Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 32 (7.8.1919)
- Date
- 1919-08-07
- Page
- Seite 1005-1006 (sequence 11)
- Language
- German
- Belongs to
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1005 ==--- ■ »- VOLK UND LAND . ■ — =.- 1006 das Verhältnis für das Vaterland sich immer verschlechterte, als auch! schon die Majorität der Juden in der Diaspora sich befand, verblieb noch immer die alte, heilige, den Staatenglanz besitzende Autorität der vaterländischen Gelehrten. Dies blieb so lange, als es eben nur anging. Als aber die mohammedanische Religion sich verbreitete, als das Neofitensuchen mit dem Schwerte in der Hand losbrach un dadurch die andersgläubigen Einwohner jener Gegenden den Verfolgungen ausgesetzt wurden, da wurde zum zweiten Male das regelmäßige Rechtsleben unterbrochen, und es verblaßte auch diese Autorität, denn man konnte nicht Voraussetzen, daß unter solchen Drangsalen ein wahres richtiges Studium sich entwickeln und betrieben werden konnte; staatsrechtlich hatte dieses Recht damals ganz seine rechtliche Basis eingebüßt. Der einmal niedergeschriebene Talmudtext wurde aber ebenfalls kanonisiert und es begann überall längs der Küsten des Mittelmeeres das nunmehr nur durch die Religion allein veranlaßte Studium dieser Texte auf dieselbe Weise, wie es früher mit den Bibel- und den Mischnahtexten der Fall gewesen; war: die Interpretation wurde auch auf diese t almudischen Texte ausgedehnt — erreicht vvurde dadurch, daß auch die nunmehrigen ganz neuen Verhältnisse theoretisch immer wieder im alten jüdischen Geiste entwickelt wurden und im Volke als jüdische Religion und als jüdisches Recht leben konnte. Wieder gingen sechs Jahrhunderte ins Land und da erschien än Spanien das größte Rechtsgenie des Judentums, das, neben dem Kreise Justinians und Bartolus, auch als das größte Rechtsgenie der Vergangenheit überhaupt bezeichnet werden kann: Moses Maimonides. Er erkannte, daß das damals gebräuchliche Zusammenziehen von Ableitung der Norm und der Norm selbst der Verbreitung der Norm nur schaden könne; denn es war ein zu schweres geistiges Gepäck, als daß man es in seiner Größe ertragen könnte — und er griff zur juristischen Form zurück, zu jener der Codices. Und so entstand sein vierzehnteiliges Werk genannt „Jad Hachsakah“, wo alles normative Leben zusammengefaßt ist, das die Juden seit ihrem Erscheinen auf der Welt bis zu seiner Zeit geschaffen hatte. Die Größe dieser 'Arbeitsleistung ist eigentlich kaum darzustellen, denn es galt nicht nur, Texte von fast änderhalb Jahrtausenden nach Manuskripten genau und unzweideutig zu kennen, sondern noch mehr, diese auch juristisch zu verwerten, zu systematisieren und die Hauptsache: selbst Gedanken zu finden, die, wie eine Perlenschnur der Systematik, diese Normen aufzählen und zusammenfügen sollten. Er hat es vollbracht, den anderen, den späteren, hatte er die Grundlage geboten, auf welcher dann weitergearbeitet werden konnte. Aber er war der Erste, der diese Gigantenarbeit aus dem Chaos zusammengestellt hatte. Auch juristisch hat er Großartiges geleistet in dem Auf finden von zusammenhängenden Ideen, nach welchen er die rein rechtlichen Normen zusammenstellte; er gruppierte diese in vier Bücher, und außerdem widmete er zwei Bücher den Frauen j und deren Rechten. Der Schulchan1 Aruch, der in der nichtjüdischen Welt mehr bekannt ist, als die Arbeit Maimonides, hat noch den Vorteil, daß er nur jene Normen umfaßt, die in der damaligen Zeit des Mittelalters für die Juden noch religiös verbindlich waren, während Maimonides alles ohne Ausnahme zusammengefaßt hatte, was nur einmal gegolten hatte, was nur einmal, jemals, bei Juden uormenverbindlich gewesen war. Im Schulchan Aruch ist dem Rechte der eine des vier Teile umfassenden Werkes gewidmet, ein /weiter Teil umfaßt das Leben der Frau und dessen Normen, und nur die andere Hälfte ist den ritualen Religionsnormen gewidmet. Der juristische Teil trägt den Namen „Choschen Mischpat“ und auch dieser wie die anderen Teile wurden, seit deren Entstehung im XV. Jahrhundert bis auf die heutige Zeit wiederholt bearbeitet, gelehrt und gelernt und innerhalb des Zusammenlebens der Juden nach Möglichkeit, im Rahmen der bestehenden Territorialgesetze der Staaten, praktiziert. Reich ist die Literatur auf diesem Gebiete, wenn auch nicht so reich wie auf dem eigentlichen Ritualgebiete, und zwar deshalb, weil die Juden rechtlich immer mehr den Landesgesetzen sich anzupassen strebten und mehr im Rahmen dieser, ihre Verhältnisse zu ordnen begannen. So war es bis zum Ausbruche des Krieges, bis zur Zeit, als von allen Großstaaten den Juden eine Autonomie in Palästina, und von manchen einflußreichen Staatsmännern ihnen1 dort noch mehr, in Aussicht gestellt wurde. Als nunmehr am 17. Juni 1918 die Gründungskonferenz der Judenorganisation in Palästina stattgefunden hatte, überreichten die Rabbiner im' Namen ihrer Synode ein Memorandum, worin sie als erste Punkte verlangten, daß das zukünftige Recht der Juden im Rahmen des biblischen Rechtes sich entwickeln solle, in jener Art, wie es von der Bibel bis zum Choschen-Mischpat sich entwickelt hatte, wobei natürlich auch die modernen Verhältnisse berücksichtigt werden sollten. Aber nicht nur in Palästina selbst, sondern auch in der Diaspora, in jenem Lande, von welchem die größte Anzahl der jüdischen Rückwanderer in das neue-alte Land zu erwarten ist, in Rußland, fand eine Versammlung statt, welche sich ebenfalls mit dieser Frage beschäftigte. Eine große Anzahl jüdischer Juristen und Rechtsgelehrten beschloß in Moskau die Gründung einer Juristischen Gesellschaft und die Herausgabe einer hebräischen juristischen Zeitschrift — wohl die erste, die es jemals gegeben hat. Auch im übrigen Europa ist das Studium dieses Rechtes stark verbreitet, und einem jeden zugänglich sind die vielen und gründlichen Arbeiten, die in der Zeitschrift für vergleichende Rechtswissenschaft seit fast zwei Jahrzehnten erscheinen. Außerdem gibt es noch eine sehr große Anzahl von Monographien über dieses Thema, die alle, zusammen mit den im hebräischen Originale erschienenen Fondsarbeiten, genug4 Material bieten werden, um daraus ein geltendes Recht für das jüdische Volk bei dessen Rückkehr in das alte Vaterland entwickeln und bilden zu können. Die erste Tat der neuen Männer in dem neuen Lande war die Schaffung einer Universität und in Verbindung mit den Vertretern der uralten Religion, den Rabbinen, wird die juristische Fakulität dieser Universität dann auch genug Material vorfinden, um für Lehrer und Schüler Arbeit zu bieten, zum Wohle des eigenen Volkes, zur rechtlichen Ordnung der Verhältnisse der großen Massen, die nach Palästina zurückströmen werden. Der nicht-jüdischen Welt aber wird sich ein ungewöhnliches Beispiel feines neu erstandenen alten Rechtes bieten, das noch außerdem den großen Vorteil haben wird, daß es in seinem Gedankengange am nächsten der aller Welt lieben und heiligen Bibel steht, weil im jüdischen Rechte eben diese biblischen Gedanken wohl am reinsten von allen anderen Rechten erhalten geblieben sind.