Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 32 (7.8.1919)
- Date
- 1919-08-07
- Page
- Seite 1001-1002 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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1O01 VOLK UND LAND 1002 DIE WIEDERAUFERSTEHUNG Von Dr. M. W. R a Daß ein staatsrechtlich bereits aufgehobenes Recht nach tausendjähriger Unterbrechung wieder auferstehen und daß ei,n Volk dieses akzeptieren soll, gerade als ob gar keine Unterbrechung stattgefunden hätte, mag vielleicht in der Geschichte der Jurisprudenz noch nicht vorgekommen sein; dennoch scheint dieses beim jüdischen Recht der Fall zu werden. Bekanntlich hat England von jeher mit der zionistisch-politischen Partei der Juden sympathisiert und ihnen zuerst El-Arisch, dann wieder Uganda und dessen Umgebung zur Besiedlung angeboten, und als, der Krieg ausbrach, bot es den Juden auch ihr uraltes Vaterland wieder an. Auch die anderen Großstaaten stellten den Juden eine Autonomie in Palästina in Aussicht, so daß bei dem nunmehr herannahenden Friedensschlüsse die Hoffnung der Juden berechtigt erscheint, wieder ein neues freies Volksleben beginnen zu können. Ein Volksleben ohne ein Recht ist nicht möglich, und es entstand niun die Frage, nach welchem Rechte dort das neue-alte Volk sich einrichten soll. Da griffen Viele auf das uralte jüdische Recht zurück und verlangen eine Erneuerung desselben in dem alten-neuen Vaterlande. Denn es können fremde, alte Eigenheiten ein Volk nicht behindern zu einer GroßmachtsteHung zu gelangen, die Welt hat es in dem japanischen Rechte gesehen; trotz der sehr vielen orientalischen Eigenheiten konnten die Japaner es zu einer angesehenen Stellung im modernen Weltleben bringen. Die Juden möchten also das rechtliche Volksleben dort wieder beginnen, wo es vor Jahrtausenden unterbrochen wurde; wiewohl es zweimal unterbrochen wurde, jedesmal in einer anderen Weise: Als im ersten Jahrhundert der jetzigen Zeitrechnung die weltbeherrschendjen römischen Legionen das sich tapfer wehrende Jerusalem niederrangen, brach unter deren eisernen Schritten der freie jüdische Staat Zusammen, Hauptstadt und Land kamen unter römische Botmäßigkeit. Allein dieser Staat hatte die alte Strenge sdion eingebüßt und Rom verlangte nicht, daß die Unterworfenen ganz römisch werden in Recht und Sitte, sondern es begnügte sich, wie später England in seiner großartigen kolonisatorischen Weise, mit der Oberhoheit und überließ den Einheimischen ihre alten Gewohnheiten, ihre alten Rechte und Gebräuche: Rom wollte nicht das Heidentum mit Gewalt verbreiten, auch nicht das römische Recht an Stelle des jus gentium und der verschiedenen Lokallrechte und Gebräuche setzen; es sollte eine besondere Ehre sein, nach dem römischen Rechte leben zu können, ein Zeichen römischen Wohlwollens für den Einzelnen bedeuten, Civis Romanus zu werden, und die urrömischen Rechte für sich in Anspruch nehmen zu können. Dieses hatte seine,guten Seiten für Rom, hatte aber auch solche für die unterworfenen Völker. Wenn es solche unter ihnen gab, die sich im Inneren höher als Rom dünkten, wenn es Völker gab, denen irgendwelche innere geistige Motive es zum Wunsch) maChten, die römischen Normen und Gebräuche nicht anzunehmen, dann kamen diese Völker nicht in einen Konflikt mit Rom und es drohte ihnen nicht Tod und Verderben, nicht Exekution und Vernichtung, wie dazumal früher bei der griechischen *) Zuerst veröffentlicht in der Schweizer Juristen- Zeitung, 15. Jahrgang, Heft 16 vom 15. Februar 1919. DES JUEDISCHEN RECHTS*) p p a p o r t, Zürich. Oberhoheit Alexanders des Großen und dessen Nachfolger, und schon gar nicht, wie es noch früher üblich war, unter der Tyrannenherrschaft der Babvlonier und Assyrier. Die Juden dünkten sich, wohl im Besitze ihrer monotheistischen Religion, weit über römische Sitte und Kultur erhaben und es fiel ihnen auch nicht einen Moment ein, nach römischer Art und nach römischem Recht zu streben. Zu jener Zeit hatte sich gerade ihr eigenes jüdisches Recht zu entwickeln begonnen, und sie griffen zu diesem um so mehr, als sie in ihm einen sicheren Rückhalt gegen Rom erblickten, der sie einigen und stark machen sollte. In jener Zeit lebten jene Männer, die bei den Juden den Namen Tanaiten tragen. Diese waren ihres Zeichens meistens Richter und Gelehrte, was übrigens nur die ‘z'wei Seiten emer Erscheinung bildete, denn um Richter zu sein, war die Voraussetzung das Gelehrtentum, und wer gelehrt war, der brachte es auch leicht zur Richterwürde. Gelehrt sein bedeutete aber nicht erfahren und bekannt sein in den römischen Gesetzen und Normen, sondern es bedeutete so viel, als bekannt und erfahren sein in Sachen der jüdischen. Religion und ihren heiligen Büchern, das ist in den kanonisierten biblischen Büchern des Alten Testamentes, und in der Erfahrung und Kenntnis der verschiedenen Interpretationsmethoden, die damals, in der Behandlung der Texte bei den Juden üblich waren. Die Interpretation wurde nämlich bei den Juden direkt zu einer Kunst entwickelt; es gab eine ganze Reihe solcher Interpretationsmethoden, die den Text auf Basis direkter und gewundener Logik in Hülle und Fülle entwickeln mochten. Die Verhältnisse drängten die Juden, zu diesen Methoden und zwar in einer viel stärkeren Weise als in Rom, wo ebenfalls die Interpretationskunst reichlich blühte. Im Gegensätze zu Rom, das in seinem Senatus Populusque Romanus eine Legislative besaß, die nach Belieben Gesetze, gab und aufhob; das in seinem Caesar einen Spiritus movens besaß, um jedesmal die Gesetzesfabrik in Bewegung zu setzen und deren Tätigkeit groß und reich, oder auch beschränkt und gering werden zu lassen, fehlte es den Juden im Sinne ihrer monotheistischen Religion an einer eigentlichen Legislative. Die kanonisierten Texte galten als der sichtbare Ausdruck des Willens des monotheistischen Gottes, und dieser Wille kam auf eine solche Weise äußerst selten — eigentlich nur einige wenige, gezählte Male — zum Ausdruck. Was dort angeführt wurde, das' stand als Recht fest, was aber dort nicht angeführt war und dennoch einer Ordnung durch das Recht benötigte, konnte eigentlich auf eine solche rechtliche Ordnung nicht mehr, oder zumindest nur äußerst schwer zählen. Denn wer konnte wissen, ob noch überhaupt und wann denn wieder eine solche theistische Willensäußerung herabkommen würde. Es (mußte daher das bereits Gegebene verwertet werden, aus dem Bekannten mußten auf |das weniger Bekannte oder auf das Unbekannte Schlüsse gezogen werden, und da dieses letztere tatsächlich, in den Texten nicht enthalten war, so mußte die Interpretation herhalten, um dort etwas zu finden, wo es ohne Interpretation schlechterdings nicht zu finden war. Diese dem modernen Denken so eigentümlich scheinende Erscheinung der» Interpretation und des effektiven Widerspruches zwischen dem wirklichen