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Volk und Land · 1919-08-28 · Heft 35 (28.8.1919) · p. Seite 1091-1092

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 35 (28.8.1919)
Date
1919-08-28
Page
Seite 1091-1092 (sequence 6)
Language
German
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1002 1091 ■■ ■- -------- ---••==■ VOLK UND LAND Ungeheure Schwierigkeiten wird uns die Frage des mittellosen oder fast mittellosen Anwärters für Erbpachtstellen verursachen. Die meisten Schriftsteller wenden sich gegen die Vererbpachtung an völlig mittellose Bewerber, da diese keine Anzahlung leisten, d. h. kein Erbbestandgeld zahlen und demgemäß auch keine Sicherung gegen Devastation der Stelle gewähren können. Ist auch diese ablehnende Haltung gegenüber den mittellosen Bewerbern von Erbpachtstellen vom Standpunkte der möglichsten Sicherheit des Vererbpächters begreiflich, so dürfen wir uns doch nicht mit dieser einfachen Lösung der Frage begnügen. Es ist zu bedenken, daß wir bei der Kolonisation. Palästinas, wenn, sie eine M^assenkolonisation werden wird, mit einer überwältigenden Mehrheit mittelloser Emigranten zu rechnen haben. Was die finanzielle Lage der jüdischen Einwanderung nach Amerika betrifft, so betrug durchweg eine große Reihe von Jahren hindurch die Zahl derjenigen, die 50 oder mehr Dollars mitbringen, in jedem Jahr nur 5 o/o. „Es liegt etwas Fatales in diesen jedes Jahr mit fast mathematischer Genauigkeit sich wiederholenden 5 °/o. Man fühlt hier die Strenge und tiefe Gesetzmäßigkeit der jüdischen Emigration.“ (Dr. R. Vornberg — „Jüdische Emigration“ Kiew 1908 russisch p. 37). Die Zahl der Einwanderer, die sich völlig mittellos in Amerika einfinden, beträgt 25—30 o/o der jüdischen Einwanderung. Die Kinder mitgerechnet, werden die völlig mittellosen Einwanderer mehr als die Hälfte der Einwandemden ausmachen. Die finanzielle Lage der jüdischen Emigration nach Palästina wies, so weit man bei der recht unvollkommenen Registrierung sich darüber ein Urteil erlauben kann, eine günstigere Struktur auf, weil wir es hier mit einer Emigration von bestimmter geistiger Prägung zu tun hatten. Die Einwanderung war mehr „baal-batischen“ Charakters. Es war die Einwanderung eines national-gesinnten Mittelstandes. Auch die einwandernden Arbeiter gehörten meist diesem Mittelstand in ihrem Auswande rungslande an und die meisten konnten bei einer Ansiedlung auf die finanzielle Unterstützung ihrer Verwandten im Galuth rechnen. Ganz anders wird es bei einer intensivereren Einwanderung werden. Da werden die finanziellen Zustände denen der amerikanischen ähnlich werden. Ja, vielleicht wird es um die aus Rußland, Polen und Galizien erwandernden Massen noch schlimmer stehen. Denn die Verarmung der jüdischen Massen in diesen Ländern durch Krieg und Revolutionen ist sicherlich sehr bedeutend. Eben von der Erbpacht erwarten wir aber, daßi sie die jüdische Siedlung auf möglichst breite Massen ausdehnen soll. Sie tut es ja auch, indem sie dem Ansiedler den Bodenpreis abnimmt. Die Erbpachtbank wird auch die Kreditierung der Gebäude übernehmen. So müssen auch Wege und Mittel gefunden werden, die dem völlig mittellosen Erbpächter ermöglichen zu einer für die Anzahlung des Erbbestandgeldes nötigen Summe zu kommen. Hier können und sollen die landwirtschaftlichen Arbeiterproduktivgenossenschaften oder auch Genossenschaften mit Gewinnbeteiligung helfen. Ist es den mittellosen Arbeitern, die in solchen Genossenschaften arbeiten, ermöglicht, kleine Ersparnisse zu machen, so können sie, falls sie es nicht vorziehen gemeinsam einen genossenschaftlichen Großbetrieb zu führen, als! Bewerber um einzelne Erbpachtstellen auftreten. Allerdings sind von den Betrieben mit Gewinnbeteiligung in den ersten Jahren keine Ersparnisse der Arbeiter zu erwarten. Denn in den ersten Jahren wird die Vorbereitung des Bodens und die Anpassung der Wirtschaft an die Produktions- und Absatzverhältnisse größere Summen 'und Investierungen erfordern. Es ist eher mit Defiziten, denn mit Ueberschüssen zu rechnen. Viele Hoffnungen kann man aber auf die Verwirklichung der Siedlungsgenossenschaften, wie sie Franz Oppenheimer vertritt, setzen. Es wird, wie es scheint, Palästina Vorbehalten bleiben, den Gedanken der Siedlungsgenossenschaft zu verwirklichen. Bei den Mitgliedern der Siedlungsr genossenschaften fällt aber die ganze Frage des Erbbestandgeldes fort. Dieses ergibt sich aus dem Werdegang der Siedlungsgenossenschaft. Es wird sich auch sonst empfehlen, die Erbpächter zu Erbpacht ge noss e n schäfte n zu vereinigen. Durch gegenseitige gemeinsame Haftung wird es möglich sein, die Höhe des Erbbestandgeldes herabzudrücken. Denn die Mittel des Erbpächters sind möglichst in seiner Hand zu belassen, damit er über die zur Bewirtschaftung seiner Stelle unentbehrlichen Mittel verfügt. Ein gänzlicher Verzicht auf das Erbbestandgeld ist aber zu verwerfen, schon aus dem Grunde, weil das gewünschte verantwortungsvolle Verhältnis des Kolonisten zu seiner Wirtschaft, die Anstachelung seiner ganzen Energie, das Einsetzen seiner ganzen Kraft in den meisten Fällen, in denen wir mit Massenmenschen und nicht mit sehr hochstehenden Einzelnen zu tun haben, nur zu erwarten ist, wenn sein eigenes Vermögen zum größten Teile in der Wirtschaft steckt. Der Vorschlag von Julius Simon*), man Wenn man aber (die Teilnahme des Erbpächters während der Errichtung der Gebäude wünscht, damit seinen berechtigten! Wünschen Rechnung getragen werden kann, SO wird es sich empfehlen, den Erbpächter als Arbeiter während {1er Vorbereitungszeit in derselben Kolonie zu verwenden, in der er später 'angesiedelt wird. Die Errichtung der Gebäude jedem einzelnen Erbpächter zu überlasten, erachte ich als unpraktisch. Eine größere Organisation wird bei gewisser Organisierung ein rascheres und dementsprechend billigeres Tempo in der Errichtung der Gebäude erzielen können, wie auch den Prinzipi«n der Zweckmäßigkeit vom Standpunkte der Gemeinde leichter zum Siege verhelfen über egoistische Wünsche. Die Beschränkungen des Erbpächters betreffs Parzellierung, Konsolidierung und Veräußerung der Erbpachtstelle n. Bei der Erbpacht stehen dem Verzichte der kolonisierenden Institutionen auf ihre Nutznießung am vergebenen Boden die Beschränkungen gegenüber, welchen der Erbpächter in Bezug auf seine Verfügungsfreiheit über seine Erbpachtstelle sich unterwerfen muß. Was diese Beschränkungen angeht, so muß hier ein bestimmtes organisches Gleichgewicht von Wünschenswertem und Möglichem erzielt werden. Einerseits soll jede, (die wirtschaftliche Freiheit des soll den Erbpächter überwachen, auf daßi er in den Bau der Gebäude zuvorderst sein eigenes Kapital hineinsteckt und sodann, erst die von ihm erhaltene Anleihe, erweist sich bei der Anwendung des Prinzips des Erbbestaindgeldes als überflüssig. •) Erez Israel, Heft III.

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