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Volk und Land · 1919-08-14 · Heft 33-34 (14.8.1919) · p. Seite 1067-1068

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 33-34 (14.8.1919)
Date
1919-08-14
Page
Seite 1067-1068 (sequence 26)
Language
German
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1067 VOLK UND LAND 1C68 also in seiner Weiterarbeit nicht gestört zu werden braucht: denn nichts ist schwieriger als Umlernen von Bezeichnungen für Begriffe, ciie man sonst andersartig in sich aufgenominen hat. Und schließlich kommt hier noch ein Thema in Betracht, das eigentlich ein bedeutenderes und weiteres Gebiet umfaßt, als es die ganze Frage der Universitätseinrichtungen ist, nämlich die Frage der Rechtsordnung im (neuen jüdischen Staate «oder in der autonomen Gemeinschaft; dessen Konsequenzen hierher hineinreichen und keineswegs mit der Bemerkung abgetan werden können, als: „auf diese überaus wichtige, nur im Einvernehmen mit den führenden palästinensischen und ostjüdischen Talmide-Chachamim, einer gedeihlichen Lösung zuzuführende Frage der Rechtsordnung kann in diesem Zusammenhänge nicht eingegangen werden.“ Denn die Rechtsordnung und mit ihr die Einrichtung der juristischen Fakultät an der Universität ist jene Frage, die direkt beim ersten Schritte in die neue Ordnung in Palästina sich aufdräingt und unmittelbar eine Lösung erheischt. Und auch diese Frage reicht in den Komplex der ohen erörterten Fragen hinein, denn auch hier nimmt der Gegensatz zu dem Alten die Form der Opposition gegen die vorhandene Rechtsordnung an. Denn tatsächlich ist das jüdische Recht als ein religiöses Recht |zu bezeichnen und die jüdische Rechtsordnung, die auf diesem erbaut wäre, könnte ebenfalls als eine religiöse bezeichnet werden. Allein de facto verhält es sich auch mit diesen Verhältnissen, wie bei den früher erörterten: die Religion bildet, resp. (bildete auch hier einen, Faktor des sozialen Lebens, der seiner Zeit der Träger des gesamten Volks- und Staatslebens war. Um die Religion, als um das Zentrum des damaligen Staats- und Volkslebens herum, wurden alle weiteren sozialen und geschichtlichen Verhältnisse gruppiert und der Ordnung derselben, insbesondere der normativen Ordnung derselben, wurde der Mantel des Religiösen umgehängt, damit es die damalige einzigmögliche Sanktion erlange, und zwar: die religiöse. Der theologisch-religiöse Bildungsweg für die Normen wurde festgehalten und weiterentwickelt, allein nichts Menschliches blieb jener Rechtsordnung fremd; es gab nichts, das in jene vorgeschriebene Deduktionsnormen des jüdischen Rechtes nicht hineingebracht und nicht durch dieses im Sinne der damaligen Volksinteressen geordnet wurde. Das jüdische Recht ist daher auch ganz wie das moderne, mit all den Finessen und Genialitäten, die das praktische Leben erzwingt, reichlich ausgestattet, wobei es nur noch den Vorteil besitzt, daß jüdischer Scharfsinn schon oft Jahrhunderte vor der Einbürgerung derselben Institutionen in den .anderen Rechten, der Welt, bereits die entsprechenden Gebilde entwickelt und bis zur höchsten Höhe durchgearbeitet hat. Daß der religiöse Qrundcharakter geblieben ist, beweist noch lange nicht, daß dieses Recht und die auf diesem aufgebaute Rechtsordnung den Einrichtungen der gegenwärtigen Zeit nicht entsprechen würden, denn die im Laufe der Zeit neu entstandenen Rechtsschichten sind fast dieselben wie bei allen anderen Völkern, das Ungleiche im jüdischen Rechte zu den übrigen Rechten der Welt liegt allein im Ausgangspunkt, nach dem Grundsätze: Gleiches zu Ungleichem addiert gibt Ungleiches. Auch hier 'inbetreff (der in Palästina einzuführenden Rechtsordnung ergibt sich daher dasselbe, wie es oben in bezug auf die theologische Fakultät angeführt wurde: praktisch kann die jüdische Rechtsordnung und das jüdische Recht ohne weiteres für das Neu-Palästina übernommen werden, es kann dieses Recht den jüdischen Staat ebenso zur höchsten Blüte bringen, ebensoviel wie ein neu einzuführendes, aus den verschiedenen Weltrechten zurechtgeflicktes Gebilde leisten, das in überaus kurzer Zeit von ungewohnten läppischen Händen zusammengeflickt, die Formen eines aus verschiedenartigen Fetzen zusammengeflickten Teppiches annehmen würde lind dessen Wert für die Zukunft mehr als fraglich sein müßte. Daß das sichere Alte für das Volk vorteilhafter als das noch nicht gesicherte Neue sein dürfte, steht fast bei allen erfahrenen Sachverständigen fest, der Fehler der sich ergibt, liegt ebenso wie oben nur in der rein formalen Seite, in der Abneigung der neuen Kulturmenschen, etwas zu akzeptieren, das unter der Flagge des Religiösen herankommt. Die Entscheidung darüber einzig und allein den Talmide- Chachamim zu überlassen, bedeutet soviel als alle Jugend, alle Modernen dagegen ins Gefecht führen, und da die letzteren bei der Neugründung in Palästina das Heft in Händen haben und jetzt die Majorität bilden, so würde das soviel bedeuten, als die Ablehnung des alten jüdischen Rechtes. Adolf Fränkel hat mit diesem Satze wahrlich dem jüdischen Rechte keinen Dienst geleistet .... Ich halte mich für berechtigt, in dieser Beziehung ein Wort mitreden zu dürfen und behaupte das gerade Gegenteil, daß nämlich diese Talmide-Chachamim höchstens dort anzugehen wären, wo das alte jüdische Recht abzuändernwäre, nicht aber, wo es in seiner alten Weise übernommen werden kann und infolge seiner geschichtlichen Aktualität für /die Juden, übernommen/ werden muß. Denn die gesamte jüdische Geschichte ist in diesem Rechte verkörpert, ebenso die sozialen Gebilde, die den Judencharakter *festlegten und ihm ermöglichten, den Haß und den Gegensatz der ganzen Welt zu überdauern und aus diesem siegreich hervorzugehen. Was die moderne Zeit Neues vom Rechte verlangt, wird auf die alte bewährte Weise — entsprechend unter Hinzuziehung von neuen Kräften —, weiter aus unserem alten bewährten Rechte geschöpft werden können: Jüdischer Geist und jüdisches Wissen sind noch lange nitht erschöpft, sind noch reichlich vorhanden und sie werden schon das bringen, was dem Volke nottut. Dieses jüdische Recht steht auch seit Jahrtausenden fest, infolge seiner nationalen Differierung; es hat die nationale;Differierung der Juden durch die Jahrtausende erhalten, es hat Nationalitätsmomente zur Geltung gebracht und angeschlagen, noch bevor die anderen Völker der Welt überhaupt es zu einem nationalen Bewußtsein gebracht hätten. Und es wird mit dieser seiner nationalen Siegerkraft auch weiterhin die nationale jüdische Sonderheit weiter bewahren und verfechten, und zwar in einer rechtlich schwereren Zeit; denn praktisch genommen ist es schwerer, Glückliche vor einer Assimilation im Geiste zu bewahren als Unglückliche, und die siegenden Juden im freien Palästina werden viel eher von einer geistigen juridischen Assimilation bedroht sein, als sie es jemals in der Jahrtausende langen Zeit der Diaspora gewesen waren. Für jene Zeit ist ein Wall, ein sicherer Schutz nötig, und dieser kann dem nationalen Judentum, nur das alte, eingebürgerte, eingefleischte, zusammen 'mit dem Volke tief verwachsene Recht sein. Denn es ist ein vollwertiges nationales Recht. . . . Traurig es es nur, das die Jünger des jüdischen Volkes es so wenig kennen, daß diese geistigen Meisterleistungen ihrer Ahnen ihnen unbekannt sind, daß die sozialen Kraftproben .des jüdischen Volkes auf Grund ihrer normativen Leistungen noch so wenig untersucht

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