbeit Früchte genießt und der Gemeinschaft zurückgibt, was der Gemeinschaft gehört Die Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Erbpächters müssen dieses Ziel erreichen helfen, sie beziehen sich in erster Linie auf die Freiheit der Parzellierung, Konsolidierung und Veräußerung der Erbpachtstellen. Die Parzellierung, besonders die gewerbsmäßige, schafft unverdienten Spekulationsgewinn auf der einen Seite, proletarische Existenzen, die sich auf ihren Parzellen durchhiungern, auf der anderen. Durch übermäßige, öfters durch Spekulation veranlaßte Parzellierung verwandeln sich ganze Landstriche in übervölkerte Gebiete, in denen ungünstige Jahre katastrophal wirken, wie wir es ja in manchen Teilen Süddeutschlands erlebt haben. Einer übermäßigen Parzellierung muß auch in Palästina vorgebeugt werden durch das Verbot der Parzellierung der Erbpachtstellen zu Lebzeiten des Erbpächters, wie auch durch die Aufnahme des 'Anerbenrechts in der Erbpacht. Die Gegner der (Erbpacht geben einerseits zu, daß das Parzellierumgsverbot Sn die Erbpachtbestimmungen aufgenommen werden, muß-, schon um den Erbpachtzins zu sichern Und dem Vererbpächter die Sicherheit der Dauer 'des von ihm geschaffenen Zustandes zu garantieren, oder damit dem Vererbpächter nicht das ‘Verfügungsrecht über die zersplitterte Erbpacht (stelle verloren! geht; sie glauben aber aus diesem Grunde eben die Erbpacht verwerfen zu müssen. Denn in ihren Augen ist die freie Parzellierung die! einzige Möglichkeit der Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebe an die durch den Stand der landwirtschaftlichen Technik ermöglichte und im Interesse der gesamten Landwirtschaft liegende Intensivierung des Anbaues. Durch die Abtrennung von Parzellen kommt der Landwirt einerseits in 'den Besitz von Mitteln, die er zu Meliorationen und Intensivierung des Betriebes braucht; andererseits ermöglicht ihm die Reduzierung seines Betriebsareals den intensiveren Anbau des verkleinerten Gutes. Brentano wirft ja den Großgrundbesitzern vor, daß sie, anstatt ihre Schulden durch Parzellierung und Veräußerung der überflüssigen Parzellen abzustoßen, an ihrem Areal festhalten und nach Verschuldungsgrenzen verlangen; daß sie, statt durch den Uebergang auf einem verkleinerten Areal zu einem intensiverem Anbau, welcher die Ertragsfähigkeit ihrer Güter erhöhen und ihre Existenzmöglichkeit stärken würde, nach Zöllen und anderen Maßregeln verlangen, welche die natürliche Entwicklung der Landwirtschaft hemmen*). Das bei der Erbpacht unumgängliche Verbot der Parzellierung ist hach der Ansicht der Gegner der Erbpacht das fortschritthemmende und kulturfeindliche Moment an dieser Institution und muß zusammen mit ihr Verworfen werden. Bei der Rentengutsgesetzgebung suchte man dieses Problem so Zu lösen, daßman wohl die *) L. Brentano—Agrarpolitik; I. Teil das Kapitel „Die Agrarprogramme der verschiedenen Parteien“. **) Ruprecht; Die Erbpacht—Göttingen 1881. Parzellierung verboten oder von der Zustimmung des privaten Vererbpächters abhängig gemacht hat, aber in den Fällen, wo die Parzellierung im Interesse der Allgemeinheit liegt, der staatlichen Behörde als höheren Instanz das Recht einräumte, den von dem Vererbpächter verweigerten Konsens zur Parzellierung der Erbpachtstelle zu erteilen. Wird aber bei der Erbpacht in Palästina die Bestimmung aufgenommen, daß die Parzellierung zu jeder Zeit mit Einholung des Konsens der Verwaltung erfolgen darf, so muß man mit folgender Erscheinung als einer Folge dieser Bestimmung rechnen. Jede Hochkonjunktur der Bodenpreise wird eine Flut von Gesuchen veranlassen, die die Erlaubnis zur Parzellierung der Erbpachtstellen einholen wollen. Bei der in Palästina voraussichtlich sehr großen Zahl von Erbpächtern wird dies für die Verwaltung recht beschwerlich sein. Verbitterung und Unzufriedenheit würde die Folge der als nötig sich erweisenden Bescheide sein. Aus diesem Grunde habe ich in dem Abschnitte „Das Jobeljahr“ den Vorschlag gemacht, alle 50 Jahre ein Jobeljahr einzuführen, in dem eine Revision der Arealgröße der Erbpachtstellen vorgenonimen wird, um! allen den Stellen, die einer Verkleinerung im volkswirtschaftlichen Interesse bedürfen, eine solche angedeihen zu lassen. Die Kolonisationsbehörde soll das Recht haben, die überflüssigen Parzellen von den Erbpachtstellen abzutrennen und den Erbpächter für die Reduzierung der Arealgröße seiner Erbpachtstelle entsprechend zu entschädigen, so vor allem für die vom Erbpächter aut dieser Parzelle vorgenommenen Meliorationen. (Näheres darüber im Aufsatz „Das Jobeljahr“). Die Veräußerung der Parzellen an die zu gründende Erbpachtbank zu jeder Zeit ist aus den im Aufsätze „Das Jobeljahr“ angeführten Gründen zu verwerfen. Für die Kreditbedürfnisse des Erbpächters ist auf eine andere Art zu sorgen. Auch ist der Vorschlag von Ruprecht**) abzulehnen, welcher lautet: Man soll die Parzellierungen generell gestatten, kontraktlich aber für die Ablösung eines entsprechenden Teiles des Kanons sehr hohe Beträge verlangen. Dieser Vorschlag ist absurd. Denn wird die Ablösungssumme wirklich so hoch angesetzt, daß die Teilung unmöglich gemacht wird, wozu dann die scheinbare Erlaubnis zur Parzellierung, oder wird die Ablösungssumme so angesetzt, daß jede Geldentwertung die Durchführung der Parzellierung ermöglicht, dann wird ja die Ikontraktliche Bestimmung als1 Parzellierungshemmung dadurch illusorisch gemacht. Eine Mittellinie zwischen diesen beiden Möglichkeiten ist wohl kautn zu finden. Diejenigen Schriftsteller, welche gegen die Parzellierungsverbote bei der Erbpacht im Namen der wirtschaftlichen Freiheit der Landwirte eifern, vergessen scheinbar, daß in Wirklichkeit die meisten Landwirte sich auch zurzeit keiner Parzellierungsfreiheit erfreuen, da sie von dem Parzellierungs- Konsens dritter Personen ahhängen. Denn die meisten Güter sind hypothekarisch belastet oder verpfändet, brauchen also zur Parzellierung die Zustimmung ihrer hypothekarischen Gläubiger. Und doch finden sich die Eiferer gegen die Gebundenheit der Erbpacht mit dieser viel schlimmeren Gebundenheit des landwirtschaftlichen Besitzes ab und empfinden die Lage als normal. Kommt nicht vielleicht bei manchem diese Stellung daher, daß die Hypothekenbindung wohl die Parzellierung, aber nicht die Konsolidierung der Güter verhindert. Soll die Verpachtung von Parzellen dem Erbpächter gestattet sein? Die Frage ist verneinend zu beantworten. Die Erbpachtstelle ist dem Erb-