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Volk und Land · 1919-08-14 · Heft 33-34 (14.8.1919) · p. Seite 1043-1044

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 33-34 (14.8.1919)
Date
1919-08-14
Page
Seite 1043-1044 (sequence 14)
Language
German
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1043 VOLK UND LAND 1044 So verbindet z. B. die Achusa in St. Louis, die in Poriah über den Kinerethsee eine schöne Pflanzung besitzt, auf der sich schon Mitglieder drejer Gesellschaften eingerichtet haben, mit ihrem Pflanzungsbetrieb eine Milchwirtschaft. In gewissen ländlichen Industrien sowie z. B. in der Züchtung von Mastvieh erhalten die Kolonisten der Pflanzungen überhaupt Gelegenheit zu intensiverer evtl, auch sehr lohnender Nebenbeschäftigung. Statut einer amerikanischen Achusa 1. Der Name der Gesellschaft lautet . . . . Sie ist gegründet worden zum Zweck des Ankaufs und der Bewirtschaftung von Land in Palästina, durch Bepflanzung mit Obstbäumen oder Anlage anderer Kulturen. 2. Das nominelle Kapital der Gesellschaft beträgt Francs. Dieses Kapital wird auf .... Anteilscheine verteilt, deren jeder einen Wert von Francs .... besitzt. 3. Nach Eintragung der Gesellschaft können die Anteilscheine nur nach Einholung einer Genehmigung seitens der Mehrheit der bereits vorhandenen Mitglieder an neue Mitglieder ausgegeben werden. 4. Jeder Anteilscheinbesitzer erhält bei Abstimmungen eine Stimme, gleichviel ob er einen oder mehrere Anteile besitzt. 5. Der Betrag der Anteilscheine muß innnerhalb .... Jahren eingezahlt werden; dieser Betrag ist in ... . gleiche Teile in Höhe von Francs .... eingeteilt. Die Zahlungen sind vom 1. Januar 19 . . ab am ersten Tage jeden Quartals fällig. Später eintretende Mitglieder bezahlen die vom 1. Januar 19 . . ab eingezahlten Raten nach. 6. Jedem Besitzer von Anteilscheinen, der in der Zahlung der Raten 3 Monate oder mehr im Rückstände ist, wird auf alle seine Rückstände ein Zuschlag von 6 °/o pro Jahr berechnet. Anteilscheine, die mehr als ein Jahr überfällig sind, können von der Gesellschaft durch Auktion oder auf einem anderen von ihr zu wählenden Wege verkauft werden, nachdem sie dem rückständigen Mitgliede den Verkauf mindestens einen Monat vorher angekündigt hat, und die Netto-Ueberschüsse werden dem Besitzer der Anteilscheine zur Verfügung gestellt. Mitglieder, die ihre Raten im voraus bezahlen, erhalten 6 °/o Zinsen im Jahr. 7. Das Terrain für die Gesellschaft soll gekauft werden, sobald die Besitzer der Anteilscheine es für ratsam halten, aber nicht später als am . Wenn am besagten Datum die Verhältnisse nicht derartig sind, um einen Kauf von Land tunlich erscheinen zu lassen, so werden alle eingezahlten Gelder ratenweise abzüglich der Ausgaben zurückgezahlt, und die Gesellschaft wird aufgelöst.*) 8. Die Mitglieder wählen ein Direktorium, bestehend aus . . . Personen, sowie eine beratende Palästina-Kommission. , 9. Die beratende Palästina-Kommission hat die folgenden Aufgaben: a) Entsprechend den Weisungen des Direktoriums Land in Palästina zu kaufen und über dasselbe jedem Besitzer die Jn Palästina üblichen Besitzurkunden zu verschaffen. *) Warum so heftig? — Neue Beschlußfassung wäre vorzuziehen. D. T. b) Für die systematische Amelioration des Landes durch Anlage von Obstbaum- oder anderen Kulturen zu sorgen und darüber zu wachen, daß diese Arbeit unter der Kontrolle einesi kompetenten Instituts in Palästina ausgeführt wird. 10. Sobald eine Anzahl von .... Anteilscheinen verkauft 11. Nach Ablauf von fünf Jahren kann das Direktorium, auf Veranlassung eines Anteilscheinbesitzers, mit der Palästina-Kommission darüber beraten, ob man diesem Anteilscheinbesitzer sein Teil des Besitztums zuerkennen kann. In diesem Falle soll das Mitglied berechtigt sein, von seinem Eigentum Besitz zu ergreifen, ohne weitere regelmäßige Zahlungen an die Gesellschäft zu leisten, soll jedoch verpflichtet sein, Schulden und Ausgaben für seine Parzelle zu bezahlen, soweit diese den Betrag der regelmäßigen Zahlungen innerhalb von fünf Jahren übersteigen, und soll genügende Garantie leisten, daß es seinen Anteil an den allgemeinen Ausgaben weiter tragen wird. 12. Nach Ablauf von zehn Jahren ist das Direktorium verpflichtet, das Land zu parzellieren und jedem Mitglied ein Gebiet, das an Proportion und Wert seinen Einzahlungen entspricht, anzuweisen. 13. Vor der Verteilung des Landes soll die Gesellschaft 4 o;0 davon als gemeinsamen Besitz der Ansiedler reservieren. Die Erträgnisse dieses Gebietes sollen zum gemeinsamen Nutzen aller Mitglieder verwendet werden. 14. Das Direktorium soll bei der Vorbereitung seiner Pläne für die Amelioration des Landes genügend Gebiet für Häuser, öffentliche GebäudCj wenn möglich Weideplätze, reservieren und des eigentlichen Zwecks der Gesellschaft, nämlich jder Schaffung einer Kolonie oder Ansiedlung eingedenk sein. 15. 5 o/o der Einzahlungen sollen als Lokal- Arbeitsfonds reserviert werden; dieser Fonds wird nach den Verfügungen des Direktoriums dazu verwandt, die lokalen Ausgaben zu bestreiten, ferner die Ausgaben, die aus dem erhöhten Verkauf von Anteilscheinen erwachsen, und für andere Zwecke die der Gesellschaft zum Nutzen dienen. Gelder aus diesem Fonds werden vom Schatzmeister gegen ein vom Präsidenten und Sekretär unterzeichnetes Zahlungsformular ausgezahlt. Wenn nach Ablauf von .... Jahren alle Raten eingezahlt sind, wird ein eventuell aus diesem Fonds resultierender Ueberschuß in einer allen Mitgliedern zugute kommenden Weise verwendet, also z. B. zur Anlage ,von Straßen, Schulhäusern oder anderen Einrichtungen auf dem der Gesellschaft gehörigen Terrain. 16. Alle beim Schatzmeister eingezahlten Beträge in Höhe von Frcs. 500 oder darüber sollen der Anglo Palestine Company überwiesen und bei

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