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Volk und Land · 1919-08-28 · Heft 35 (28.8.1919) · p. Seite 1089-1090

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 35 (28.8.1919)
Date
1919-08-28
Page
Seite 1089-1090 (sequence 5)
Language
German
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1089--- ■ ■ -■ ■■ VOLK UND LAND ... -1Q9Q hörden in Deutschland (die Generalkommissionen und die Ansiedelungskommissionen) nicht nur mit der Parzellierung des betreffenden Bodens, sondern auch mit der Durchführung aller Vorbereitungen betraut worden, die zur Ansiedlung der Kolonisten in großen, wohl arrondierten, der Selbstverwaltung uncf den hiermit verbundenen Lasten gewachsenen Gemeinden, notwendig sind. Es wird demnach auch die Errichtung der Wohn- und der Wirtschaftsgebäude in den Aufgabenkreis der jüdischen kolonisierenden Behörden in Palästina fallen. Der Erbpächter soll vom ersten Tage seiner Amsiedlung an, eine geregelt «Wirtschaft beginnen können. Das hierzu nötige Inventar wird von der kolonisierenden Behörde noch vor der Ansiedelung des Erbpächters angeschafft werden müssen. Der Erbpächter übernimmt also Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt lebendigem und toten Inventar, ohne daß er in der Öage ist, den vollen Wert des Uebernommenen der kolonisierenden Behörde sofort zurück zu erstatten. Bei noch so wenig vermögenden Erbpächtern wird man auf der Barbezahlung des Wertes des lebendigen Inventars bestehen müssen. Bei vermögenderen auf der Bezahlung auch des Wertes des toten Inventars und auf einer Anzahlung auf den Wert der Gebäude. Diese Anzahlungen werden Erbbestandgeld genannt. Die übrig bleibenden Summen für das Gebäude wird der Erbpächter in Annuitäten begleichen müssen. Der Erbpächter soll also zu seinen Gebäuden und seinem Inventar nicht im Verhältnis eines Leihpächters stehen, sondern in dem eines Ei gent ümers. Man müßte sich sogar im Falle einer zeitlich beschränkten Erbpacht für das letztere aussprechen. Denn das Verhältnis des Zeitpächters setzt Aufsicht und dauernde Kontrolle voraus, die jedoch nicht immer wirksam sein können’ und die mit einem stetigen Eingreifen der überwachenden Behörde in den Wirkungskreis des Pächters verbunden sind. Reibungen und Prozesse werden unvermeidlich. Im Erbpächter kann nicht das Gefühl des freien Eigentümers auPkommen. Es ist schon das beste, ihm die Gebäude in volles Eigentum gegen eine entsprechende Einzahlung (Erbbestandgeld) und die Uebernahme einer zu verzinsenden und zu vertilgenden Schuld zu überlassen. Dies liegt sowohl im Interesse des Erbpächters wie des Verpächters. Besonders soll dies dort der Fall sein, wo die Erbpacht von unbeschränkter Dauer ist. Es ergeben sich aus dieser Lösung der Frage zwei Schwierigkeiten. Die erste im Falle daß der Erbpächter zu wenig bemittelt ist, um eine Anzahlung zu leisten. Die zweite im Falle der Ausübung des Wiederkaufrechts seitens des Vererbpächters. Ich komme auf beide Schwierigkeiten später zu sprechen. Eines muß festgehalten werden. Von der Erhebung eines Erbbestandgelds kann nur dort völlig abgesehen werden, wo man dem Erbpächter die Durchführung kostspieliger und längere Zeitdauer beanspruchender Meliorationen überläßt, ja ihm es sogar als kontraktliche Pflicht vorschreibt, wobei der Wert der Gebäude und des Inventars ein relativ geringer ist. Dieser Fall wird aber nur selten Vorkommen. Mau hat es meistens mit Fällen zu tun, in denen eine Anzahlung auf das Erbbestandgeld erhoben werden muß, als .eine Garantie gegen Devastation der Erbpachtstelle und ihres Zubehörs. Die Höhe des Erbbestandgeldes darf nicht nach einer starren Norm bestimmt werden. Innerhalb eines gewissen Raumes soll der kolonisierenden Behörde eine Anpassung an die Person des Bewerbers gestattet sein. Ein in Palästina mehrere Jahre arbeitender, fleißiger und sparsamer Arbeiter, oder ein aus den jüdischen Kolonien in Südiußland stammender, in der Landwirtschaft aufgewachsener Kolonist mit einer geringen Anzahlung bietet doch eine viel höhere Sicherheit gegen Devastation der Stelle, als ein in der Landwirtschaft seit kurzem tätiger, seit kurzem zugewanderter Handwerker mit höherem Erbbestandgeld. Die übrigbleibende Summe wird, wie schon erwähnt, im Laufe einiger Jahrzehnte in angemessenen Raten getilgt und zu einem vielleicht geringerem als landesüblichen Fuße verzinst werden. (Näheres im Abschnitte über das Kreditproblem der Erbpacht.) Der J. N. F. oder die kolonisierende Behörde braucht nicht die ganze Zeitdauer der Gläubiger des Erbpächters zu bleiben. Verschiedene, meistens gemeinnützige Kreditinstitutionen auch im Galuth oder eine besondere Erbpachtbank könnten zur Beleihung der neugeschaffenen Stellen herangezogen werden. Der J. N. F. soll nur die Sicherheitsbürgschaft übernehmen, was er auch, wie wir in den nächsten Abschnitten zeigen werden, ruhig tun kann. Es ist kein Unterschied zu machen zwischen den Gebäuden, die der Erbpächter vorfinden wird und denen, die er selbst errichtet. Zu allen Gebäuden samt dem Inventar muß er im Verhältnisse eines freien Eigentümers stehen. Die juristischen Fragen, welche durch die Einräumung des Eigentums! ain den Gebäuden an den Erbpächter entstehen, sind im deutschen Rechte bei der Erbpacht wie beim Erbbaurecht sehr weitläufig und kompliziert. Eines muß das Ziel wie die Voraussetzung zugleich bilden. Das Erbpachtrecht soll wie das Erbbaurecht im deutschen; B. G. B. die Rechte eines Grundstückes genießen. Die auf Grund der Erbpacht errichteten wie äuCh vom Erbpächter Vorgefundenen Gebäude sollen; ganz so das volle Eigentum des Erbpächters sein wie es Gehäude wären, die er auf eigenem Grund und Boden errichtet hätte. Das Blatt Papier, der Erbpachtkontrakt legt sich trennend zwischen dem Grundstück und dem - Gebäude, so daß ein verschiedenes Verhältnis des Erbpächters zu ihnen entsteht. Das Schicksal der Gebäude im Falle der Ausübung des Wiederkaufrechts seitens des Vererbpächters muß im voraus reguliert werden. In dem Sinne, daß der Erbpächter dasi Eigentumsrecht an den Gebäuden gegen eine im voraus zu bestimmende Entschädigung abtreten muß. Da als Verpächter der Staat oder die Gemeinde auf treten, so ist nicht zu befürchten, daß dem Verpächter die zur Entschädigung des Erbpächters nötigen Mittel fehlen könnten. Und da solche Fälle der Ausübung des Wiederkaufrechts an der Erbpachtstelle durch den Verpächter nur durch eine Schuld des Erbpächters veranlaßt werden können, so ist es nicht mehr als gerecht, wenn der Berechnung der an den Erbpächter auszuzahlenden Entschädigung für die Gebäude nicht ihr Ertrag oder Nutzungswert, sondern die seinerzeitigen Baukosten — abgerechnet die Abnutzung zugrunde liegen. Von dieser Entschädigung, 'die an den Erbpächter zu zahlen Ist, würden die Gegenforderungen des Verpächters abgezogen werden, die sich aus der Devastierung des Grundstückes, durch die Schuld des Erbpächters herbeigeführt, ergeben.

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