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Volk und Land · 1919-08-07 · Heft 32 (7.8.1919) · p. Seite 1003-1004

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Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 32 (7.8.1919)
Date
1919-08-07
Page
Seite 1003-1004 (sequence 10)
Language
German
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1003 VOLK UND LAND ■= 1004 Texte und dem durch Interpretation daraus ermitj telten Inhalte ist auf folgende Weise zu erklären: ] Zu jener Zeit gab es eine große Scheu, eigentlich i eine Ehrfurcht vor dem niedergeschriebenen Worte, j sodaß ,direkt ein Verbot gegen das Niederschreiben j von Normen und Rechten bestand, indem man eben die Ehre des Niedergeschriebenseins nur der Bibel j allein zuteil werden lassen wollte. Dieses bewirkte, daß das Gewohnheitsrecht, das wie das Bibelrecht aus derselben Quelle kam, und gleichmäßig wie das Gesetzesrecht überall und auch bei den Juden sich reichlich entwickelt hatte, zu keiner Niederschrift es bringen konnte, und letzteres jedesmal reich und reicher wurde und trotzdem nur im Geiste, im Gedächtnisse, in der Tradition des Volkes fortleben konnte. Um daher vorerst einen sicheren und nach allgemeiner damaliger Volksansicht gesicherten Anhalt zu besitzen, wurde dieses jedenfalls bereits geltende und von allen voll und ganz! anerkannte Gewohnheitsrecht an den Text der Bibel* durch Interpretation festgebunden; nichts Neues wurde da durch Spitzfindigkeiten geschaffen, sondern Altes und1 im Volke weithin Verbreitetes und den Normen der Bibel Gleichwertiges, wurde durch Verbindung mit dem Bibeltexte besser dem Gedächtnisse einverleibt und dem Volke als mit der Bibel zusammenhängend, daher als heilig übermittelt. Dieses ist der Sinn der sogenannten Tradition oder wie es hebräisch heißt: „thora sche-beal-peh“. Es ist dies Gewohnheitsrecht, das bei den Juden wie bei allen Völkern der Welt ohne Ausnahme, zuerst längere Zeit ungeschrieben und quasi in der Luft hängend nur durch Ueberlteferung erhalten wird, bis schließlich die Stunde kommt, wo es auf irgendeine Weise den Eingang in das formelle Gesetzesrecht feiert. Die Tatsache eines solchen Gewohnheitsrechtes ist z. B. schon daraus zu ersehen, daß im Alten Testamente keine Bestimmungen für die primitiven sozialen Erscheinungen des Eheschlusses, des Schuldenbezahtens, der Erwerbsformen 'und, vieler anderer sozialer Erscheinungen gibt, die. (schon in der Aera der Bibel gewesen sein mußten, weil eben ein Volk ohne solche gar nicht leben und nicht existieren kann, insbesondere ein Volk, das auf dem Boden des alten babylonischen Kulturkreises sich entwickelt hat und sich entwickeln mußte. Die Tanaiten stellten daher die Verbindung zwi- Vschen diesem Gewohnheitsrechte und den vorhandenen Texten her, indem sie bei eventuell vorkommenden Fragen und Anzweiflungen' immer eine Bezugnahme zwischen diesen Normen und dem Bibeltexte mittels der Interpretation zu bieten vermochten. Im Großen und Ganzen aber begnügten sie sich, ihre Satzungen in Gesetzesform jauszudrücken und überließen die Interpretation dem Zeitpunkte. in welchem sie gefordert werden sollte. Solche Normen stellten sie für das gesamte Leben des Volkes fest und ließen diesen immer größer und reicher werdenden Normenschatz durch das Gedächtnis und durch die Tradition dem Volke erhalten. Schließlich kam aber der Zeitpunkt, wo dieses physisch einfach nicht mehr ging, und nicht mehr gehalten werden konnte, wo durch gleichzeitige geschichtliche Ereignisse das Denkvermögen des Volkes in andere Bahnen geleitet wurde und dadurch die Gefahr des Vergessens heraufbeschworen werden konnte. Bei einer solchen Gelegenheit entschloß sich der Volksstatthalter jener Zeit, Rabbi Jehuda Hanassi (der Fürst) zur Niederschrift von Normen neben dem Bibeltexte, und so entstand die Mischnah. Diese zerfällt in sechs Teile und besitzt eine gewisse systematische Ordnung, wenn diese auch wenig dem modernen Empfinden entspricht. Schließlich ist dort fast das gesamte Recht in einem Teile zusammengefaßt und ebenso das Frauenrecht in einem besonderen Teile. Solcher Niederschriften gab es in jener Zeit einige und daß gerade die Mischnah-Niederschrift Gesetzeskraft erreichte und nicht auch jene der sogenannten Boraitha und der Tosefta, wie jene der anderen Codices, ist wahrscheinlich daraut zurückzuführen, daß die Autorität des Statthalters zumindest teilweise die absolut fehlende Autorität des Legislators gedeckt und erfüllt hatte; das, was der Nassi niederschrieb, blieb als der eigentliche richtige und wichtige Text. Allein die Volksverhältnisse gingen ihren normalen Gang weiter, immer mehr Fragen kamen vor den Richterstuhl: der Gelehrten, immer reichlicher gestaltete sich das Volksleben, immer mehr Normen entwickelten sich! als Gewohnheitsrecht aus den zahllosen Urteilen und Rechtsprüchen. Auch die politischen Verhältnisse hatten sich zugunsten der Juden geändert, das Volk hatte sich unterdessen in die Gegend des früheren Babyloniens ausgebreitet und die jüdische Siedljung war viel mehr verbreitet als früher geworden. Reicher war auch das Studium der Texte, der biblischen und jener der Mischnah' geworden, und eigene Schulen sorgten dafür, daß diese ganze Normenwelt nicht nur bekannt bliebe, sondern daß man sie auch verstehe und richtig Zusammenhalte. Da entstand eine zweite Art von Gelehrtenreihen, Amoräer genannt, die nicht nur lapidare Normen dem Volke gaben, sondern auch bestrebt waren, das Alte zu erklären und Wege zu weisen, wie auch später ohne ihre Beihilfe und ohne ihre Gegenwart eine Rechtsanpassung, eine Normenfindung für die jüdische Welf möglich sein sollte. Und so entstand der Talmud, oder eigentlich, wie man heißen sollte, dieGemara. Sie lehrte die Formen der Interpretation im Allgemeinen, sie lehrte die Abteilung der Normen in den einzelnen Fallen, sie brachte auch die Aufstellung oder die (Festlegung weiterer in der Tradition vorhandener und nodh nicht niedergeschrieben gewesener Normen. Die Texte schwollen an, immer mehr Texte gab es, immer reichlicher flössen die Quellen, in jenes breite Strombett derGemara — auch alle anderen Seiten des Volkslebens, insofern sie durch die anerkannten Gelehrten vertreten waren, wurden in diesen Text aufgenommen, -- und schließlich ergab sich ein Werk, das viele Tausende von Seiten zählte und das eigentlich in zwei Werke zerfiel, in den babylonischen Talmud, der von den in der Gegend des ehemaligen Babylon wohnhaften Gelehrten iniedergeschrieben wurde, und in den jerusaliemischen Talmud, der eigentlich der palästinensische geheißen werden soll, weil in ihm die Arbeit der im. alten Volkslande lebenden Gelehrten zusammengefaßt wurde. Die Niederschrift auch dieses Werkes begann und wurde schließlich durch den Gelehrten Rab Aschi durchgeführt, allein dieser war schon kein Nassi, und er hatte für sich nur die religiöse theologische Autorität. Es war bereits das sechste Jahrhundert geworden und die Juden waren im Laufe der Jahrhunderte immer mehr vom Osten nach dem Westen abgewandert, wo sich bessere wirtschaftliche Verhältnisse als im Osten entwickelt hatten; allein wo immer sie waren, immer gravitierten sie nach ihrem Heimatland« und die Aussprüche der dortigen Gelehrten waren für sie maßgebend und unerschütterlich. Denn anfangs war doch die überwiegende Majorität im Heimatlande geblieben, so daß man gar nicht daran denken konnte, die vaterländischen Gelehrten in ihrer Autorität erschüttern zu können, und auch als später

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