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Volk und Land · 1919-08-14 · Heft 33-34 (14.8.1919) · p. Seite 1045-1046

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 33-34 (14.8.1919)
Date
1919-08-14
Page
Seite 1045-1046 (sequence 15)
Language
German
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IRI
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1045 r: : .. VOLK UND LAND : ■■■= --■ - - - 1046 dieser gegen einen regelmäßigen Zinsgenuß (deponiert werden. Ausgenommen hiervon ist der lokale Arbeitsfonds, der in der Stadt, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, deponiert werden kann. 17. Eine Abänderung dieser Statuten kann nur durch eine Zweidrittel-Majorität der ordnungsmäßig j einberufenen Mitglieder erfolgen, nachdem der Anj trag zur Abänderung drei Tage vor der Sitzung schriftlich gestellt worden ist. Die Mitglieder haben das Recht, Bestimmung für die Führung der Geschäfte zu treffen, die jedoch mit diesen Statuten nicht kollidieren dürfen. ANHANG Grundlagen der Achusa in Wilna*) Die Grundlagen der Achusa sind folgende: 1. Erwerb einer Parzelle Boden von 150 Dunam für jeden Teilnehmer, wovon die Hälfte — 75 Dunam — gemeinschaftlich' bepflanzt werden muß. 2. Die Beteiligung jedes Mitgliedes beträgt sechstausend (6000) Rubel, auszahlbar in sechzehn Halbjahresraten von je 375 Rubel. 3. Die Achusa wird als Treuhandgesellschaft durch einen Vertrag gebildet. Es ist dies eine Art Gesellschaft mit beschränkter Haftung, bei der einige oder mindestens einer, als sogenannter voller Gesellschafter auftritt, während alle anderen Teilnehmer als gewöhnliche Gesellschafter fungieren. 4. Die Leitung der Geschäfte liegt in den I Händen eines von allen Mitgliedern gewählten Vor-! Standes. 5. Die Verteilung der Bodenparzellen und der Pflanzungen geschieht nach acht Jahren. 6. Die Uebersiedlung der einzelnen Mitglieder kann schon nach drei Jahren beginnen; dann wird dem betreffenden Mitglied ein Bauplatz um die ihm zukommende nichtbepflanzte Parzelle zügewiesen. 7. Haus und Inventar sind in dem Beteiligungsbetrag nicht eingeschlossen, d. h. bei der Uebersiedlung muß sich jedes Mitglied auf eigene Kosten ein Haus bauen und lebendes wie totes Inventar anschaffen. (Es folgen Details über die Funktionen des Vorstandes, über die Folgen der unpünktliche« Zahlung oder der gänzlichen Zahlungseinstellung usw.); I Der „Wiener Im Sinne der österreichischen Gesetze für Genossenschaftswesen organisieren sich die Palästina- Kandidaten, in eine , Achusa“-Gesellschaft, mit dem Zwecke, für die Mitglieder eine neue Kolonie in Palästina zu begründen. Die Mittel zur Erreichung dieses Zweckes werden durch Anteilscheine per 1250 Kr. beschafft. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Ankauf von wenigstens acht Anteilscheinen. Mehr sind nach Belieben zulässig, weniger aber nicht. Die eingezahlten Anteilscheine dienen ausschließlich dem Bodenankauf und dessen Bepflanzung; für Gebäude hingegen hat jedes Mitglied aus seinem Privatvermögen Sorge zu tragen. Zum Zwecke der Herstellung von Gebäuden begründet die „Achusa-Gesellschaft“ gleich bei Ankauf des Bodens einen Bau- und Industrie-Fonds. Jedes Mitglied beteiligt sich mit einem der Zahl seiner Anteilscheine entsprechenden Betrag von 25 Prozent, welcher sofort an die Anglo-Palästina Co., Jaffa, nachgeschickt wird, sobald der Bodenankauf abgeschlossen wurde. Bei Errichtung .der Gebäude hat dann jedes Mitglied 75 Prozent der Herstellungskosten vorauszubezahlen, worauf ihm erst die Bewilligung zur Niederlassung vom Vorstande erteilt wird. Zur Begründung einer neuen Kolonie müssen der Gesellschaft mindestens 100 Mitglieder gleich 1000 Anteilscheinen, angehören. Zum Bodenan- *) Plan ebenfalls auts dem Jahre 1014. Landfläche pro Mitglied viel zu groß. Vorbereitung zu wenig durchgeführt. **) Plan von Anfang 1910. Achusaplan“**) kauf muß die Hälfte der Anteilscheine eingezahlt sein. Die andere Hälfte kann in zwei darauffolgenden Jahresraten ausgezahlt werden. Die zweimal jährlich stattfindenden Generalversammlungen wählen für die Dauer eines halben Jahres aus den Reihen der Mitglieder den Vorstand des Vereins, der das Inkasso der Einzahlungen, sowie die ordnungsmäßige Verbuchung und richtige Verzinsung besorgt. Jedes Mitglied genießt, ohne Unterschied der Zahl seiner Anteile das aktive und passive Wahlrecht. Ebenso sind bei Abstimmungen nur die Zahl der Mitglieder und nicht die der Anteilscheine maßgebend. Zur Deckung der Vereinsausgaben wird für jeden Anteilschein eine Einschreibegebühr von 5 Kronen, erhoben. Auch die Bankzinsen können hierzu verwendet werden. Das Stammkapital darf für Vereinsausgaben keinesfalls verwendet werden. Einmal wöchentlich versammeln sich die Mitglieder, nur um die Angelegenheiten der „Achusa“ zu "besprechen, sich in den Gedanken der Kolonisation zu vertiefen und Einzahlungen zu feisten. Zu diesen Verhandlungen sind auch von den Mitgliedern eingeführte Gäste ohne Stimmrecht zulässig. Will ein Mitglied aus dem Vereine austreten, so muß ihm, nach vorheriger schriftlicher Kündigung, die eingezahlte Summe seiner Anteile, jedoch ohne Einschreibegebühr und Zinsen, binnen eines Monats ausgezahlt werden, beim Wiedereintritt ist eine neue Einschreibegebühr zu erlegen. Berechtigt zur Niederlassung in der Kolonie sind diejenigen Mitglieder, welche den Restbetrag

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