Mannheim
Compact Memory

Volk und Land · 1919-08-07 · Heft 32 (7.8.1919) · p. Seite 999-1000

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Volk und Land
Volume
1 (1919)
Issue
Heft 32 (7.8.1919)
Date
1919-08-07
Page
Seite 999-1000 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
98% known words query
IRI
…/2649276-2649277-2649302--0637-2649994
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

999 . ■■■■=.■■= VOLK UND LAND =--= it- ====» 1000 unter der allgemeinen Kontrolle des Staates »zu. Also keine zentrale jüdische Schulbehörde, sondern lokale Schulkomitees, die obendrein von den gegenwärtig zum großen Teil in assimilatorischen Händen befindlichen jüdischen Gemeinden eingesetzt werden sollen! Bedeutet dies nicht eher eine Gefährdung des jüdischen elementaren Schulwesens als den Schutz desselben? Sehr minimal sind auch die Konzessionen in der Sabbatfrage. Diese Frage hat für die Juden neben der religiösen auch eine ökonomische Bedeutung. Die jüdische Bevölkerung in Polen, zirka 14 Prozent der Gesamtbevötkerung, ruht am Samstag und wird“ durch die vorgeschriebene Sonntagsruhe wirtschaftlich Schwer geschädigt. Die diesbezügliche Forderung der jüdischen Friedensdelegation in Paris lautete demnach: „Diejenigen Personen, die einen anderen Ruhetag als Sonntag haben, können nicht gezwungen werden, an diesem Tag oder an ihren Feiertagen zu arbeiten, was gegen die religiösen Vorschriften verstößt; sie sollen auch nicht gehindert werden, am Sonntag oder an den anderen Feiertagen ihrer Beschäftigung nachzugehen.“ Was aber den Juden durch den Artikel XI gesichert wird, ist, daß sie zu einer Verletzung des Sabbat durch gerichtliche Handlungen nicht gezwungen und daß für einen Samstag allgemeine oder lokale Wahlen nicht ausgeschrieben werden dürfen. Von den jüdischen Feiertagen ist dabei ebensowenig die Rede, wie von der Freigabe des Sonntags für die Juden. Zu dem erwähnten Minimum gehört indirekt auch der in dem Artikel VII allgemein garantierte „freie Gebrauch irgendeiner Sprache sowohl im Privatverkehr wie in Handelsverbindungen, sei es in Angelegenheiten der Religion, der Presse oder Publikationen jeder Art, oder in öffentlichen Versammlungen.“ Dieser Artikel sieht auch für idie polnischen Staatsangehörigen mit einer anderen Sprache als der polnischen „angemessene Erleichterungen in bezug auf den mündlichen und schriftlichen Gebrauch ihrer Sprache vor den Gerichtshöfen“ vor. Alle diese Rechte sind zwar Selbstverständlichkeiten, in Anbetracht jedoch der verschiedenen Repressalien, denen die Juden in der letzten Zeit, namentlich in Polen, aut diesem Gebietevmsgesetzt sind, muß man deren gesetzliche Sicherung mit Befriedigung verzeichnen. Leider ist gerade dieser Punkt ziemlich verschwommen, so daß den „angemessenen Erleichterungen“ angemessene Erläuterungen folgen müßten. Schließlich ist noch der den nationalen, religiösen oder sprachlichen Minoritäten in Städten und Distrikten mit beträchtlicher Anzahl gesicherte angemessene Anteil an den Erträgen und an der Verwendung der Summen aus öffentlichen Mitteln zum Zwecke der Religion und der Wohltätigkeit zu erwähnen. Uebrigens sind diese Bestimmungen der Ausfluß des Begriffes von der völligen bürgerlichen Gleichberechtigung, den in der Theorie auch die reaktionärsten und judenfeindlichsten Elemente in Polen sich zu eigen machen, der aber dort nie und nirgends praktisch angewendet und durchgeführt wird. Und dieser abgrundtiefe Gegensatz zwischen der theoretisch den Juden in Polen längst zugestandenen bürgerlichen Gleichberechtigung und der Unterdrückung und Entrechtung, welcher sie in Wirklichkeit ausgesetzt sind, ist es hauptsächlich, der die Sicherung nationaler und politischer Rechte für die Juden notwendig macht. Nur die Sicherung der proportioinelilen nationalen Repräsentanz, die Kodifizierung eines gewissen Anteiles an den verschiedenen Vertretungskörpern bietet die Gewähr für die faktische Durchführung der den Minoritäten zuerkannten bürgerlichen Gleichberechtigung. Die Entziehung der nationalen Minderheitsrechte hingegen führt notgedrungen zur Unterwerfung der nationalen Minderheiten unter die Herrschaft der stärksten nationalen Gruppe, was nicht bloß die allmähliche Vernichtung dieser Minderheit bewirkt, feonderni auch einen steten Konfliktstoff * schafft. Diese Erkenntnis hat auch Personen wie Louis Marshahl und andere, die des extremen Nationalismus keineswegs verdächtigt werden können, bestimmt, von der Friedenskonferenz die Sicherung sei es auch eines Minimums nationaler und politischer Rechte für die jüdische Minderheit zu fordern. Daß die Juden mit dieser ihrer Forderung nicht durchgedrungen sind — und darüber läßt der Motivenbericht Clemenceaus keinen Zweifel zu — bedeutet eine schwere Enttäuschung für die Juden sowie eine krasse Verletzung des Wilsonschen Grundsatzes vom Selbstbestimmungsrecht. Diese Enttäuschung wird kaum durch die bekannte Ausrede gemildert, dajßi die Entente die Bezeichnung „nationale Rechte“ auch in bezug auf die anderen Minoritäten peinlich vermieden habe. Hinsichtlich der Juden liegen eben die Verhältnisse so, daß die peu entstandenen Staaten zur Gewährung der primitivsten und selbstverständlichsten Rechte an ihre (jüdischen Mitbürger erst gezwungen werden müssen, was aber, wie bereits betont, nur durch die kodifizierte national-politische Anerkennung möglich wäre. Ohne diese Anerkennung ist nicht nur das den Juden ausdrücklich zugestandene Minimum von Rechten in bezug auf die Schuhe und den Sabbat illusorisch, dadurch sind auch die Bestimmungen hinsichtlich der bürgerlichen Gleichberechtigung in Frage gestellt. Die Verpflichtung, daß die Sn den Artikeln II bis VIII — wohl gemerkt: II bis VIII, nicht aber die weiteren, die die Juden direkt betreffen — enthaltenen Bestimmungen „als fundamentale Gesetze anerkannt sind, daß kein Gesetz, keine Verfügung und keinerlei offizielle Handlung im Widerspruch! mit den Bestimmungen stehen oder ein Hindernis für sie sein dürfen“, diese Verpflichtung wird kaum mehr auszurichten vermögen, als es ider berühmte Art. XLIV des Berliner Traktates vermochte. Einen gewissen Trost in dieser Beziehung bietet allerdings die Bestimmung, wonach diese Verpflichtungen einen internationalen Charakter erhalten und «ausdrücklich „unter die Garantie des Völkerbundes gestellt werden“. Aber gerade dieser Punkt ist es, gegen den die ganze öffentliche Meinung in Polen Sturm läuft und' gegen den auch der gesetzgebende Landtag in entschiedenster Weise Stellung genommen hat. Und dieser Punkt dürfte noch mannigfache Schwierigkeiten bereiten. (Wiener Morgenzeitung.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.