Volk und Land
- Journal
- Volk und Land
- Volume
- 1 (1919)
- Issue
- Heft 32 (7.8.1919)
- Date
- 1919-08-07
- Page
- Seite 997-998 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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VOLK UND LAND 998 997 aber gesellen, welche Maniinuthsummeii durch die nach diesem Prin/ipe emittierten Kriegsanleihen aufgebracht worden sind. Die Volksanleihe möge in Appoints von nom. 100 Frcs. gleich 4 Lstrl. und deren Multiplikationssummen ausgegeben werden. Der Emissionskurs soll, um dem Subskribenten eine Gewinnchance zu bieten, auf 5 <»/o unter pari festgesetzt werden. Die Verzinsung: 4 po in halbjährigen Fälligkeiten. Die Anleihe soll im Verlosungswege al pari amortisiert werden, und zwar im Maßstabe der Amortisationsraten, die der Hauszins einbriingt (also etwa im ersten Jahre 2%, im zweiten 2,12%, im dritten 2,25%, im achten 3%, im vierzehnten 4,27%, im zwanzigsten 5,71 o/0 usw.). Zur Vorsicht sollte aber die Amortisation erst um 5 Jahre später einsetzen, um im Falle evtl. Verspätungen des Hauszinses Vorsprung zu gewinnen. Zinsen und AmortisationsVerlosung sollen in je einem g ro ß e n B ank h au s e jeder Landeshauptstadt einlösbar sein. Der Besitzer solcher, nennen wir sj,e Palestinerestoration-funds-Titres soll bei der Pachtung der Häuser vorzugsberechtigt sein, und die Pacht- resp. Erbpachtsumme in diesen Titres zahlen dürfen. r Um die Anleihe aber auch den kleinsten Leuten zugänglich zu machen, dürfen wir nicht zu dem Mittel des forcierten Lombardes greifen, der sich bei der Plazierung der Kriegsanleihen von solch verheerender Wirkung für die Volkswirtschaft erwiesen hat, auch schon deshalb nicht, weil wir die, hierzu allein geeigneten Filialen der, von Goslar in Aussicht genommenen Common-wealth-Bank nicht auch noch mit dieser Aufgabe belasten dürfen. Fremde Institute, dürfen aber hierbei erst recht nicht in Frage kommen, wenn wir unseren nächsten Anleihen nicht im voraus den Weg verrammeln wollen. Wir müssen zinsenlose Anleiheshares ä 1 sh. 1 Ui Frcs. e m i 11 i e r e n, von denen 80 Stück zu jeder Zeit gegen ein verzinsliches Appoint von 100 Frcs. eingelöst werden können. Es ist evident, daß sich jeder viel schneller dazu verstehen wird, einen Share, der doch kein Nonvaleur zu nennen ist, zu kaufen, als einen Shilling zu spenden; sogar auf die, allerdings unwahrscheinliche Gefahr hin, daß er zu den übrigen Shares nicht kommen, oder den seinigen nicht veräußern könnte. Eben so sicher ist aber auch, daß wir auf diese Weise ständig zu einem ansehnlichen Kapital kommen würden, das noch keine Zinsen verlangt. Ich zweifle nicht daran, daß diese Volksanleihe, wenn deren Plazierung in die Hände unserer Ortsgruppen und Vertrauensmänner gelegt wird, einen durchschlagenden Erfolg haben, und in Verbindung mit dem Nationalfonds ein solch ansehnliches Grundkapital repräsentieren wird, das, mit dem kapitalkräftigen und kapitalproduzierenden, Stadtbewohnerelement addiert, der Börse Vertrauen diktieren wird. Die Volksanleihe soll für die späteren Anleihen auf dem Weltmärkte die Bahn frei machen. DER VERTRAG UEBER DEN MINORITAETENSCHUTZ IN POLEN Von M. Der zwischen (den alliierten Mächten und Polen geschlossene Vertrag über den Schutz der durch Rasse, Sprache oder Religion sich unterscheidenden Minoritäten bildet naturgemäß in Polen den Gegenstand des lebhaftesten Interesses. Während aber die polnische öffentliche Meinung fast ausnahmslos diesen Vertrag als ein ungewöhnliches jüdisches Privilegium hinzustellen teidh bemüht und viele darin sogar eine Gefahr für Polen erblicken zu müssen glauben, ist man auf Seite der Juden in der Beurteilung dieses Dokumentes zurückhaltend, obgleich auch aut dieser Seite diesem eine mehr oder minder hohe Bedeutung nicht abgesprochen wird. Um jedoch einen Begriff von der tatsächlichen Bedeutung dieses Minoritätenschutzes zu gewinnen, wird es nötig sein, das diesbezügliche öffentlich-rechtliche Dokument einer genaueren Prüfung zu unterziehen, um festzustellen, was es den Juden gibt und was es ihnen verweigert. Zunächst wird man bei dieser Betrachtung den Motivenbericht Clemenceaus zu diesem Minoritätenschutzvertrag ins Auge fassen müssen. Nicht bloß wegen der Eigenschaft seines Interpreten als Vorsitzenden der Friedenskonferenz, sondern auch weil dieser Bericht in kurzen Sätzen klar ausdrückt, was der Vertrag den Juden sichert und was er ihnen verweigert. „Die betreffenden Klauseln“ — heißt es in dem Bericht Clemenceaus an Paderewski — „wurden auf das Minimum dessen beschränkt, was bei den gegenwärtigen Umständen nötig erscheint; auf die Autrechterhaltung der jüdischen Schule und! den .Schutz der Sabbatruhe.“ Weiteres : e n is c h. „Sie — die Klauseln — bedeuten keine Anerkennung der Juden als eigenen politischen Körper im polnischen Staate.“ Was zuvörderst das Minimum, das der Vertrag den Juden sichert, anlangt, so wollen, wir davon absehen, daß der erwähnte Motivenbericht auch der Schulautonomie einen religiösen Charakter geben will, indem er die Aufgabe der Schulen darin sieht, den Kindern den „religiösen Einfluß“ zu erhalten, „an welchen sie von Haus aus gewöhnt sind“. Aber der Artikel IX fordert „angemessene Erleichterungen“ durch den Unterricht in der eigenen Sprache bloß für die Elementarschulen. Es wird also ganz außer acht gelassen, daß es noch andere Schulen gibt, die diese angemessenen sprachlichen Erleichterungen erheischen, wie Zum Beispiel professionelle oder Handelsschulen. Aber auch eigene jüdische Mittelschulen sind unter Umständen eine Notwendigkeit, wie dies die in Lemberg nach dem Pogrom spontan entstandenen jüdischen Schulen bewiesen haben. Und diesen Schulen soll gar die staatliche Dotierung verweigert werden? Aber auch! das Wenige, was der Artikel IX den Juden auf dem Gebiete des Unterrichtswesens sichert, schwächt der folgende Artikel stark ab. Gemäß Artikel X fällt nämlich die Verteilung des proportioneilen Teiles der Gelder, die aus den öffentlichen Mitteln für die jüdischen Schulen bestimmt sind, ebenso die Organisation und die Leitung dieser Schulen den „von den, jüdischen Gemeinden in Polen eingesetzten lokalen Schulkomitees“