Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 33-34 (14.8.1919)
- Date
- 1919-08-14
- Page
- Seite 1049-1050 (sequence 17)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2649276-2649277-2649303--0667-2650025- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
1049 ■■■■= ■= -== VOLK UND LAND .-= - 1050 Satzungen für die Gründung von Achusa-Gesellschaften (Februar 1Q19.) Das Kopenhagener Zionistische Büro veröffentlicht die folgenden von der palästinensischen Abteilung des Zentralkomitees der Zionistischen Organisation in Rußland aufgestellten Satzungen: Personen, die nach Palästina gehen wollen, um dort einen landwirtschaftlichen Betrieb, der hauptsächlich aus Pflanzungskulturen besteht, zu errichten, bilden gemäß den Gesetzen des Landes „Achusa“-Gesellschaften. In Großrußland ist die für die „Achusa“ passendste juristische Form die kooperative Genossenschaft. Die Zahl der Mitglieder der „Achusa“ muß so berechnet sein, daß die Verwaltung der Pflanzungen nicht zu schwerfällig und kompliziert wird. Es ist daher eine Gruppenbildung von 40 bis 75 Mann zu empfehlen.1) Die Erwerbung sowie die Amelioration des Bodens sowie seine Bearbeitung bis zur ersten Fruchttragung geschieht in gemeinsamer Wirtschaft. Die „Achusa“-Genossenschaften bestehen auf der Grundlage der Entrichtung periodischer Mitgliederbeiträge, die die Kosten des Bodens, der Amelioration desselben and der Pflanzungskulturen decken müssen. Die Beteiligung jedes Mitgliedes mit 15 000 Rubel ist zu empfehlen. 2) Ein Mitglied kann sich höchstens mit drei Anteilen an der Genossenschaft beteiligen.3) Die Zeitpunkte, an denen die Einzahlungen zu erfolgen haben, sowie die Höhe der Beträge werden derart festgesetzt, daß die nötigen Arbeiten rechtzeitig ausgeführt werden können. Es wird empfohlen, den ganzen Mitgliedsbeitrag (also etwa 15 000 Rubel) im Laufe von höchstens sechs Jahren einzubezahlen. Ein Teil des Bodens (etwa ein Drittel bis ein Viertel davon) muß unbepflanzt bleiben und wird den Mitgliedern der „Achusa“ nach ihrer Einwanderung ins Land für Anbringung von Gemüsegärten und andere ähnliche Zwecke zur Verfügung gestellt. 4) Die Erwerbung des Bodens geschieht in Form von Kauf, oder langjähriger Pachtung, je nach der künftigen Form des Bodenbesitzes im1 Lande. Die Erwerbung wird vom Palästinaamt vermittelt. Die erste Gründungsversammlung bestimmt die Größe der Anteile, wie die Zeitpunkte der einzelnen Einzahlungen (jährlich, halbjährlich oder vierteljährlich), die Zusammensetzung der Verwaltung und des Aufsichtsrates, der Revisionskommission, die Kompetenz dieser Organe, sowie Ort und Stelle der Aufbewahrung der Gelder. Für die Erledigung der folgenden Fragen ist die Berufung der allgemeinen Versammlung obligatorisch: 1. Erwerbung des Bodens (Ort, Bedingungen usw.). 2. Größe der Bodenfläche. 3. Sanktionierung des allgemeinen Wirtschaftsplanes für die gemeinsame Wirtschaft. 4. Für die Errichtung der palästinensischen Verwal- tung der „Achusa“ (Auswahl der Personen, Anstellungsbfdingungen usw.). 5. Modus der Verteilung der Pflanzungen in einzelne Grundstücke und deren Ueberlassung an einzelne Mitglieder, nachdem die Bäume das volle Fruchtalter erreicht haben. 5) 6. Bestimmung der Bedingungen, unter denen eine frühzeitige Auswanderung einzelner Mitglieder gestattet werden kann. Jüdische Arbeit während der Periode der gemeinsamen Wirtschaft ist obligatorisch. Es wird empfohlen, die Mitglieder beim Eintritt darauf aufmerksam zu machen, daß sie sich der künftigen Form des Bodenbesitzes im Lande unterordneri müssen. Anmerkung 1. Solche Gruppen sind, zu klein. Wenigstens sollten Achusa -Kolonien — wie alle anderen Siedlungen — möglichst nicht unter 200 bis 1000 Familien umfassen. Nur dann werden die kulturellen Einrichtungen zu schaffen sein, die zu jüdischer Kolonisation gehören, ohne die Einzelnen zu sehr zu belasten. Aber nur ganz große Kolonien werden auch zu den Verkehrs einrichtungen gelangen können, die im Interesse eines hohen sozialen und kulturellen Standes zu wünschen wären. Anmerkung 2 und 3. Die Beteiligungsziffer in Rubel atizugebeti, ist nicht praktisch, wie es überhaupt gegenwärtig schwer ist, ohne nähere Ausführung .Ziffern zu nennen. Was die Anteile betrifft, so ist gleichfalls in Frage zu ziehen, ob es dem Einzelnen freistehen soll, eine Bodenfläche von dreifacher Größe zu erwerben. Im vorliegenden Plane ist auch von einer Abgabe von Land an die Arbeiter nicht die Rede. Im besten Falle, nämlich wenn auch die Arbeiter zu Bodenparzellen gelangen sollen, würden also sehr verschiedene Landausmaße in Betracht kommen, nämlich: einfache Anteile, Anteile bis zur dreifachen Größe, kleine Landlose für die Arbeiter. Wir möchten meinen, daß es aus den verschiedensten Erwägungen vorzuziehen sej, die Landstücke der Größe nach g 1 eichrn ä ß i g zu gestalten. Fleißigere Arbeit und größeres Kapital werden dann immer noch Unterschiede in der Ertragsfähigkeit zur Folge haben können. Diese Ungleichheit zu beseitigen liegt kein Interesse vor. Anmerkung 4. Die Reservierung von i/3—i/i des Bodens ist gleichfalls nicht unbedenklich. Zunächst müßte gesagt sein, daß auch dieser Boden in vorbereitetem Zustand zu übergeben sei, um dem definitiven Kolonisten unnötige gröbere Arbeit zu ersparen. Sodann dürfte es vorteilhaft sein, auch das Gemüseland und dergleichen zugunsten der vorbereitenden Gesellschaft oder der Arbeiter bebauen zu lassen. Schließlich ist die Reservierung von 1/3—xk für solche Zwecke schon dann zu groß, wenn es sich um ein Gesamtbodenmaß von nu!r 1 ha gehandelt haben würde, woran die Autoren des Planes sicherlich nicht gedacht haben. Ist die Gesamtfläche größer, so würde es umso weniger den tatsächlichen! Möglichkeiten entsprechen, so viel Land für Gemüsebau und dergl. zu reservieren. Der Eigenbedarf einer Familie kann bei intensivster Arbeit (die allein sich für unseren Fall empfiehlt) von 4—500 qm Land gedeckt werden. Handelt es sich um Produktion für Verkaufszwecke, so kann noch so tüchtige Arbeitskraft in intensiver Weise nicht mehr als etwa 1/5 ha bebauen. Wo es sich nicht um Gemüsebau zu Verkaufszwecken handelt, würde also für sdlche Zwecke höchstens etwa 1 Dunam zu reservieren — d. h. einstweilen nicht mit Bäumen zu bepflanzen sein. (Dieser Teil des Geländes müßte beim Hause liegen). Anmerkung 5. Es müßte den Gesellschaften auch frei stehen, (und evtl, nahe gelegt werden) die Aufteilung in Parzellen und die Uebergabe an einzelne Mitglieder schon vor der Fruchttragung der Bäume zuzulassen. Wer starken Gemüsebau, Geflügelzucht usw zu treiben beabsichtigt, kann lange vor der Fruchttragung der Bäume ganz oder teilweise seinen Unterhalt aus seiner Parzelle ziehen. (Auch die im nächsten Satze folgende „Erlaubnis“ zur frühzeitigen Auswanderung der Mitglieder hat einen zu bürokratischen Anstrich). Soweit die bisherigen Materialien, die zum weitaus größten Teil aus der Zeit vor dem Kriege stammen.